
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
INFORMATION
Überschuldung Überschuldung vermeiden Schritte der Gläubiger ... Mahnungen ... Inkassobüros ... Mahnbescheid ... Vollstreckungsbescheid ... Titulierung der Forderungen ... Zwangsvollstreckung Schuldnerberatung Schuldenregulierung Was Sie jetzt tun können! P-Konto - aktuelle InformationenSERVICE
Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerEntscheidend ist, dass Sie im Fall einer Ver- und Überschuldung Ihre Rechte und Pflichten kennen! Zwischen Gläubigern und Schuldnern besteht ein Schuldverhältnis, d. h., Schuldnerinnen und Schuldner sind verpflichtet, die Schulden wie vereinbart (Kreditvertrag!) zurückzuzahlen. Was aber passiert, wenn man nicht zahlt? Dann haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen.
Wird auf die schriftliche Mahnung nicht reagiert bzw. ein gesetzter
Zahlungstermin nicht eingehalten, können Gläubiger einen Mahnbescheid
beantragen.
Den Mahnbescheid erlässt das für den Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des
Gläubigers zuständige Amtsgericht. Das Gericht prüft weder Inhalt noch
Richtigkeit der Gläubigerangaben! Der Mahnbescheid ist eine Aufforderung an
Sie, der Gläubigerseite eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder dem Anspruch
ganz oder teilweise zu widersprechen.
Kontrollieren Sie zunächst anhand Ihrer Unterlagen (z. B. Verträge,
Rechnungen, Kontoauszüge, Zahlungsbelege), ob die Forderung berechtigt ist,
denn das Gericht hat die Behauptungen des Gläubigers oder der Gläubigerin
ungeprüft übernommen. Dabei sollten Sie auch auf in Rechnung gestellte
Verzugszinsen und Inkassokosten achten.
Ab Zustellung des Mahnbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, um gegen den
Mahnbescheid Widerspruch oder Teilwiderspruch (z.B. begrenzt auf überhöhte
Verzugszinsen oder unberechtigte Inkassokosten) einzulegen. Eine Begründung
des (Teil-)Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber ratsam!
Dem Mahnbescheid liegt bereits ein Widerspruchsformular bei. Schicken Sie
dieses ausgefüllt und unterschrieben an das zuständige Amtsgericht zurück,
wenn die geforderten Zahlungen ganz oder teilweise unbegründet sind. Sollten
Sie Schwierigkeiten oder Fragen haben, lassen Sie sich vorher in einer
Beratungsstelle beraten oder befragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen
Rechtsanwalt, indem Sie von der Beratungshilfe Gebrauch machen.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Ulla Rohlopp, Soziale Dienste der Justiz, Berlin
Besteht der vom Gläubiger per Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch zu Recht, dann macht ein Widerspruch keinen Sinn. Der Gläubiger würde das anschließende Gerichtsverfahren für sich entscheiden, und Sie müssten noch zusätzlich für die Verfahrenskosten aufkommen.