
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Überschuldung Überschuldung vermeiden Schritte der Gläubiger ... Mahnungen ... Inkassobüros ... Mahnbescheid ... Vollstreckungsbescheid ... Titulierung der Forderungen ... Zwangsvollstreckung Schuldnerberatung Schuldenregulierung Was Sie jetzt tun können! P-Konto - aktuelle InformationenSERVICE
Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerEntscheidend ist, dass Sie im Fall einer Ver- und Überschuldung Ihre Rechte und Pflichten kennen! Zwischen Gläubigern und Schuldnern besteht ein Schuldverhältnis, d. h., Schuldnerinnen und Schuldner sind verpflichtet, die Schulden wie vereinbart (Kreditvertrag!) zurückzuzahlen. Was aber passiert, wenn man nicht zahlt? Dann haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen.
Soweit kein Widerspruch erhoben wird, erlässt das Gericht auf Antrag der
Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid
ermöglicht, die Forderung zwangsweise, z. B. mit Hilfe von
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern oder durch Lohnpfändung bei
Ihrem Arbeitgeber, einzufordern. Der Vollstreckungsbescheid wirkt also wie
ein Gerichtsurteil und wird Ihnen ebenfalls durch die Post oder durch
Gerichtsvollzieher zugestellt.
Jetzt ist die Situation kritisch, aber es ist noch nicht zu spät!
Sie sollten gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen
(Teil-)Einspruch einlegen, wenn die Forderung ganz oder teilweise unbegründet
ist. Es genügt Ihre persönliche Erklärung des Einspruchs vor Gericht oder ein
einfacher Brief. Am Besten nutzen Sie den Einspruch-Vordruck, der dem
Vollstreckungsbescheid beiliegt. Der Einspruch muss dem Amtsgericht innerhalb
der zweiwöchigen Einspruchsfrist zugehen.
Der (Teil-)Einspruch bewirkt, dass der Vollstreckungsbescheid nicht
rechtskräftig wird. Er ist aber „vorläufig vollstreckbar“. Schon jetzt kann
Ihre Habe oder Ihr Lohn sicherheitshalber gepfändet werden, auch wenn später
in der Sache eine andere Entscheidung getroffen wird.
Sie sollten gleichzeitig mit dem (Teil-)Einspruch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Melissa Jungnickel, Schuldnerberaterin beim Freien Betreuungsverein TF e.V., Zossen
Für den Fall, dass Sie unverschuldet (z.B. wegen Krankheit oder
Inhaftierung) die Einspruchsfrist nicht einhalten konnten, können Sie
die „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Hierzu
müssen Sie gleich nach Wegfall des Hinderungsgrundes Ihren (Teil-)Einspruch
nachholen und dem Gericht glaubhaft machen, dass Sie an der Verzögerung
schuldlos waren (Attest, Haftbescheinigung).