Verbraucherinsolvenz: Das sollten Sie wissen

Auch wenn Sie Ihren Gläubigern nichts anzubieten haben, können Sie – wenn Sie die Obliegenheiten einhalten – nach sechs Jahren Schuldenbefreiung erhalten, denn es werden keine Mindestzahlungen verlangt.

Privatinsolvenz für Selbständige

Ehemalige Selbstständige und Gewerbetreibende können dann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und wenn keine Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern bestehen.

Alle anderen aktiv und ehemals wirtschaftlich Selbstständigen müssen statt des Verbraucherinsolvenzverfahrens das sogenannte Regelinsolvenzverfahren (ehemals Konkursverfahren) beantragen. Auch in diesem Verfahren werden die Kosten gestundet, und es kann Restschuldbefreiung erreicht werden.

Link: Forum „Gründen und Schulden“.

Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Link: GründerZeiten Nr. 14 Insolvenz und Neustart

Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Die 2. Chance – Leitfaden für Restarter

Der Leitfaden der G.I.B. NRW gibt Tipps und Hilfen zur Aufarbeitung einer betrieblichen Insolvenz unter wirtschaftlichen und persönlichen Gesichtspunkten.

Bürgen und die Privatinsolvenz

Die Schuldenbefreiung gilt nicht automatisch auch für Mitverpflichtete und Bürgen. Diese müssen ein eigenes Verfahren beantragen.

Unterhaltspflichten und die Restschuldbefreiung

Während des Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen Sie auf pfändbare Beträge Ihres Einkommens verzichten. Der notwendige Lebensunterhalt nach dem Grundsicherungs- und Sozialhilferecht (SGB II und SGB XII) muss Ihnen auf jeden Fall verbleiben.

Bei Unterhaltspflichten gilt, dass Sie die laufenden Zahlungen aufbringen müssen. Die Unterhaltsrückstände werden mit der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren erlassen, außer wenn Sie Ihre Unterhaltspflichten damals vorsätzlich verletzt hatten und die Unterhaltsforderungen mit diesem Hinweis angemeldet worden sind.

Weitere Informationen enthält die Broschüre „Restschuldbefreiung – ein neue Chance für redliche Schuldner“ des Bundesministeriums der Justiz.

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