
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
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… Sachpfändung … Eidesstattliche Versicherung … Forderungspfändung ... Schuldnerschutz bei Lohnpfändung
... Pfändungsfreigrenzen
... Pfändung von Sozialleistungen
... Kontopfändung
... Kontopfändungsschutz bei Arbeitseinkommen
Drittschuldner können sein: Ihr Arbeitgeber, Ihr Lebensversicherer, Ihre Bausparkasse, Ihr Untermieter oder Ihr Vermieter z.B. in Bezug auf Ihre Mietkaution. Diese dürfen nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr an Sie auszahlen, sondern müssen später an den pfändenden Gläubiger als neue Forderungsinhaber leisten.
Gegen die Pfändung Ihrer Guthaben bei der Bausparkasse, auf dem Banksparbuch oder aus einer Kapitallebensversicherung können Sie sich (noch) nicht mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen. Zurzeit prüft die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundestages, wie sich Altersvorsorgevermögen in angemessenem Umfang vor dem totalen Pfändungszugriff schützen und damit Altersarmut vermeiden lässt.
Seit dem 01.07.2007 wurde durch den Gesetzgeber ein zusätzlicher Pfändungsschutz für die Altersvorsorge insbesondere von Selbstständigen und ehemals Selbstständigen, aber auch für alle Anderen, eingeführt. Nach § 851c Zivilprozessordnung ist das abgesparte Guthaben in einem Vertrag der der Altervorsorge dient unter bestimmten Bedingungen vor der Pfändung Ihrer Gläubiger geschützt. Sie haben einen Anspruch darauf, dass bestehende Kapitallebensversicherungen so umgewandelt werden, dass Sie die Bedingungen für den Pfändungsschutz erfüllen. Dies ist gerade für die genannten Selbstständigen wichtig. Aber auch wenn Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen etwas für das Alter sparen wollen ist es sinnvoll dies in dieser geschützten Form zu tun. Fragen Sie im Zweifelsfall die Verbraucherzentrale vor Ort.
Um die Existenzgrundlage der Schuldnerinnen und Schuldner zu sichern, ist für bestimmte laufende Einkünfte kraft Gesetzes ein spezieller Schuldnerschutz vorgesehen, so bei der Lohnpfändung, der Pfändung von Sozialleistungen und der Kontopfändung. Außerdem bestehen Freigrenzen.
Bei jeder Forderungspfändung erlässt das Vollstreckungsgericht auf Gläubigerantrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem sogenannten Drittschuldner zugestellt, d. h. der Person, gegen die Sie selbst eine Forderung haben.
| Nettolohn | Pfändbarer | Betrag bei | Unterhalts- | pflicht für ... | Personen |
| monatlich | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 |
| bis 989,90 | - | - | - | - | - |
| 1.500 | 360,40 | 72,05 | - | - | - |
| 1.800 | 570,40 | 222,05 | 95,01 | 9,29 | - |
| 2.000 | 710,40 | 322,05 | 175,01 | 69,29 | 4,88 |
| 2.200 | 850,40 | 422,05 | 255,01 | 129,29 | 1,79 |
Stand: Juli 2007; Zwischensummen ausgespart
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