Verbraucherinsolvenz: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, können Sie beim Insolvenzgericht an Ihrem Wohnort das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Im amtlichen Antragsvordruck sind folgende Angaben enthalten oder müssen von Ihnen beigefügt werden:

  • Bescheinigung der geeigneten Stelle oder Person über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung unter Beifügung des gescheiterten Schuldenbereinigungsplans und unter Angabe der wesentlichen Gründe des Scheiterns,
  • Antrag auf Restschuldbefreiung,
  • zusammenfassende Übersicht und detailliertes Verzeichnis Ihres Einkommens und Vermögens,
  • Verzeichnis der Gläubiger und deren Forderungen,
  • zweiter Schuldenbereinigungsplan, der mit dem ersten Plan identisch sein kann,
  • Erklärung, dass Ihre Angaben vollständig und richtig sind,
  • Abtretungserklärung für die Treuhänderin bzw. den Treuhänder,
  • ggf. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.

Die bundesweit einheitlichen Antragsformulare erhalten Sie bei den Insolvenzgerichten und Schuldnerberatungsstellen. Die Gläubiger müssen Ihnen kostenlos eine aktuelle Aufstellung ihrer Forderungen aushändigen. Sollten einzelne Gläubiger auf Ihre Anfrage nicht reagieren oder die Auskunft verweigern, können Sie Ihren Auskunftsanspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Die betreffenden Forderungen können Sie einstweilen mit dem Ihnen zuletzt bekannten Stand in die Forderungsübersicht Ihrer Gläubiger für das gerichtliche Insolvenzverfahren eintragen. Gläubiger, die auch nachfolgende Anfragen des Insolvenzgerichts verweigern, haben in jedem Fall mit für sie nachteiligen Konsequenzen zu rechnen.

Bevor jedoch das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann das Gericht nochmals den Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung unternehmen. Vorteil des gerichtlichen Einigungsversuchs ist, dass jetzt nicht mehr alle, sondern nur noch die Mehrheit der Gläubiger nach „Köpfen und Schuldsumme“ dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen muss. Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubigerminderheit, die Ihren Plan ablehnt, ersetzen (sog. insolvenzgerichtlicher Zwangsvergleich).

Bis zur Entscheidung über den gerichtlichen Einigungsversuch ruht Ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Wird der Plan angenommen bzw. werden die fehlenden Zustimmungen einer Gläubigerminderheit ersetzt, erübrigt sich das weitere Verfahren. Der angenommene gerichtliche Schuldenbereinigungsplan hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Dies bedeutet, Sie müssen die im Schuldenbereinigungsplan vereinbarten Zahlungen leisten, ansonsten können die Gläubiger die Vollstreckung beantragen oder der Plan scheitert und Ihre Zahlungspflichten leben meist in ursprünglicher Höhe wieder auf.

Hat der Plan keinerlei Aussichten darauf, von den Gläubigern angenommen zu werden, da Sie ihnen keine Zahlungen oder dergleichen anbieten können, wird das Gericht auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens verzichten. In diesem Fall, aber auch beim Scheitern des gerichtlichen Einigungsversuchs, wird das Verfahren fortgesetzt und über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Da das Verfahren im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren deutlich einfacher ist, wird vom vereinfachten Insolvenzverfahren gesprochen.

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