
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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… Sachpfändung … Eidesstattliche Versicherung … Forderungspfändung ... Schuldnerschutz bei Lohnpfändung
... Pfändungsfreigrenzen
... Pfändung von Sozialleistungen
... Kontopfändung
... Kontopfändungsschutz bei Arbeitseinkommen
Ihr Arbeitgeber muss nach der Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses den pfändbaren Anteil Ihres Arbeitseinkommens
berechnen. Der pfändbare Betrag muss so lange an den zuerst pfändenden
Gläubiger abgeführt werden, bis dessen titulierte Forderung einschließlich
Zinsen und Kosten ausgeglichen ist. Erst wenn die erstrangige Forderung
vollständig bezahlt ist, kommt der zweitschnellste Pfändungsgläubiger zum
Zuge.
Bei jedem Arbeitsplatzwechsel - also dem Wechsel des Drittschuldners - wird
der Pfändungswettlauf um die erste Rangstelle neu gestartet. Gläubiger mit
einer wirksamen Sicherungsabtretung haben dabei „die Nase vorn“. Denn für den
Vorrang der Abtretung entscheidet das Datum der Unterzeichnung der Abtretung,
auch wenn diese erst später offen gelegt wird. Solche Sicherungsabtretungen
werden meist „Lohnabtretung“ genannt, aber es werden darin auch die
pfändbaren Teile der Sozialleistungen, Renten und Abfindungen abgetreten.
Manche Arbeitgeber schützen sich zwischenzeitlich vor diesen
Zusatzbelastungen, indem sie die Berücksichtigung von Lohnabtretungen im
bereits Tarifvertrag wie z.B. im Baugewerbe, durch eine Betriebsvereinbarung
oder im Einzelarbeitsvertrag ausschließen.
Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages haben Arbeitgeber von Ihrem
Nettoeinkommen (Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben)
auszugehen. Vor Anwendung der Pfändungstabelle sind außerdem zu Ihren Gunsten
die folgenden unpfändbaren Lohnanteile herauszurechnen:
Erst nachdem der Arbeitgeber Ihr Nettoeinkommen auf diese Weise
„bereinigt“ hat, darf die nachfolgend beschriebene Pfändungstabelle zur
Anwendung kommen.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Sigrid Hübner, Schuldner- und Insolvenzberatung AWO Mittelholstein
Im Falle einer drohenden Lohnpfändung sollten Sie Ihrem Arbeitgeber in einem offenen Gespräch Ihre persönlichen Lebensumstände samt Unterhaltspflichten darlegen. Auf diese Weise lässt sich eine Belastung Ihres Arbeitsverhältnisses am ehesten vermeiden.