Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Wohlverhaltensperiode

Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Gericht muss Ihr Arbeitgeber oder Rententräger weiterhin die pfändbaren Beträge Ihres Einkommens an vom Gericht bestellte Treuhänderinnen bzw. Treuhänder abführen. Sie müssen sich für die Dauer von 6 Jahren gegenüber Ihren Gläubigern wohl verhalten. In diese sechsjährige Wohlverhaltensphase wird die Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (ca. 6 bis 12 Monate) ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit eingerechnet.

In diesen sechs Jahren müssen Sie bestimmte Obliegenheiten erfüllen, insbesondere

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, bzw. wenn Sie erwerbslos sind, sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Arbeit annehmen
  • ererbtes Vermögen zur Hälfte an die Treuhänderin bzw. den Treuhänder herausgeben und
  • jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzeigen.

Zur Steigerung der Motivation, die Wohlverhaltensphase durchzustehen, verbleiben Ihnen im fünften Jahr zusätzlich 10 % und im sechsten Jahr 15 % des pfändbaren Teils Ihrer Einkünfte.

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