
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Überschuldung Überschuldung vermeiden Schritte der Gläubiger ... Mahnungen ... Inkassobüros ... Mahnbescheid ... Vollstreckungsbescheid ... Titulierung der Forderungen ... Zwangsvollstreckung Schuldnerberatung Schuldenregulierung Was Sie jetzt tun können! P-Konto - aktuelle InformationenSERVICE
Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerEntscheidend ist, dass Sie im Fall einer Ver- bzw. Überschuldung Ihre Rechte und Pflichten kennen! Zwischen Gläubigern und Schuldnern besteht ein Schuldverhältnis, d. h., Schuldnerinnen und Schuldner sind verpflichtet, die Schulden wie vereinbart (Kreditvertrag!) zurückzuzahlen. Was aber passiert, wenn man nicht zahlt? Dann haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen.
Zunächst schicken Gläubiger Ihnen eine Aufforderung zur Zahlung, die schriftliche Mahnung. Dieser Brief ist ein ernstes Signal, das Sie nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Lassen Sie sich nicht in Ihrer augenblicklichen Notlage durch ein verlockendes Angebot von dritter Seite zu einer unüberlegten und überstürzten weiteren Kreditaufnahme verleiten, die ihrerseits neue Kosten verursacht (Umschuldung).
Wenn Sie beispielsweise Ihre Miete oder Kreditrate nicht zum vereinbarten Termin zahlen (können), geraten Sie automatisch in Zahlungsverzug. Von da an dürfen Gläubiger zusätzlich Verzugszinsen verlangen. Der gesetzliche Verzugszins als Mindest-Verzögerungsschaden orientiert sich am amtlichen Basiszinssatz (= 0,12 % seit dem 01.01.2012), der zweimal im Jahr angepasst wird. Den aktuellen Basiszins erfahren Sie aus dem Wirtschaftsteil der Zeitungen und im Internet.
Von privaten Schuldnerinnen und Schuldnern, also Verbrauchern, dürfen ohne weiteren Schadensnachweis 5 Prozentpunkte (%) über dem Basiszinssatz verlangt werden. Im gewerblichen Bereich sind mindestens 8% über Basiszinssatz zulässig. Bei Immobiliardarlehen, die durch Hypothek oder Grundschuld abgesichert sind, dürfen Verzugszinsen mit mindestens 2,5% über Basiszins berechnet werden. Kann der Gläubiger einen höheren Verzögerungsschaden z.B. durch einen Kontoauszug mit entsprechendem Sollzins nachweisen, kann er seinen konkret höheren Zinsschaden ersetzt verlangen.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Ulrike Lotka, Zentrale Schuldnerberatung der AWO im Kreis Unna
Prüfen Sie sofort, ob die Zahlungsaufforderung wirklich berechtigt ist.
Ist dies der Fall, sollten Sie sich umgehend mit der Gläubigerin oder dem
Gläubiger in Verbindung setzen, um ggf. für den Rest eine Ratenzahlung oder
eine Stundung zu vereinbaren. Achten Sie bei den Verhandlungen darauf, dass
Ihnen aus der Stundungs- oder Ratenvereinbarung keine allzu hohen
zusätzlichen Kosten erwachsen.
Lassen Sie sich nicht in Ihrer augenblicklichen Notlage durch ein
verlockendes Angebot von dritter Seite zu einer unüberlegten und überstürzten
weiteren Kreditaufnahme verleiten, die ihrerseits neue Kosten verursacht
(Umschuldung).