Informationen zum Kontopfändungsschutz

Wenn Sie Schulden haben, die Sie nicht bezahlen können, müssen Sie mit einer Kontopfändung rechnen. Sie sollten daher vorsorglich Ihr Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Spätestens aber bei einer Kontopfändung ist dies unbedingt notwendig, denn das P-Konto ist die einzige Möglichkeit, Ihr Geld zu schützen.

Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Sie müssen dafür einen Antrag ihrer Bank stellen. Die Umwandlung erfolgt dann innerhalb von 4 Tagen. Ihre Kontonummer verändert sich dadurch nicht.

Auch wenn das Konto überzogen ist, können Sie Ihr Konto umwandeln. Das P-Konto wird dann als Guthabenkonto geführt. Die Schulden bei ihrer Bank bleiben aber bestehen.

Die Umwandlung in ein P-Konto können Sie auch noch beantragen, wenn Ihr Girokonto bereits gepfändet wurde. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung der Pfändung vollzogen, dann gilt der P-Kontoschutz rückwirkend ab Zustellung der Pfändung.

Sie dürfen nur ein Konto als P-Konto haben. Das Führen mehrerer P-Konten ist verboten.

Auch kann das P-Konto nur als Einzelkonto und nicht als Gemeinschaftskonto (z.B. von Eheleuten) geführt werden. Aber Sie haben das Recht, dass ihr Gemeinschaftskonto aufgelöst und für jede/n ein eigenes Konto eingerichtet wird. Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto wird anteilig auf die neuen Konten verteilt.

Die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto wird vom Kreditinstitut an die SCHUFA gemeldet. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der SCHUFA darüber Auskunft, ob für den Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin bereits ein P-Konto bei einer anderen Bank existiert. Diese Meldung soll Missbrauch verhindern. Sie hat keine Auswirkung auf eine Bonitätsauskunft der SCHUFA oder anderen Auskunfteien über die Kontoinhaber. Sie können Ihr P-Konto auch jederzeit wieder in ein „normales Konto“ umwandeln.


Wie hoch ist der Schutz? Vom Grundfreibetrag zum erhöhten Freibetrag
Wo gibt es die Bescheinigung? Anlaufstellen in der Region
Was wird für die Bescheinigung / Freigabeentscheidung benötigt?
Was passiert, wenn mein Konto überzogen ist?
Kostet das P-Konto mehr als mein bisheriges Konto?


 

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Thema: Wie funktioniert ein P-Konto?

Thema: Sparen auf dem P-Konto

Wie hoch ist der Schutz? –
Vom Grundfreibetrag zum erhöhten Freibetrag

Der Grundfreibetrag

Wird das P-Konto gepfändet, besteht ein automatischer Pfändungsschutz in Höhe von derzeit 1.499,99 € je Kalendermonat (Grundfreibetrag). Geht im Monat insgesamt ein geringerer Betrag auf das Konto ein, bekommen Sie aber nur diesen ausgezahlt.

Über den Grundfreibetrag können Sie auch nach Eingang von Pfändungen verfügen, z.B. auch durch Überweisungen und Lastschriften. Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges kommt es nicht an.

Mit Bescheinigung: erhöhter Freibetrag

Der automatisch gewährte Grundfreibetrag lässt sich mit Hilfe einer Bescheinigung erhöhen. Das ist möglich, wenn Sie

  • mit ihren Kindern und / oder Ehepartner:in zusammenleben, oder
  • Unterhalt zahlen, oder
  • auf Ihrem Konto Leistungen für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) nach dem SGB II („Hartz 4“), SGB XII (Sozialhilfe) oder AsylbLG (Asylbewerberleistungen) erhalten.

Dann gelten folgende Freibeträge:

  • 2.061,43 Euro bei einer Unterhaltspflicht
  • 2.374,21 Euro bei zwei Unterhaltspflichten
  • 2.686,99 Euro bei drei Unterhaltspflichten
  • 2.999,77 Euro bei vier Unterhaltspflichten
  • 3.312,55 Euro bei fünf und mehr Unterhaltspflichten

Zusätzlich als unpfändbar bescheinigt werden können folgende Zahlungseingänge:

  • Kindergeld
  • einmalige Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, z.B. Erstausstattungen, Zuschüsse für Klassenfahrten und anderes mehr,
  • einzelne Leistungen aufgrund einer Erkrankung/Behinderung,
    z.B. Pflegegeld, Blindengeld und ähnliche Leistungen,
  • regelmäßige Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, wenn diese höher sind als der Freibetrag bzw. der erhöhte Freibetrag
  • Hilfen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ und wenige weitere Hilfen,
  • Nachzahlungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG in voller Höhe

Nachzahlungen anderer Sozialleistungen (z.B. Rente, Arbeitslosengeld) oder von Lohn bis zu einer Höchstsumme von 500 €.

