Energiepreispauschale

vor der Pfändung geschützt?

Mit der Lohnabrechnung im September 2022 bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland eine Energiepreispauschale von 300,00 Euro brutto ausgezahlt. Diese soll dabei helfen, die gestiegenen Energiekosten ausgleichen zu können. Mit dem Entlastungspaket 3 sollen weitere Gruppen (z.B. Rentnerinnen und Rentner oder Studierende) die Energiepreispauschale erhalten. 

Für ver- und überschuldete Menschen wird die Auszahlung jedoch problematisch. Denn im Gesetz war lange Zeit nicht eindeutig geregelt, ob die Pauschale von der Pfändung betroffen ist.

Die Schuldnerberatungen haben ihre dringende Bitte um Klärung an die zuständigen Bundesministerien und an zahlreiche Politikerinnen und Politiker gesandt – mit der klaren Einschätzung, dass die Pauschale an die Schuldnerinnen und Schuldner ausgezahlt werden sollte, da nur dies der Intention des Gesetzes entspricht. Seit dem 21.12.2022 herrscht nun Klarheit: im Einkommenssteuergesetz wurde die Energiepreispauschale in §122 als unpfändbar erklärt.

Durch die späte Klarstellung mussten und müssen in vielen Fällen die Gerichte entscheiden, ob die Pauschale gepfändet werden darf.

Jedes Gericht entscheidet individuell über jeden einzelnen Antrag. Der Antrag auf Freigabe bei Gericht ist keine Garantie, dass die Energiepreispauschale wirklich ausgezahlt wird. 

Die Energiepreispauschale kann von einer Kontopfändung oder einer Lohnpfändung betroffen sein - oder vom Insolvenzverwalter eingezogen werden. Es gibt zahlreiche Verianten, von denen hier nur die häufigsten aufgeführt sind. Im Folgenden stellen wir Ihnen dafür passende Musterschreiben zur Verfügung. Diese Musterbriefe ersetzen keine individuelle Beratung. Es handelt sich bei den Musterbriefen lediglich um Formulierungsvorschläge. Da an vielen Stellen detaillierte Angaben nötig sind, haben wir Platzhalter eingebaut, die von Ihnen individuell ausgefüllt werden müssen.

Sollten Sie Hilfe mit den Musterschreiben benötigen oder inhaltliche Rückfragen haben, sprechen Sie am besten eine Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe an, die Sie bei dem Antrag ans Gericht unterstützen kann.

Was ist bei einer Kontopfändung zu tun?

Seit im Dezember die Unpfändbarkeit klargestellt wurde, kann der Betrag über eine Schuldnerberatungsstelle für eine Erweiterung des P-Kontos bescheinigt werden. Da die Pauschale aber in der Regel bereits im September 2022 ausgezahlt wurde, wird die Bescheinigung in vielen Fällen nicht mehr helfen. In der Vergangenheit führte der Weg über einen Freigabeantrag an das Amtsgericht. Für diesen Antrag und gegebenenfalls den Weg zu den nächsten Instanzen haben wir einen Musterbrief angefertigt. Suchen Sie dafür am besten Unterstützung durch eine (kostenlose) Schuldnerberatungsstelle. 

Hier finden Sie das Musterschreiben für einen Antrag bei Gericht: 

Musterbrief Kontopfändung

Was ist zu tun, wenn der Lohn gepfändet wird?

Die Energiepreispauschale ist kein Arbeitslohn und mithin nicht als Arbeitslohn pfändbar. Dies galt auch schon vor der Klarstellung durch die Änderungen des Einkommenssteuergesetz im Dezember 22. Die Pauschale dürfte also eigentlich nicht von einer gewöhnlichen Lohnpfändung umfasst sein, da auch die gängigen Lohnprogramme sie als unpfändbar behandeln werden.

