Überschuldung vermeiden: Kreditverträge

Das „Leben auf Pump“ scheint für viele Haushalte inzwischen ganz normal zu sein. Die Inanspruchnahme von Krediten birgt aber auch Gefahren in sich. Sollten Ihre Ausgaben höher als Ihre Einnahmen sein, verschieben Sie die Realisierung Ihres Wunsches besser auf einen späteren Zeitpunkt. Erstellen Sie auf jeden Fall vor der Kreditaufnahme eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht.

Nutzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten der Verbraucherberatung, die Sie bei Ihrem Umgang mit Geld im Haushalt unterstützen können. Haben Sie Ärger mit Ihrer Bank? Auch dafür gibt es Ansprechpartner, die Ihnen zur Seite stehen. Ist Ihr Einkommen dauerhaft sehr niedrig? Dann prüfen Sie doch einmal Ihre möglichen Ansprüche auf staatliche Leistungen wie z.B. Wohngeld, ergänzende Sozialleistungen, Kindergeld-Zuschlag usw.


Kreditverträge

Zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kreditwucher und zur Stärkung ihrer Rechte enthalten die §§ 491–507 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Sondervorschriften für Verbraucherdarlehen. Diese Vorschriften gelten für Finanzierungshilfen aller Art zwischen einem Unternehmen als Darlehensgeber und einer Verbraucherin oder einem Verbraucher als Darlehensnehmerin bzw. Darlehensnehmer. Ausgenommen sind lediglich Darlehen und Abzahlungsgeschäfte mit einer Gesamthöhe unter 200 € und Zahlungsaufschübe bis zu drei Monaten. Die wichtigsten Inhalte werden im Folgenden zusammengefasst:

Der Kreditvertrag

  • muss schriftlich abgefasst werden,
  • muss bestimmte Mindestangaben wie Nettokreditbetrag, Zinssatz und alle sonstigen Kosten sowie Art und Weise der Rückzahlung des Kredites enthalten,
  • muss den effektiven Jahreszins angeben, anhand dessen unterschiedliche Kreditangebote miteinander verglichen werden können,
  • ist nichtig, wenn die schriftliche Form nicht eingehalten wird oder eine der vorgeschriebenen Angaben fehlt. Wird jedoch ein solcher Kredit ausgezahlt, kommt dennoch ein Vertrag zu Stande. In diesem Fall gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Verbraucherinnen und Verbraucher günstigere Vertragsbedingungen,
  • kann innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Ausnahme: Bei Immobiliendarlehensverträgen kann das Widerrufsrecht im Vertrag ausgeschlossen und zudem bestimmt werden, dass das Darlehen innerhalb von zwei Wochen zurückgezahlt werden muss. Eine solche Vereinbarung ist aber unwirksam, wenn Sie den Darlehensvertrag in einer so genannten Haustürsituation geschlossen haben, also z.B. in Ihrer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz,
  • ist verbunden mit einem Kaufvertrag, wenn der Kredit zum Kauf eines Gutes aufgenommen wurde und der Darlehensgeber entweder zugleich der Verkäufer ist oder wenn Ihr Darlehensgeber und der Verkäufer so eng zusammenarbeiten, dass beide Verträge ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft darstellen. In einem solchen Fall gilt Ihr Widerrufsrecht für beide Verträge.

Die Kreditrückzahlung

  • wird für Kreditnehmer teuer, wenn sie mit den Ratenzahlungen in Verzug kommen, dann sind nämlich zusätzlich noch Verzugszinsen zu zahlen,
  • muss vom Kreditgeber auch in Form von Teilzahlungen angenommen werden (die Teilbeträge werden zunächst mit den Kosten der Rechtsverfolgung und dann auf die Schulden verrechnet; erst anschließend dürfen die Zahlungen auf die Zinsen angerechnet werden).  

Die Kreditkündigung durch den Kreditgeber ist nur möglich, wenn

  • Kreditnehmerinnen bzw. Kreditnehmer mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug sind
  • und
  • diese Rückstände mindestens 10 % des Gesamtkredites (bei Laufzeiten über drei Jahren mindestens 5 %) ausmachen
    und
  • den in Verzug geratenen Kreditnehmern zuvor eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt und die Kündigung bei Nichtzahlung angedroht wurde.

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