
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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… Sachpfändung … Eidesstattliche Versicherung … Forderungspfändung ... Schuldnerschutz bei Lohnpfändung
... Pfändungsfreigrenzen
... Pfändung von Sozialleistungen
... Kontopfändung
... Kontopfändungsschutz bei Arbeitseinkommen
... Ratgeber zum pfändungsgeschützten Girokonto (P-Konto)
Ihre Gläubiger können Ihre laufenden Einkünfte sowie einmalige Ansprüche
nicht nur direkt „an der Quelle“ pfänden. Auch eine Kontopfändung steht Ihren
Gläubigern offen, und sie wird – immer häufiger – parallel dazu eingesetzt.
Wenn Gläubiger durch eine Kontopfändung auf Ihr aktuelles Konto und auf Ihre
künftigen Gutschriften zugegriffen haben, gilt es zu unterscheiden:
Werden auf Ihrem Konto Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch wie Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, Sozialrenten, BAföG, Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld oder Sozialhilfe einschließlich Mietzuschuss gutgeschrieben, sind diese für die Dauer von 14 Tagen generell unpfändbar. Ausschlaggebend für die 14-Tage-Frist ist der Zeitpunkt der Kontogutschrift, nicht das Datum des Kontoauszugs.
Es genügt, wenn die Bank aus der Buchung erkennt oder wenn Sie der Bank z.B. mit dem Sozialhilfebescheid nachweisen, dass die Gutschrift aus einer Sozialleistung resultiert. Innerhalb der 14-Tage-Frist benötigen Sie zur Freigabe keinen Gerichtsbeschluss!
Ihre Bank ist kraft Gesetzes verpflichtet, den gesamten gutgeschriebenen Betrag an Sie auszuzahlen bzw. Ihre Überweisungsaufträge auszuführen.
Dabei ist auch unbeachtlich, ob die Bank selbst noch Forderungen gegen Sie hat oder Ihr Dispo-Kredit überzogen ist. Zu Ihren Rechten gegenüber der Bank siehe auch Girokonto auf Guthabenbasis und Schlichtungs- und Beschwerdestellen der Kreditinstitute.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Petra Russmann, H.S.I. Hamburger Schuldner- und Insolvenzberatung
Verwenden Sie die auf Ihrem Konto eingehenden Sozialleistungen innerhalb der 14-Tage-Frist für Ihre Existenzsicherung. Überweisen Sie Miete, Strom usw. und heben Sie das restliche Guthaben regelmäßig ab. Die Kontopfändung erfasst automatisch auch alle künftigen Gutschriften!
Wenn Sie die 14-Tage-Frist bei Sozialleistungen versäumt haben, müssen Sie beim Amtsgericht mündlich oder schriftlich die Freigabe des unpfändbaren Betrages beantragen. Pfänden mehrere Gläubiger nacheinander das Konto, müssen Sie jeweils einen neuen Kontopfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht beantragen.