Sollte Ihr Arbeitgeber dennoch beabsichtigen, die Pauschale mit dem Lohn zusammen zu pfänden, haben sie folgende Möglichkeiten:

  • den Arbeitgeber auf die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale in §122 des Einkommenssteuergesetz hinweisen, um ihn zum Umdenken zu bewegen
  • den Arbeitgeber bitten, den Netto-Anteil der Pauschale beim örtlichen Amtsgericht zugunsten des Arbeitnehmers bzw. des pfändenden Gläubigers zu hinterlegen
    oder
  • den Netto-Anteil der Pauschale zunächst einzubehalten, bis die Rechtsfrage geklärt ist. Beim örtlichen Vollstreckungsgericht eine „Ergänzung“ zum PfÜB nach § 850g ZPO (sprich Klarstellung) beantragen, dass die EPP bei der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils nicht einzubeziehen ist.

Wenn die Auszahlung bereits erfolgt ist, gibt es noch folgende Möglichkeiten:

  • den Arbeitgeber auf die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale in §122 des Einkommenssteuergesetz hinweisen und ihn dazu bewegen, den zu Unrecht an den Pfändungsgläubiger abgeführten pfändbaren Anteils der Pauschale zurückzufordern, bzw.
  • diesen Betrag bei der nächsten Pfändungsberechnung einzubehalten (aufzurechnen!) und der Schuldnerseite nachzuzahlen.

Achtung: Gegen den Arbeitgeber auf Nachzahlung des zu Unrecht abgeführten EPP-Anteils vor dem Arbeitsgericht zu klagen, dürfte nicht ratsam sein!

Alternative: Den pfändenden Gläubiger (ggf. nach Klärung der Rechtsfrage) dazu bewegen, den Arbeitgeber anzuweisen, den irrtümlich als pfändbar abgeführten Anteil bei der nächsten Pfändungsberechnung in Abzug zu bringen und Ihnen auszuzahlen.

Allerdings könnten Gläubiger die Energiepreispauschale gesondert pfänden. Hierfür müsste die EPP im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benannt sein. Es kann dann folgender Antrag gestellt werden:

Musterbrief Lohnpfändung

Was passiert, wenn Sie im Privatinsolvenzverfahren sind?

In einem laufenden Insolvenzverfahren fällt die Energiepreispauschale als sonstiger Zahlungsanspruch in die Insolvenzmasse. Das heißt, der Arbeitgeber muss die EPP an den Insolvenzverwalter abführen. In diesem Fall hat der/die Verwalter/in die Möglichkeit, den Betrag freizugeben. Sprechen Sie Ihre/n Verwalter/in deshalb zunächst an und verweisen Sie darauf, dass es sich bei der EPP um eine zweckgebundene Zahlung handelt, die Sie für die gestiegenen Energiepreise verwenden wollen. 

Sollte der/die Verwalter/in sich weigern, den Betrag auszuzahlen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Freigabe bei Gericht zu stellen. In diesem Fall nutzen Sie das Musterschreiben zur Lohnpfändung

Achtung bei Energieschulden!

Auch wenn bei der Pfändbarkeit vieles noch nicht sicher ist: wenn Schulden beim Energieversorger bestehen und dieser auch das Konto oder den Lohn pfändet, gibt es keine Möglichkeit das zusätzliche Geld vor der Pfändung zu schützen. Dann ist der Energieversorger sogenannter Anlassgläubiger. Er darf also das Geld erhalten, weil es für die Zahlung der Strom- und Heizkosten gedacht ist.

Weitere Informationen zum Thema Energieschulden hier

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Im Dezember wurde auch an Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale ausgezahlt. Diese war anders als die EPP aus Einkommen von Beginn an im Gesetz klar als unpfändbar beschrieben und darf damit also nicht gepfändet werden. 

Bild gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sie sind nicht allein

Die Schuldnerberatung in Ihrer Nähe hilft Ihnen gern beim Antrag an das Gericht. 


Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB)