
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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... Schuldnerschutz bei Lohnpfändung
... Pfändungsfreigrenzen
... Pfändung von Sozialleistungen
... Kontopfändung
... Kontopfändungsschutz bei Arbeitseinkommen
Ausgehend vom bereinigten Nettolohn ist der jeweils pfändbare Betrag entsprechend der Anzahl Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten abzulesen. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen gegenüber:
Strengere Maßstäbe gelten bei der Festsetzung Ihres notwendigen Lebensunterhalts, wenn es um die Pfändung wegen Ansprüchen auf laufenden Unterhalt, Unterhaltsrückständen aus dem letzten Jahr oder „entzogenem“ Unterhalt bzw. wegen Schadensersatzansprüchen aus einer vorsätzlich begangenen Straftat geht. Einzelheiten dazu wird Ihnen Ihr Schuldnerberater bzw. Ihre Schuldnerberaterin gerne erläutern.
Das Vollstreckungsgericht kann auf Ihren Antrag hin die Pfändungsgrenze individuell anheben. Dies ist im Einzelfall (nach Abwägung mit den Gläubigerbelangen) möglich wegen:
Seit dem 1. Juli 2005 gilt eine neue Pfändungstabelle, die
bundeseinheitlich gültig ist. Sie stellt das Existenzminimum der
Schuldnerinnen und Schuldner sicher und soll zugleich deren Arbeitsmotivation
aufrechterhalten. Sie können daraus ersehen, dass sich eine Steigerung des
Einkommens – trotz laufender Pfändung – auch für Sie lohnt. Denn der Ihnen
verbleibende Freibetrag erhöht sich proportional mit Ihrem jeweiligen
Mehrverdienst.
Die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen wird bei der Berechnung
Ihrer Pfändungsfreigrenze berücksichtigt. Je mehr Personen
unterhaltspflichtig sind, also von Ihrem Einkommen leben müssen, desto
weniger wird gepfändet.
Die Pfändungstabelle endet derzeit bei einem bereinigten Nettoeinkommen
von 3.020,06 €. Nur der darüber hinausgehende Einkommensteil wäre zu 100% an
Ihre Gläubiger abzuführen.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Gudrun Bünte, Schuldnerberaterin im Gewerkschaftshaus AWO/DGB München
Weisen Sie Ihrem Arbeitgeber bzw. Lohnbüro frühzeitig alle Unterhaltspflichten nach, denen Sie nachkommen (müssen).