
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerZiel des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist die Einigung mit allen
Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan.
Für Ihren außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan, der alle Gläubiger
einbeziehen sollte, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Sie können mit den
Gläubigern alle Modalitäten frei vereinbaren und z.B. sachgerechte Regelungen
über Stundungen, Ratenzahlungen, Schuldenerlass oder -teilerlass, Verwertung
von Sicherheiten, Schonung bestimmter Vermögenswerte, Wiederaufleben der
Forderung bei Zahlungsverzug, Verzinsung bzw. Zinsverzicht treffen.
Die Aufnahme von Anpassungsklauseln in die Zahlungsvereinbarungen regelt
die Reduzierung bzw. Anpassung der Zahlungen oder deren vorübergehende
Aussetzung für den Fall der Verschlechterung Ihrer finanziellen Verhältnisse
durch unvorhersehbare Ereignisse. Diese können u.a. Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Schwangerschaft bzw. Familienzuwachs sein. Die Interessen der
Gläubiger werden dabei durch entsprechende Anpassungsklauseln bei erheblicher
Einkommensverbesserung berücksichtigt.
Kernpunkte der Zahlungsvereinbarung sollten die Anpassung an veränderte
Einkommensverhältnisse bzw. Unterhaltspflichten sein. Auf alle Fälle müssen
Sie den Verzicht auf Zwangsvollstreckungen während der Dauer des
Zahlungsvergleichs vereinbaren und sich den Restschulderlass sowie die
Aushändigung des Originalschuldtitels bei vertragsgemäßer Leistungserfüllung
zusichern lassen.
Vorausgesetzt, alle Gläubiger stimmen Ihrem Schuldenbereinigungsplan zu und
Sie halten die Vereinbarungen ein, dann sind Sie am Ende Ihre restlichen
Schulden los. Natürlich vorausgesetzt Sie haben keine Gläubiger
vergessen!
Wenn eine Einigung nicht gelingt, benötigen Sie zur Einleitung des
gerichtlichen Verfahrens eine Bescheinigung von einer sog. geeigneten Person
oder Stelle, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Die
wesentlichen Gründe des Scheiterns sind anzugeben und der gescheiterte Plan
ist beizufügen.
Geeignete Personen sind Rechtsanwälte oder -anwältinnen, Notare und
Steuerberaterinnen und Steuerberater. Geeignete Stellen sind
Schuldnerberatungsstellen, die nach den Ausführungsgesetzen der Bundesländer
als Insolvenzberatungsstellen anerkannt sind.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Antje Braasch, Schuldnerberaterin bei Gate-Lübeck pro Arbeit e.V.
Sie sollten Ihre Bürgen und mitverpflichtete Personen in der Regel in den außergerichtlichen Regulierungsplan mit einbeziehen. Dadurch können Sie sicherstellen, dass auch diejenigen Personen, die für Ihre Schulden gebürgt haben bzw. als Mitverpflichtete haften, im Erfolgsfall von der außergerichtlichen Regulierung profitieren.