
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
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... Verbraucherinsolvenzverfahren
... Vergleich
... Verjährung
... Versagungsgründe für Restschuldbefreiung
... Verzug
... Vollmacht
... Vollstreckungsbescheid
... Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
... Wohlverhaltensperiode
... Zession
... Zwangsvollstreckung
Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger einer überschuldeten Person. Es ist Teil der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (§§ 304-314 InsO) und variiert und vereinfacht das Insolvenzverfahren für natürliche Personen und Kleingewerbetreibende.
Es sieht vier Stufen vor:
In einem Vergleich kommen sich Gläubiger und Schuldner zur Begleichung der offenen Forderung entgegen: Der Schuldner bzw. die Schuldnerin bietet einen Betrag an, der meist niedriger ist als die ursprüngliche Forderung, der Gläubiger bzw. die Gläubigerin verzichtet auf den vollständigen Betrag, um überhaupt einen Teil des Geldes zu erhalten.
Es gelten unterschiedliche Verjährungsfristen für unterschiedliche Forderungen. Die übliche Verjährung zivilrechtlicher Forderungen( z. B. Kaufpreisforderungen) tritt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach drei Jahren zum Jahresende ein. Das heißt, Forderungen, die im Jahr 2011 fällig wurden, verjähren am 31.12.2014. Für rechtskräftig festgestellte Forderungen (z. B. Urteile und Vollstreckungsbescheide) gelten 30 Jahre.
Die Restschuldbefreiung kann Ihnen versagt werden, wenn Sie
Verzug bedeutet die schuldhafte Verzögerung der fälligen Leistung.
Eine Vollmacht ist die einem anderen erteilte Erlaubnis, in fremden Namen rechtsgeschäftlich zu handeln (z. B. Verträge schließen). Das hat die Wirkung, dass die Rechtsfolgen (Verpflichtungen und Rechte) denjenigen treffen, der die Vollmacht erteilt hat.
Ermöglicht dem Gläubiger, seine Forderung zwangsweise (z. B. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder durch Lohnpfändung) einzufordern.
Wer ohne eigenes Verschulden bzw. durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in einem zivilrechtlichen Verfahren eine Frist versäumt, kann die „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist und sie kann nicht verlängert werden (§ 148 ZPO).
In dem Wiedereinsetzungsantrag sind alle begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Wird dem Antrag zugestimmt, dann ist es so, als wäre der Termin, die Frist nicht versäumt worden. Man bekommt also Zeit, das Versäumte nachzuholen (etwa einen Antrag einzureichen, Widerspruch einzulegen).
Zeitraum nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. In dieser Zeit sind die pfändbaren laufenden Einkünfte an den Treuhänder abzutreten. Außerdem hat der Schuldner bestimmte Obliegenheiten (ihm auferlegte Bedingungen) zu erfüllen, z. B. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. sich ausreichend um einen Arbeitsplatz zu bemühen.
Siehe Abtretung
Verfahren, bei dem die Schulden mit Hilfe staatlichen Zwangs getilgt werden sollen. Vorraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel. Mit dieser Urkunde werden Ihre Schulden rechtskräftig.
Zwangsvollstreckung ist möglich in Immobilien (Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen), mittels Pfändung durch den Gerichtsvollzieher bzw. durch Pfändung des Vermögens / Einkommens.
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