Schritte der Gläubiger: Forderungspfändung

Vollstreckungsformen

… Sachpfändung … Eidesstattliche Versicherung … Forderungspfändung

Forderungspfändung: Pfändungsfreigrenzen

Ausgehend vom bereinigten Nettolohn ist der jeweils pfändbare Betrag entsprechend der Anzahl Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten abzulesen. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen gegenüber:

  • Verwandten in gerader Linie (d. h. Kinder, Eltern, Enkel),
  • Ehegatten (auch während einer Trennung) und geschiedenen Ehegatten,
  • Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • Müttern und Vätern, die ein gemeinsames Kind bis zu dessen drittem Geburtstag betreuen und deshalb auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten. Gegenüber Müttern generell sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes.

Strengere Maßstäbe gelten bei der Festsetzung Ihres notwendigen Lebensunterhalts, wenn es um die Pfändung wegen Ansprüchen auf laufenden Unterhalt, Unterhaltsrückständen aus dem letzten Jahr oder „entzogenem“ Unterhalt bzw. wegen Schadensersatzansprüchen aus einer vorsätzlich begangenen Straftat geht. Einzelheiten dazu wird Ihnen Ihr Schuldnerberater bzw. Ihre Schuldnerberaterin gerne erläutern.

Anhebung der Pfändungsgrenze

Das Vollstreckungsgericht kann auf Ihren Antrag hin die Pfändungsgrenze individuell anheben. Dies ist im Einzelfall (nach Abwägung mit den Gläubigerbelangen) möglich wegen:

  • besonderen beruflichen Bedürfnissen, z. B. hohe Pendlerkosten, Fortbildungsaufwand, Kinderbetreuungskosten
  • besonderen persönlichen Bedürfnissen, z. B. Diätkosten, Zuzahlung zur notwendigen Zahnsanierung, Wohnungsausstattung und Kaution nach trennungsbedingtem Auszug aus der ehelichen Wohnung.

Anwendung der Pfändungstabelle

Seit dem 1. Juli 2005 gilt eine neue Pfändungstabelle, die bundeseinheitlich gültig ist. Sie stellt das Existenzminimum der Schuldnerinnen und Schuldner sicher und soll zugleich deren Arbeitsmotivation aufrechterhalten. Sie können daraus ersehen, dass sich eine Steigerung des Einkommens – trotz laufender Pfändung – auch für Sie lohnt. Denn der Ihnen verbleibende Freibetrag erhöht sich proportional mit Ihrem jeweiligen Mehrverdienst.

Die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen wird bei der Berechnung Ihrer Pfändungsfreigrenze berücksichtigt. Je mehr Personen unterhaltspflichtig sind, also von Ihrem Einkommen leben müssen, desto weniger wird gepfändet.

Die Pfändungstabelle endet derzeit bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.020,06 €. Nur der darüber hinausgehende Einkommensteil wäre zu 100% an Ihre Gläubiger abzuführen.

RATGEBER

Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.

Schuldnerberaterin

Gudrun Bünte, Schuldnerberaterin im Gewerkschaftshaus AWO/DGB München

TIPP

Weisen Sie Ihrem Arbeitgeber bzw. Lohnbüro frühzeitig alle Unterhaltspflichten nach, denen Sie nachkommen (müssen).