Von Basiskonto bis Zwangs-vollstreckung: Fachbegriffe einfach erklärt

Auf dieser Seite erklären wir Ihnen die wichtigsten Fachbegriffe, denen Sie im Rahmen der Schuldnerberatung begegnen könnten. Was für Sie vielleicht noch ganz neu ist, ist für die Beratungskräfte Alltag. Statt die Texte zu lesen, können Sie in einer Schuldnerberatungsstelle auch Ihre Beratungskraft fragen, was die einzelnen Begriffe bedeuten. 

Alle Personen, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, haben seit dem 18.06.2016 einen Anspruch auf ein Basiskonto. Ein Basiskonto ist ein Konto, das grundlegende Zahlungsfunktionen wie Bareinzahlungen, Barauszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen ermöglicht.

Beratungshilfe soll auch demjenigen die Einholung von Rechtsrat ermöglichen, der einen Rechtsanwalt aus finanziellen Gründen nicht beauftragen kann. Beratungshilfe muss beim örtlichen Amtsgericht beantragt werden. Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen, so erhält er einen Beratungshilfeschein, der es dem dann beauftragten Rechtsanwalt ermöglicht, gegenüber der Staatskasse abzurechnen.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs durch eine geeignete Stelle oder Person bescheinigt werden. Geeignete Stellen sind spezialisierte Schuldnerberatungsstellen, die vom jeweiligen Bundesland anerkannt sind und nach bestimmten Qualitätskriterien arbeiten. Geeignete Personen sind Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare.

Der Gerichtsvollzieher ist ein Vollstreckungsbeamter, der für die Pfändung von Gegenständen und die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig ist.

Mit Inkasso ist die gewerbsmäßige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen gemeint. Die Inkassounternehmen haben sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Hierzu müssen sie die Registrierungsvoraussetzungen erfüllen und ein Registrierungsverfahren durchlaufen haben.

Das Insolvenzgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts wie auch das Vollstreckungs- oder das Familiengericht.

Der Insolvenzverwalter wird durch das Insolvenzgericht bestellt. Er verwaltet während des Insolvenzverfahrens das pfändbare Vermögen des Insolvenzschuldners, zieht Forderungen ein und verteilt den Erlös am Ende des Verfahrens an die Gläubiger. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet das Amt des Insolvenzverwalters. Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt, muss das Insolvenzgericht nach Aufhebung des Verfahrens einen Treuhänder für die Wohlverhaltensphase bestimmen. In der Regel wird der vormalige Insolvenzverwalter auch zum Treuhänder bestellt. Aufgabe des Treuhänders ist insbesondere, das an ihn abgetretene pfändbare Einkommen bis zum Ende der Abtretungsfrist einzuziehen und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen.

Der Gläubiger greift im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf das Konto des Schuldners zu, indem er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und dem Kreditinstitut zustellen lässt.

Der Gläubiger greift im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners zu, indem er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und dem Arbeitgeber zustellen lässt.

Ernstliches Verlangen einer Leistung (Zahlungsaufforderung). Der Zugang der Mahnung ist i. d. R. die Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges, also der schuldhaften Verzögerung der fälligen Leistung.

Erste Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Mahnbescheid ergeht durch das Amtsgericht ohne Prüfung, ob die Forderung berechtigt ist und enthält die Aufforderung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder binnen zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Erfolgt keine Zahlung oder kein Widerspruch, kann der Gläubiger den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen.

Während der Wohlverhaltensphase muss sich der Schuldner gegenüber seinen Gläubigern „wohl verhalten“. Das heißt, dass er die gesetzlich vorgegebenen Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, erfüllen muss. So obliegt es ihm z. B., 

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben; wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Erwerbstätigkeit abzulehnen,
  • eine Erbschaft zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben, 
  • seinen Melde- und Auskunftspflichten nachzukommen (z. B. Wohn- und Arbeitsplatzwechsel)
  • Zahlungen nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger Sondervorteile zu verschaffen.

Nur wer diese Obliegenheiten erfüllt, erlangt die Restschuldbefreiung.

Die Pfändungsfreigrenze, also der Betrag, der Ihnen von Ihrem Einkommen für den Lebensunterhalt bleibt, kann anhand der Pfändungstabelle ermittelt werden. Die Pfändungstabelle weist aus, welcher Betrag bei welcher Einkommenshöhe vom Gläubiger eingezogen werden kann. Eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze ist auf Antrag des Schuldners durch das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der PfÜB ist ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Abteilung des Amtsgerichts), durch den eine Forderung eines Gläubigers zwangsweise durchgesetzt wird (Zwangsvollstreckung, z. B. Lohnpfändung).

Ein P-Konto ist ein Konto, auf dem monatlich ein Sockelfreibetrag oder ein erhöhter bescheinigter Freibetrag unpfändbar verbleibt, sofern Guthaben vorhanden ist. Der Sockelfreibetrag muss durch das Kreditinstitut automatisch beachtet werden. Es besteht ein Anspruch auf kostenlose Umwandlung eines bereits bei dem Kreditinstitut geführten Girokontos. Um den Pfändungsschutz zu erlangen, muss der Schuldner die Umwandlung bei der Bank persönlich beantragen.

