
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Überschuldung Überschuldung vermeiden Schritte der Gläubiger Schuldnerberatung Schuldenregulierung ... Außergerichtliche Schuldenregulierung ... Verbraucherinsolvenz Was Sie jetzt tun können! P-Konto - aktuelle InformationenSERVICE
Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerDas gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. In der Regel trägt die
Schuldnerin bzw. der Schuldner die Kosten des Verfahrens. Haben Sie keine
finanziellen Mittel, die Kosten zu zahlen, bleibt Ihnen der Zugang zum
Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung jedoch nicht
verschlossen. Sie müssen einen Stundungsantrag stellen. Es gelten die
Regelungen und Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Eine Stundung der Verfahrenskosten wird nur gewährt, wenn weder Sie noch eine
dritte Person einen Verfahrenskostenvorschuss leisten können und wenn
Aussicht auf Erteilung der Restschuldbefreiung besteht.
Wurde Ihnen Stundung gewährt, müssen vor Befriedigung der Forderungen anderer
Gläubiger die Kosten des Verfahrens erstattet werden. Das heißt, während des
gesamten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens müssen Ihre Gläubiger
so lange auf Ihre pfändbaren Beträge verzichten, bis die gestundeten
Verfahrenskosten getilgt sind. Soweit die Kosten mangels finanzieller Mittel
bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht beglichen sind, ist der
verbleibende Betrag innerhalb von vier weiteren Jahren in Raten
zurückzuzahlen, soweit Ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Die
Höchstzahl der Raten beträgt 48 Monate. Sind die Kosten nach diesem Zeitraum
erst teilweise oder noch nicht getilgt, wird Ihnen die Zahlung des
Restbetrages erlassen.
Dadurch ist in der Regel auch für mittellose Überschuldete ca. 10 Jahre nach
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein wirtschaftlicher Neubeginn
möglich.
Weitergehende Hinweise dazu enthält die Broschüre „Guter Rat ist nicht teuer“
des Bundesministeriums der Justiz.