
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
INFORMATION
Überschuldung Überschuldung vermeiden Schritte der Gläubiger ... Mahnungen ... Inkassobüros ... Mahnbescheid ... Vollstreckungsbescheid ... Titulierung der Forderungen ... Zwangsvollstreckung Schuldnerberatung Schuldenregulierung Was Sie jetzt tun können! P-Konto - aktuelle InformationenSERVICE
Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerSeit dem 1. Juli 2011 gilt eine neue Pfändungstabelle. Sie stellt das Existenzminimum der Schuldnerinnen und Schuldner sicher und soll zugleich deren Arbeitsmotivation aufrechterhalten.
Pfändungstabelle 2011 (PDF)
(ca. 804.70 KB)
In der Pfändungstabelle können Sie ablesen, wie viel Ihnen bei einer Lohnpfändung von Ihrem Einkommen als Freibetrag erhalten bleiben muss. Dieser Freibetrag ist insbesondere abhängig von der Zahl Ihrer Unterhaltspflichten, also Ihrer Kinder sowie Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners.
Errechnen Sie Ihren "bereinigten Nettolohn" (Excel-Datei)
(ca. 16.00 KB)
Die Beträge in der Pfändungstabelle gehen vom so genannten "bereinigten Nettolohn" aus. Das bedeutet, vom Nettolohn werden nochmals verschiedene Einkommensteile abgezogen, die nicht der Pfändung unterliegen - so z.B. 50 Prozent vom Urlaubsgeld bzw. der Überstundenvergütung, außerdem Zulagen, einmalige Beihilfen sowie die Vermögenswirksamen Leistungen.
Online-Pfändungsrechner
Wenn Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ermittelt haben, können Sie mit dem Pfändungsrechner ganz leicht ausrechnen, wie hoch Ihr nichtpfändbares Einkommen ist.
| Nettolohn | Pfändbarer | Betrag bei | Unterhalts- | pflicht für ... | Personen |
| monatlich | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 |
| bis 1.029,99 | - | - | - | - | - |
| 1.500 | 329,78 | 41,95 | - | - | - |
| 1.800 | 539,78 | 191,95 | 67,26 | - | - |
| 2.000 | 679,78 | 291,95 | 147,26 | 45,73 | - |
| 2.200 | 833,78 | 401,95 | 235,26 | 111,73 | 31,34 |
Stand: Juli 2011; Zwischensummen ausgespart
Die neue Pfändungstabelle beginnt bei 1.030 €: Wer keine weiteren Familienmitglieder zu ernähren hat, dem können in der niedrigsten Einkommensklasse bei einem Nettolohn von 1.030 € 0,78 € gepfändet werden. Wer drei Kinder (plus Ehepartner) hat, muss bis zu einem bereinigten Nettolohn von 2.070,00 € keine Einkommenspfändung fürchten.
Schluss ist übrigens derzeit bei 3.154,15 €: Einkommen über dieser Grenze wird komplett gepfändet, unabhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten.
Liegt der monatliche Nettolohn (jeweils gem. § 850 a ZPO um die unpfändbaren Lohnanteile bereinigt) über 3.154,15 €, ist zunächst die Differenz zwischen Nettolohn und Tabellen-„Höchstwert" zu bestimmen. Der Betrag, um den der Lohn den Tabellen-„Höchstwert" von 3.154,15 € übersteigt, ist voll pfändbar.
Hinzuzurechnen ist der pfändbare Betrag aus 3.154,15 €, wie er sich entsprechend der Anzahl der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen aus der letzten Stufe der Pfändungstabelle ablesen lässt.
Beispiel:
Zur Begleichung seiner Schulden wird bei Herrn B. eine Lohnpfändung durchgeführt.
Herr B. hat ein Nettoeinkommen von 3.270,00 €. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, ist also für drei Personen unterhaltspflichtig.
| Nettoeinkommen | 3.270,00 € |
| minus Tabellen-Höchstwert | - 3.154,15 € |
| Pfändbarer Mehrbetrag | = 115,85 € |
| Pfändbarer Betrag lt. Tabelle | 390,73 € |
| bei gesetzl. Unterhaltspflicht | |
| für 3 Personen | |
| Somit pfändbar: | 115,85 € |
| + 390,73 € | |
| Insgesamt: | 506,58 € |
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Sind Ihre tatsächlichen Kosten höher, als Ihnen laut Pfändungstabelle zusteht? Machen Sie diese Kosten geltend!