
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Überschuldung Überschuldung vermeiden Schritte der Gläubiger ... Mahnungen ... Inkassobüros ... Mahnbescheid ... Vollstreckungsbescheid ... Titulierung der Forderungen ... Zwangsvollstreckung Schuldnerberatung Schuldenregulierung Was Sie jetzt tun können! P-Konto - aktuelle InformationenSERVICE
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… Sachpfändung … Eidesstattliche Versicherung … Forderungspfändung ... Schuldnerschutz bei Lohnpfändung
... Pfändungsfreigrenzen
... Pfändung von Sozialleistungen
... Kontopfändung
... Kontopfändungsschutz bei Arbeitseinkommen
Mit Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Ihrer
kontoführenden Bank ist Ihr Konto sofort gesperrt. Ausgenommen bleiben allein
die zuvor beschriebenen Sozialleistungs-Gutschriften.
Die Kontopfändung bewirkt, dass keine Daueraufträge für Miete, Strom u.ä.
mehr ausgeführt werden. Auch bekommen Sie am Automaten kein Bargeld mehr.
Vielmehr wird Ihre Bank- oder ec-Karte eingezogen.
Achtung: Bei einer Kontopfändung gelten die Pfändungsgrenzen nicht
automatisch!
Liegt der Bank nicht innerhalb von 14 Tagen der Freigabebeschluss des
Vollstreckungsgerichts vor, wird sie das Guthaben an den pfändenden Gläubiger
auszahlen bzw. mit ihrer eigenen (Kredit-)Forderung verrechnen. Hier ist
große Eile geboten! Die Frist läuft ab Zustellung des Beschlusses an die
Bank, aber Sie erfahren oft erst später davon.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Liane Hirschmann, ALV Deutschland, Landesverband MV e.V., Schuldnerberatungsstelle Hagenow
Sie müssen sich umgehend an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Ihres Wohnortes wenden und dort mündlich „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ oder schriftlich die Freigabe der unpfändbaren Teile Ihres Arbeitseinkommens beantragen. Dies gilt auch, wenn bereits eine Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber vorliegt und Ihnen nur noch der unpfändbare Anteil überwiesen wird.