Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Wer erhält keine Restschuldbefreiung?

Keine Restschuldbefreiung gibt es für Schuldnerinnen bzw. Schuldner, die z. B.

  • in den letzten drei Jahren vor Antragstellung falsche schriftliche Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen, Sozialleistungen und Steuererklärungen gemacht haben,
  • im letzten Jahr vor Antragstellung unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen sind oder ihr Vermögen verschwendet haben,
  • wegen Insolvenzbetrugs oder Gläubigerbegünstigung strafrechtlich verurteilt wurden,
  • während der letzten 10 Jahre ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchgeführt haben oder deren Verfahren in der Wohlverhaltensphase gescheitert ist.
  • in den vorzulegenden Verzeichnissen zu Vermögen und Einkommen, zu den Gläubigern und deren Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Link: Guter Rat ist nicht teuer

Broschüre des Bundesministeriums der Justiz

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