Ergibt sich die Notwendigkeit, gerichtlich Ansprüche durchzusetzen oder sich gegen gerichtlich geltend gemachte Ansprüche zur Wehr zu setzen, fallen unweigerlich Gerichtsund Rechtsanwaltskosten an. Können diese nicht aufgebracht werden, gibt es die Möglichkeit, PKH zu erhalten. Sie ist beim Prozessgericht zu beantragen.

Mit der Restschuldbefreiung wird der Schuldner von seinen nach dem Insolvenzverfahren verbliebenen Verbindlichkeiten endgültig befreit. Die Erteilung der Restschuldbefreiung erhält nur der „redliche Schuldner“, der seine Obliegenheiten erfüllt hat. Siehe dazu: 

  • Obliegenheiten
  • Versagung der Restschuldbefreiung

Staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Die SCHUFA ist eine Gemeinschaftseinrichtung der Kredit gebenden Wirtschaft. Sie ist keine Behörde! Auskünfte erhalten nur deren Vertragspartner und Verbraucher über ihre eigenen über sie geführten Einträge (Selbstauskunft). SCHUFA-Auskünfte sollen u. a. helfen, die Kreditwürdigkeit neuer Kunden einzuschätzen. Die SCHUFA ist verpflichtet, einmal im Jahr Verbrauchern eine kostenlose Auskunft über gespeicherte Daten zu erteilen. Die SCHUFA-Auskunft ist aber nicht unbedingt ein vollständiges Schuldenverzeichnis, da nur Mitglieder dieser „Schutzgemeinschaft“ Informationen einspeisen.

Das einfache Schuldanerkenntnis bedeutet die Anerkennung der geltend gemachten Forderung. Das notarielle Schuldanerkenntnis wird bei einem Notar abgegeben. Dieser beglaubigt durch eine Urkunde den Geldanspruch des Gläubigers. Das notarielle Schuldanerkenntnis ist ein Titel und bedeutet, dass der Gläubiger sofort Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen kann.

Besteht vorübergehend keine Möglichkeit der Ratenzahlung, kann der Schuldner um Aufschub bitten. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit für eine bestimmte Zeit hinausgeschoben wird.

Ein „vollstreckbarer Titel“ ist eine Urkunde, die einen Anspruch rechtskräftig feststellt und dem Gläubiger die Vollstreckung des festgestellten Anspruchs ermöglicht. Er verlängert auch die Verjährung des Anspruchs. Die Kosten für die Titulierung muss der Gläubiger vorstrecken. Diese müssen aber vom Schuldner zurückgezahlt werden. Vollstreckbare Titel sind z. B. Gerichtsurteile oder gerichtliche Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Zahlungsbescheide von Ämtern, notarielle Urkunden (z. B. Schuldanerkenntnis) und gerichtliche Vergleiche.

Überschuldung liegt dann vor, wenn über einen längeren Zeitraum das laufende Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten nicht mehr ausreicht, um die (Raten-) Verpflichtungen zu erfüllen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht nur Personen offen, die zahlungsunfähig und nicht selbstständig wirtschaftlich tätig sind. Die Vorbereitung und Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens läuft in vier Phasen ab:

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch
  2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
  3. Insolvenzverfahren
  4. Wohlverhaltensphase mit anschließender Restschuldbefreiung

Unter der Verjährung von Ansprüchen versteht man den Verlust der Möglichkeit, diese nach Ablauf einer Frist weiter durchsetzen zu können. Um die Verjährung geltend zu machen, ist es unbedingt notwendig, gegenüber dem Anspruchsteller die sog. „Einrede der Verjährung“ zu erheben.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger die Möglichkeit, von dem Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft zu verlangen, um einen Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners zu erhalten. Hierfür hat er einen entsprechenden Antrag bei dem dafür zuständigen Gerichtsvollzieher zu stellen, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Schuldner zur Abgabe auffordert.

Für die Gläubiger besteht die Möglichkeit, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner versagt, wenn das Gericht diesen Antrag für zulässig und begründet erachtet.

Die Restschuldbefreiung kann z. B. versagt werden, wenn

  • in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer nicht unerheblichen Insolvenzstraftat erfolgt ist,
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse gemacht wurden, um z. B. einen Kredit zu bekommen, öffentliche Leistungen (z. B. Arbeitslosen-, Wohn-, Kindergeld) zu beziehen oder Steuern zu vermeiden,
  • in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen wurden oder Vermögen verschwendet wurde, während des Verfahrens falsche Angaben gemacht oder Mitwirkungspflichten verletzt wurden, 
  • während des Insolvenzverfahrens schuldhaft eine Erwerbsobliegenheit verletzt wurde.

Verzug bedeutet Nichtzahlung trotz Fälligkeit und Mahnung. Die Mahnung kann unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich sein.

Ein Vollstreckungsbescheid ermöglicht es dem Gläubiger, seine Forderung zwangsweise (z. B. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder durch Lohnpfändung) durchzusetzen.

Verfahren, bei dem die Schulden zwangsweise getilgt werden sollen. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel. Diese Urkunde ist die Voraussetzung für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie z. B. der Sachpfändung, Lohn- oder Kontopfändung.

Über Geld spricht man (doch)!

Sie müssen nicht unbedingt alle Fachbegriffe kennen. Wichtig ist, dass Sie überhaupt über Ihre Schulden sprechen, wenn Sie etwas verändern wollen.

Ist diese Seite hilfreich?