
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
INFORMATION
Überschuldung Überschuldung vermeiden Schritte der Gläubiger Schuldnerberatung Schuldenregulierung ... Außergerichtliche Schuldenregulierung ... Verbraucherinsolvenz Was Sie jetzt tun können! P-Konto - aktuelle InformationenSERVICE
Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerAuch wenn Sie Ihren Gläubigern nichts anzubieten haben, können Sie – wenn Sie die Obliegenheiten einhalten – nach sechs Jahren Schuldenbefreiung erhalten, denn es werden keine Mindestzahlungen verlangt.
Ehemalige Selbstständige und Gewerbetreibende können dann ein
Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger
haben und wenn keine Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern bestehen.
Alle anderen aktiv und ehemals wirtschaftlich Selbstständigen müssen statt
des Verbraucherinsolvenzverfahrens das sogenannte Regelinsolvenzverfahren
(ehemals Konkursverfahren) beantragen. Auch in diesem Verfahren werden die
Kosten gestundet, und es kann Restschuldbefreiung erreicht werden.
Link: Forum „Gründen und Schulden“.
Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Link: GründerZeiten Nr. 14 Insolvenz und Neustart
Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Die 2. Chance – Leitfaden für Restarter
Der Leitfaden der G.I.B. NRW gibt Tipps und Hilfen zur Aufarbeitung einer betrieblichen Insolvenz unter wirtschaftlichen und persönlichen Gesichtspunkten.
Die Schuldenbefreiung gilt nicht automatisch auch für Mitverpflichtete und Bürgen. Diese müssen ein eigenes Verfahren beantragen.
Während des Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen Sie auf pfändbare
Beträge Ihres Einkommens verzichten. Der notwendige Lebensunterhalt nach dem
Grundsicherungs- und Sozialhilferecht (SGB II und SGB XII) muss Ihnen auf
jeden Fall verbleiben.
Bei Unterhaltspflichten gilt, dass Sie die laufenden Zahlungen aufbringen
müssen. Die Unterhaltsrückstände werden mit der Restschuldbefreiung nach
sechs Jahren erlassen, außer wenn Sie Ihre Unterhaltspflichten damals
vorsätzlich verletzt hatten und die Unterhaltsforderungen mit diesem Hinweis
angemeldet worden sind.
Weitere Informationen enthält die Broschüre „Restschuldbefreiung – ein neue
Chance für redliche Schuldner“ des Bundesministeriums der Justiz.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Schuldnerberatung ist vertraulich!
Brauchen Sie rechtlichen Beistand? Nutzen Sie die Rechtsberatung beim Amtsgericht!