Wo gibt es die Bescheinigung? – Anlaufstellen in der Region

Eine Bescheinigung über den erhöhten Freibetrag können Rechtsanwälte, Sozialleistungsträger/Familienkassen, Arbeitgeber und Schuldnerberatungsstellen mit einer Zulassung als Insolvenzstelle ausstellen.

Hinweis: Einigen Kreditinstituten reicht es auch aus, wenn Sie den Leistungsbescheid vorlegen und dadurch nachweisen, für wie viele Haushaltsmitglieder Sie Leistungen beziehen. Der zusätzliche Bezug von Kindergeld sollte durch Kontoauszüge nachgewiesen werden.

Tipp: Einige Schuldnerberatungseinrichtungen stellen wegen Arbeitsüberlastung bzw. fehlender Finanzierung keine Bescheinigungen aus. Fragen Sie bitte deshalb vorab telefonisch nach, ob die für Sie zuständige Stelle Bescheinigungen ausstellt. Falls nicht, bekommen Sie dann mitgeteilt, an wen Sie sich wenden können.

Sollte das Kreditinstitut die von Ihnen vorgelegten Unterlagen nicht akzeptieren oder finden Sie vor Ort keine bescheinigende Stelle, dann ist das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Ihres Wohnortes) zuständig. Wenn ein öffentlicher Gläubiger (z.B. Finanzamt oder Stadtkasse) Ihr Konto pfändet, ist dessen eigene Vollstreckungsstelle zuständig.

Was wird für die Bescheinigung/Freigabeentscheidung benötigt?

Zum Nachweis des Anspruchs auf einen einmalig oder dauerhaft erhöhten Freibetrag müssen Sie Unterlagen vorgelegen. Hierzu gehören:

  • Nachweise über tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen (z.B. Quittungen, Kontoauszüge, Bestätigungen)
  • Leistungsbescheide überlaufende Sozialleistungen (z.B. SGB II, SGB XII)
  • Leistungsbescheide über einmalige Sozialleistungen (z.B. Klassenfahrt, Erstausstattung)
  • Nachweis über Kindergeldbezug (z.B. Kontoauszug)
  • Nachweis über Nachzahlungen

Individuelle Kontofreigabe nach Pfändungstabelle

Gehen auf Ihrem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (z.B. Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte aus Selbstständigkeit ein, die den automatisch geschützten Grundfreibetrag oder Ihren bescheinigten Freibetrag überschreiten, müssen Sie sich an das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers wenden und die individuelle Kontofreigabe entsprechend der Pfändungstabelle beantragen.

Beispiel:
Frau G. (alleinstehend) verdient 1600 €. Ihr Lohn wird nicht gepfändet. Sie kann dann beantragen, dass auf dem Konto nur 243,15 € gepfändet werden. Ihr verbleiben dann 1.346,85 € und nicht nur der Grundfreibetrag von 1.260 €.

Einen Antrag auf besonderen Pfändungsschutz können Sie auch stellen, wenn Sie gesundheits- oder berufsbedingt Mehraufwendungen (z.B. hohe Fahrtkosten) haben.

Was passiert, wenn mein Konto überzogen ist?

Darf meine Bank dann Geld einbehalten oder eine Kreditrate weiter abbuchen?

Ab dem Antrag auf Umwandlung in ein P-Konto muss Ihre Bank Ihnen den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens auszahlen (also den Grundfreibetrag oder den bescheinigten erhöhten Freibetrag).
Haben Sie der Bank erlaubt, die Kreditrate abzubuchen, können Sie diese Genehmigung widerrufen. Dann darf die Bank die Kreditrate nicht mehr von Ihrem Konto abbuchen.

Übertragung auf Folgemonat

Wird das geschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest dreimal in den Folgemonat übertragen und steht Ihnen dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Im dritten Monat müssen Sie dann mindestens den Übertrag ausgeben; andernfalls wird der Betrag von der Bank an den Pfändungsgläubiger überwiesen.

Kostet das P-Konto mehr als mein bisheriges Konto?

Nein. Ihre Bank darf die Kontogebühren nicht erhöhen! Das haben die Gerichte eindeutig entschieden.

 

Noch in der Frist?

Die Umwandlung in ein P-Konto können Sie auch noch beantragen, wenn Ihr Girokonto bereits gepfändet ist. Innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Pfändung schützt die Umwandlung rückwirkend. 

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