Verbraucherinsolvenz: Kostenregelung im Insolvenzverfahren

Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. In der Regel trägt die Schuldnerin bzw. der Schuldner die Kosten des Verfahrens. Haben Sie keine finanziellen Mittel, die Kosten zu zahlen, bleibt Ihnen der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung jedoch nicht verschlossen. Sie müssen einen Stundungsantrag stellen. Es gelten die Regelungen und Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Stundung der Verfahrenskosten wird nur gewährt, wenn weder Sie noch eine dritte Person einen Verfahrenskostenvorschuss leisten können und wenn Aussicht auf Erteilung der Restschuldbefreiung besteht.

Wurde Ihnen Stundung gewährt, müssen vor Befriedigung der Forderungen anderer Gläubiger die Kosten des Verfahrens erstattet werden. Das heißt, während des gesamten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens müssen Ihre Gläubiger so lange auf Ihre pfändbaren Beträge verzichten, bis die gestundeten Verfahrenskosten getilgt sind. Soweit die Kosten mangels finanzieller Mittel bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht beglichen sind, ist der verbleibende Betrag innerhalb von vier weiteren Jahren in Raten zurückzuzahlen, soweit Ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Die Höchstzahl der Raten beträgt 48 Monate. Sind die Kosten nach diesem Zeitraum erst teilweise oder noch nicht getilgt, wird Ihnen die Zahlung des Restbetrages erlassen.

Dadurch ist in der Regel auch für mittellose Überschuldete ca. 10 Jahre nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein wirtschaftlicher Neubeginn möglich.

Weitergehende Hinweise dazu enthält die Broschüre „Guter Rat ist nicht teuer“ des Bundesministeriums der Justiz.

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