Schritte der Gläubiger: Zwangsvollstreckung

Vollstreckungsformen

… Sachpfändung … Eidesstattliche Versicherung … Forderungspfändung

Zwangsvollstreckung: Sachpfändung

Für die Pfändung beweglicher Sachen sind die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zuständig. Die Gläubiger erteilen diesen unter Vorlage ihres Titels einen Vollstreckungsauftrag, der jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden kann. Grundsätzlich dürfen Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung nur mit Ihrer Einwilligung durchsuchen. Verweigern Sie den Zutritt oder werden Sie trotz schriftlicher Ankündigung mehrmals nicht zu Hause angetroffen, wird jedoch innerhalb weniger Tage eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergehen. Dann dürfen Gerichtsvollzieher sogar Ihre Wohnungstür aufbrechen lassen, was alles Ärger bereitet und zusätzliche Kosten verursacht.

   
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Unpfändbare Gegenstände

Ihre notwendige und angemessene Wohnungsausstattung, d. h. Kleidung, Möbel, Küchengeräte und ein Farbfernseher, sind unpfändbar. Auch die gebrauchte Waschmaschine, Spülmaschine oder das Videogerät wird Ihnen die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher in der Regel belassen, da Abtransport und Versteigerung teurer kämen als der Erlös aus der Versteigerung. Unpfändbar sind auch Gegenstände, die Ihrer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dienen (z. B. der PKW eines Versicherungsvertreters, der PC einer Lehrerin oder Studentin). Auch muss Ihnen der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin so viel Bargeld belassen, wie Ihnen bis zum nächsten Lohnzahlungstermin oder bis zur nächsten Auszahlung Ihrer laufenden Sozialleistung als unpfändbarer Anteil zusteht.

RATGEBER

Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.

Schuldnerberaterin

Alexandra Horn, Schuldnerberaterin bei DILAB e.V., Beratungsstelle für Überschuldete, Berlin

TIPP

Um Ärger und Kosten zu sparen, sollten Sie in die Wohnungsdurchsuchung
einwilligen - zumal nur selten etwas mitgenommen wird.

TIPP

Nur Gerichtsvollzieherinnen sowie Vollzugsbeamte der öffentlichen Verwaltung (insbesondere Stadtkassen, Hauptzollämter oder Finanzämter) dürfen pfänden. Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen!