
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Überschuldung Überschuldung vermeiden Schritte der Gläubiger Schuldnerberatung Schuldenregulierung ... Außergerichtliche Schuldenregulierung ... Verbraucherinsolvenz Was Sie jetzt tun können!SERVICE
Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerVoraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens ist, dass pfändbares
Vermögen/Einkommen vorhanden ist, das die Kosten des Verfahrens sichert oder
dass Ihrem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stattgegeben wird. Mehr
dazu unter Kostenregelung im
Insolvenzverfahren.
Das Gericht setzt eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt als Treuhänder
ein. Dessen oder deren Aufgabe ist es, Ihr pfändbares Sach- und Geldvermögen
zu verwerten und mit dem Erlös die Verfahrenskosten zu decken sowie Schulden
zu tilgen. Mit dem Beschluss des Gerichts zur Eröffnung des Verfahrens werden
die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen gegen Sie beim
Treuhänder anzumelden.
Durch die Veröffentlichung werden Dritte von Ihrem
Verbraucherinsolvenzverfahren Kenntnis erhalten. Ihr Name und Ihre Adresse
werden vom Insolvenzgericht in der Tageszeitung oder im Internet bekannt
gegeben. Ihr Arbeitgeber und unter Umständen Ihr Vermieter erfahren über die
Treuhänderin oder den Treuhänder davon. Siehe auch Das sollten Sie wissen.
Das Gericht prüft anschließend, ob Gläubiger berechtigte Gründe wie z.B.
falsche Angaben Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgebracht
haben, die eine Schuldenbefreiung nicht zulassen.
Wenn Sie die Restschuldbefreiung beantragt haben und keine Versagungsgründe
vorliegen, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss des
Verfahrens an, dass Sie die Restschuldbefreiung erlangen können, wenn Sie in
einer anschließenden sog. Wohlverhaltensphase Ihren Verpflichtungen
nachkommen und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die
Versagung vorliegen.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Claus Richter, Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V.
Prüfen Sie, ob die angemeldeten Forderungen dem Grunde nach berechtigt
sind. Sind sie ganz oder zum Teil unberechtigt, müssen Sie im Prüftermin
persönlich oder (falls schriftliches Verfahren angeordnet ist) schriftlich
widersprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderungen nicht - wie
vom Gläubiger behauptet - aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung
resultieren.