Schritte der Gläubiger: Forderungspfändung

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Forderungspfändung: Schuldnerschutz bei Lohnpfändung

Ihr Arbeitgeber muss nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den pfändbaren Anteil Ihres Arbeitseinkommens berechnen. Der pfändbare Betrag muss so lange an den zuerst pfändenden Gläubiger abgeführt werden, bis dessen titulierte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten ausgeglichen ist. Erst wenn die erstrangige Forderung vollständig bezahlt ist, kommt der zweitschnellste Pfändungsgläubiger zum Zuge.

Bei jedem Arbeitsplatzwechsel - also dem Wechsel des Drittschuldners - wird der Pfändungswettlauf um die erste Rangstelle neu gestartet. Gläubiger mit einer wirksamen Sicherungsabtretung haben dabei „die Nase vorn“. Denn für den Vorrang der Abtretung entscheidet das Datum der Unterzeichnung der Abtretung, auch wenn diese erst später offen gelegt wird. Solche Sicherungsabtretungen werden meist „Lohnabtretung“ genannt, aber es werden darin auch die pfändbaren Teile der Sozialleistungen, Renten und Abfindungen abgetreten. Manche Arbeitgeber schützen sich zwischenzeitlich vor diesen Zusatzbelastungen, indem sie die Berücksichtigung von Lohnabtretungen im bereits Tarifvertrag wie z.B. im Baugewerbe, durch eine Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag ausschließen.
 
Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages haben Arbeitgeber von Ihrem Nettoeinkommen (Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben) auszugehen. Vor Anwendung der Pfändungstabelle sind außerdem zu Ihren Gunsten die folgenden unpfändbaren Lohnanteile herauszurechnen:

  • die Hälfte der Überstundenvergütung (brutto),
  • die Hälfte des Weihnachtsgeldes - maximal 500 €,
  • ein (zusätzliches) Urlaubsgeld,
  • Spesen und sonstige Aufwandsentschädigungen,
  • Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen sowie Treueprämien,
  • monatliche Leistungen auf vermögenswirksame (Spar-)Verträge.

Erst nachdem der Arbeitgeber Ihr Nettoeinkommen auf diese Weise „bereinigt“ hat, darf die nachfolgend beschriebene Pfändungstabelle zur Anwendung kommen.

RATGEBER

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Schuldnerberaterin

Sigrid Hübner, Schuldner- und Insolvenzberatung AWO Mittelholstein

TIPP

Im Falle einer drohenden Lohnpfändung sollten Sie Ihrem Arbeitgeber in einem offenen Gespräch Ihre persönlichen Lebensumstände samt Unterhaltspflichten darlegen. Auf diese Weise lässt sich eine Belastung Ihres Arbeitsverhältnisses am ehesten vermeiden.