Schritte der Gläubiger: Vollstreckungsbescheid

Entscheidend ist, dass Sie im Fall einer Ver- und Überschuldung Ihre Rechte und Pflichten kennen! Zwischen Gläubigern und Schuldnern besteht ein Schuldverhältnis, d. h., Schuldnerinnen und Schuldner sind verpflichtet, die Schulden wie vereinbart (Kreditvertrag!) zurückzuzahlen. Was aber passiert, wenn man nicht zahlt? Dann haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen.


Vollstreckungsbescheid

Soweit kein Widerspruch erhoben wird, erlässt das Gericht auf Antrag der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht, die Forderung zwangsweise, z. B. mit Hilfe von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern oder durch Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber, einzufordern. Der Vollstreckungsbescheid wirkt also wie ein Gerichtsurteil und wird Ihnen ebenfalls durch die Post oder durch Gerichtsvollzieher zugestellt.

Jetzt ist die Situation kritisch, aber es ist noch nicht zu spät!

Sie sollten gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen (Teil-)Einspruch einlegen, wenn die Forderung ganz oder teilweise unbegründet ist. Es genügt Ihre persönliche Erklärung des Einspruchs vor Gericht oder ein einfacher Brief. Am Besten nutzen Sie den Einspruch-Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beiliegt. Der Einspruch muss dem Amtsgericht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist zugehen.

Der (Teil-)Einspruch bewirkt, dass der Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig wird. Er ist aber „vorläufig vollstreckbar“. Schon jetzt kann Ihre Habe oder Ihr Lohn sicherheitshalber gepfändet werden, auch wenn später in der Sache eine andere Entscheidung getroffen wird.

Sie sollten gleichzeitig mit dem (Teil-)Einspruch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.

RATGEBER

Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.

Schuldnerberaterin

Melissa Jungnickel, Schuldnerberaterin beim Freien Betreuungsverein TF e.V., Zossen

TIPP

Für den Fall, dass Sie unverschuldet (z.B. wegen Krankheit oder Inhaftierung) die Einspruchsfrist nicht einhalten konnten, können Sie die  „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Hierzu müssen Sie gleich nach Wegfall des Hinderungsgrundes Ihren (Teil-)Einspruch nachholen und dem Gericht glaubhaft machen, dass Sie an der Verzögerung schuldlos waren (Attest, Haftbescheinigung).