Verbraucherinsolvenz: Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens ist, dass pfändbares Vermögen/Einkommen vorhanden ist, das die Kosten des Verfahrens sichert oder dass Ihrem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stattgegeben wird. Mehr dazu unter Kostenregelung im Insolvenzverfahren.

Das Gericht setzt eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt als Treuhänder ein. Dessen oder deren Aufgabe ist es, Ihr pfändbares Sach- und Geldvermögen zu verwerten und mit dem Erlös die Verfahrenskosten zu decken sowie Schulden zu tilgen. Mit dem Beschluss des Gerichts zur Eröffnung des Verfahrens werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen gegen Sie beim Treuhänder anzumelden.

Durch die Veröffentlichung werden Dritte von Ihrem Verbraucherinsolvenzverfahren Kenntnis erhalten. Ihr Name und Ihre Adresse werden vom Insolvenzgericht in der Tageszeitung oder im Internet bekannt gegeben. Ihr Arbeitgeber und unter Umständen Ihr Vermieter erfahren über die Treuhänderin oder den Treuhänder davon. Siehe auch Das sollten Sie wissen.

Das Gericht prüft anschließend, ob Gläubiger berechtigte Gründe wie z.B. falsche Angaben Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgebracht haben, die eine Schuldenbefreiung nicht zulassen.

Wenn Sie die Restschuldbefreiung beantragt haben und keine Versagungsgründe vorliegen, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss des Verfahrens an, dass Sie die Restschuldbefreiung erlangen können, wenn Sie in einer anschließenden sog. Wohlverhaltensphase Ihren Verpflichtungen nachkommen und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung vorliegen.

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Schuldnerberater aus Berlin

Claus Richter, Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V.

TIPP

Prüfen Sie, ob die angemeldeten Forderungen dem Grunde nach berechtigt sind. Sind sie ganz oder zum Teil unberechtigt, müssen Sie im Prüftermin persönlich oder (falls schriftliches Verfahren angeordnet ist) schriftlich widersprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderungen nicht - wie vom Gläubiger behauptet - aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultieren.