Schritte der Gläubiger: Mahnbescheid

Entscheidend ist, dass Sie im Fall einer Ver- und Überschuldung Ihre Rechte und Pflichten kennen! Zwischen Gläubigern und Schuldnern besteht ein Schuldverhältnis, d. h., Schuldnerinnen und Schuldner sind verpflichtet, die Schulden wie vereinbart (Kreditvertrag!) zurückzuzahlen. Was aber passiert, wenn man nicht zahlt? Dann haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen.


Mahnbescheid

Wird auf die schriftliche Mahnung nicht reagiert bzw. ein gesetzter Zahlungstermin nicht eingehalten, können Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen.

Den Mahnbescheid erlässt das für den Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Gläubigers zuständige Amtsgericht. Das Gericht prüft weder Inhalt noch Richtigkeit der Gläubigerangaben! Der Mahnbescheid ist eine Aufforderung an Sie, der Gläubigerseite eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder dem Anspruch ganz oder teilweise zu widersprechen.

Kontrollieren Sie zunächst anhand Ihrer Unterlagen (z. B. Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge, Zahlungsbelege), ob die Forderung berechtigt ist, denn das Gericht hat die Behauptungen des Gläubigers oder der Gläubigerin ungeprüft übernommen. Dabei sollten Sie auch auf in Rechnung gestellte Verzugszinsen und Inkassokosten achten.

Ab Zustellung des Mahnbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, um gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder Teilwiderspruch (z.B. begrenzt auf überhöhte Verzugszinsen oder unberechtigte Inkassokosten) einzulegen. Eine Begründung des (Teil-)Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber ratsam!

Dem Mahnbescheid liegt bereits ein Widerspruchsformular bei. Schicken Sie dieses ausgefüllt und unterschrieben an das zuständige Amtsgericht zurück, wenn die geforderten Zahlungen ganz oder teilweise unbegründet sind. Sollten Sie Schwierigkeiten oder Fragen haben, lassen Sie sich vorher in einer Beratungsstelle beraten oder befragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, indem Sie von der Beratungshilfe Gebrauch machen.

RATGEBER

Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.

Schuldnerberaterin

Ulla Rohlopp, Soziale Dienste der Justiz, Berlin

TIPP

Besteht der vom Gläubiger per Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch zu Recht, dann macht ein Widerspruch keinen Sinn. Der Gläubiger würde das anschließende Gerichtsverfahren für sich entscheiden, und Sie müssten noch zusätzlich für die Verfahrenskosten aufkommen.