Verbraucherinsolvenz: Außergerichtlicher Einigungsversuch

Ziel des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist die Einigung mit allen Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan.

Für Ihren außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan, der alle Gläubiger einbeziehen sollte, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Sie können mit den Gläubigern alle Modalitäten frei vereinbaren und z.B. sachgerechte Regelungen über Stundungen, Ratenzahlungen, Schuldenerlass oder -teilerlass, Verwertung von Sicherheiten, Schonung bestimmter Vermögenswerte, Wiederaufleben der Forderung bei Zahlungsverzug, Verzinsung bzw. Zinsverzicht treffen.

Anpassungsklauseln

Die Aufnahme von Anpassungsklauseln in die Zahlungsvereinbarungen regelt die Reduzierung bzw. Anpassung der Zahlungen oder deren vorübergehende Aussetzung für den Fall der Verschlechterung Ihrer finanziellen Verhältnisse durch unvorhersehbare Ereignisse. Diese können u.a. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Schwangerschaft bzw. Familienzuwachs sein. Die Interessen der Gläubiger werden dabei durch entsprechende Anpassungsklauseln bei erheblicher Einkommensverbesserung berücksichtigt.

Kernpunkte der Zahlungsvereinbarung sollten die Anpassung an veränderte Einkommensverhältnisse bzw. Unterhaltspflichten sein. Auf alle Fälle müssen Sie den Verzicht auf Zwangsvollstreckungen während der Dauer des Zahlungsvergleichs vereinbaren und sich den Restschulderlass sowie die Aushändigung des Originalschuldtitels bei vertragsgemäßer Leistungserfüllung zusichern lassen.

Vorausgesetzt, alle Gläubiger stimmen Ihrem Schuldenbereinigungsplan zu und Sie halten die Vereinbarungen ein, dann sind Sie am Ende Ihre restlichen Schulden los. Natürlich vorausgesetzt Sie haben keine Gläubiger vergessen!

Wenn eine Einigung nicht gelingt, benötigen Sie zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine Bescheinigung von einer sog. geeigneten Person oder Stelle, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Die wesentlichen Gründe des Scheiterns sind anzugeben und der gescheiterte Plan ist beizufügen.

Geeignete Personen sind Rechtsanwälte oder -anwältinnen, Notare und Steuerberaterinnen und Steuerberater. Geeignete Stellen sind Schuldnerberatungsstellen, die nach den Ausführungsgesetzen der Bundesländer als Insolvenzberatungsstellen anerkannt sind.

RATGEBER

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Schuldnerberaterin

Antje Braasch, Schuldnerberaterin bei Gate-Lübeck pro Arbeit e.V.

TIPP

Sie sollten Ihre Bürgen und mitverpflichtete Personen in der Regel in den außergerichtlichen Regulierungsplan mit einbeziehen. Dadurch können Sie sicherstellen, dass auch diejenigen Personen, die für Ihre Schulden gebürgt haben bzw. als Mitverpflichtete haften, im Erfolgsfall von der außergerichtlichen Regulierung profitieren.