Sicherung der Energieversorgung trotz Schulden ?!

Strom und Gas zu zahlen ist wichtiger, als Schulden zu tilgen (mag das Inkassobüro auch Druck machen …)! Energieschulden gefährden Ihre Existenz, denn in letzter Konsequenz drohen Liefersperre und Vertragskündigung! Sorgen Sie in Ihrem eigenen Interesse dafür, dass Energie und Miete vorab regelmäßig bezahlt werden.

Richten Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag ein oder lassen Sie die Energiepauschale direkt durch ARGE/Sozialamt auf das Konto des Versorgers überweisen.

Bei Zahlungsrückständen darf Ihr Energieversorgungsunternehmen (EVU) nicht einfach von heute auf morgen die Lieferung einstellen, sondern es müssen folgende Sperr-Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mahnung: Das EVU muss den Rückstand angemahnt haben.
  • Androhung der Sperre: Die Liefersperre muss formlos angedroht sein. Das wird regelmäßig und zulässigerweise mit der Mahnung verbunden.
  • Nachfrist 4 Wochen: Ab Zugang der Sperrandrohung müssen 4 Wochen vergangen sein.
  • Ankündigung der Sperre: Der Beginn der Sperre muss mindestens 3 Werktage im Voraus nochmals angekündigt werden.Der Rückstand muss mindestens 100 EUR betragen (bei Strom).

a) Vereinbaren Sie Stundung oder Ratenzahlung

Zeichnet sich ab, dass Sie Ihre laufende Pauschale bzw. den Restbetrag Ihrer Jahresabrechnung nicht pünktlich zahlen können, sollten Sie Ihren Versorger umgehend informieren und ihm die Gründe für Ihren vorübergehenden Zahlungsengpass darlegen. Viele Versorger haben Verständnis und bewilligen bei der Jahresabrechnung Ratenzahlung. Dabei müssen die Rückstände aus dem letzten Jahr spätestens bis zur nächsten Jahresabrechnung beglichen sein.

Evtl. ist Einmalzahlung aus Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Steuererstattung möglich.

b) Weisen Sie auf schwerwiegende Folgen der Sperre hin

Die Belieferung darf nicht eingestellt werden, wenn die Nachteile der Sperre im Verhältnis zu Ihrem Zahlungsrückstand besonders einschneidend sind. Eigentlich muss das EVU die Konsequenzen von sich aus berücksichtigen, aber Sie sollten die absehbaren Beeinträchtigungen unverzüglich mitteilen.

Beispiele: Versorgung von Kleinkindern, Kranken, behinderten oder alten Menschen ist gefährdet; drohende Gesundheitsschäden mangels Heizung, Heimdialyse, Beatmungshilfe; Gefährdung der Existenzgrundlage (z.B. Heimarbeit; Examensarbeit).

Aber: Auch wenn solche Gründe vorliegen, muss künftig der monatliche Abschlag gezahlt werden, sonst droht letztlich doch eine Liefersperre!

c) Belegen Sie Ihre künftige Zahlungsfähigkeit

Eine Liefersperre ist auch unzulässig, wenn Sie als Kunde nachvollziehbar darlegen, dass sämtliche Rückstände beglichen werden. Dazu wenden Sie sich umgehend an die Sozialverwaltung Ihrer Stadt oder Gemeinde und beantragen Sie die Übernahme der Energieschulden als Darlehen. Rechtsgrundlage ist § 36 SGB XII, der Wohnungsverlust verhindern soll. Die Unterbrechung der Energieversorgung ist als „vergleichbare Notlage“ anerkannt.

Falls Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, informieren Sie Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter über die angedrohte Energiesperre. Beantragen Sie dort, die Rückstände als Darlehen (ggf. nochmals) zu übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. Zur Rückführung des Darlehens werden von Ihrem künftigen Regelsatz der Arbeitslosengeld II-Leistung 10% einbehalten (§ 42a Abs. 2 SGB II).

Das Amt wird prüfen, ob eine entsprechende Notlage droht (z.B. Kleinkind, Wohnung im Winter ohne Heizung) und worauf die Energierückstände zurückzuführen sind.
Achtung: Leiten Sie dem EVU eine Kopie Ihres Antrags auf Übernahme der Energieschulden zu!

Die Energieversorgung muss unverzüglich wieder aufgenommen werden, wenn der Rückstand beglichen ist. Allerdings müssen Sie die Kostenpauschale für die Sperre und für die Wiederherstellung der Belieferung entrichten. Das EVU kann zusätzlich eine Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen.
Alternativ kommt Belieferung gegen Vorkasse in Form eines Prepaid-Zählers (sog. elektronisches Vorkassensystem) in Betracht.

Können Sie den Rückstand nicht bezahlen und scheitert die Übernahme der Energieschulden durch das Amt, kann ein neuer Versorgungsvertrag ein Ausweg sein. Für den neuen Versorger müssen Sie wieder ans Netz angeschlossen werden.
Allerdings machen manche Anbieter den Vertragsabschluss von einer positiven SCHUFA – Auskunft abhängig. Auch dauert es bis zur Belieferung auf Rechnung des neuen EVU mehr als einen Kalendermonat.

Achtung: Ein Wechsel des Versorgers mag im Einzelfall ein Ausweg sein. Aber wenn dann auch beim neuen Energielieferanten die Rechnung nicht bezahlt wird, droht eine Strafanzeige wegen Betruges!

Timing ist alles

Der Antrag auf Kostenübernahme muss im Monat der Nebenkostenabrechnung beim Jobcenter gestellt werden

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