Schritte der Gläubiger: Forderungspfändung

Vollstreckungsformen

… Sachpfändung … Eidesstattliche Versicherung … Forderungspfändung

Forderungspfändung: Kontopfändungsschutz bei Arbeitseinkommen

Mit Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Ihrer kontoführenden Bank ist Ihr Konto sofort gesperrt. Ausgenommen bleiben allein die zuvor beschriebenen Sozialleistungs-Gutschriften.

Die Kontopfändung bewirkt, dass keine Daueraufträge für Miete, Strom u.ä. mehr ausgeführt werden. Auch bekommen Sie am Automaten kein Bargeld mehr. Vielmehr wird Ihre Bank- oder ec-Karte eingezogen.

Achtung: Bei einer Kontopfändung gelten die Pfändungsgrenzen nicht automatisch!

Liegt der Bank nicht innerhalb von 14 Tagen der Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts vor, wird sie das Guthaben an den pfändenden Gläubiger auszahlen bzw. mit ihrer eigenen (Kredit-)Forderung verrechnen. Hier ist große Eile geboten! Die Frist läuft ab Zustellung des Beschlusses an die Bank, aber Sie erfahren oft erst später davon.

RATGEBER

Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.

Schuldnerberaterin

Liane Hirschmann, ALV Deutschland, Landesverband MV e.V., Schuldnerberatungsstelle Hagenow

TIPP

Sie müssen sich umgehend an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -  Ihres Wohnortes wenden und dort mündlich „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ oder schriftlich die Freigabe der unpfändbaren Teile Ihres Arbeitseinkommens beantragen. Dies gilt auch, wenn bereits eine Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber vorliegt und Ihnen nur noch der unpfändbare Anteil überwiesen wird.