
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Überschuldung Überschuldung vermeiden Schritte der Gläubiger ... Mahnungen ... Inkassobüros ... Mahnbescheid ... Vollstreckungsbescheid ... Titulierung der Forderungen ... Zwangsvollstreckung Schuldnerberatung Schuldenregulierung Was Sie jetzt tun können! P-Konto - aktuelle InformationenSERVICE
Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerEntscheidend ist, dass Sie im Fall einer Ver- und Überschuldung Ihre Rechte und Pflichten kennen! Zwischen Gläubigern und Schuldnern besteht ein Schuldverhältnis, d. h., Schuldnerinnen und Schuldner sind verpflichtet, die Schulden wie vereinbart (Kreditvertrag!) zurückzuzahlen. Was aber passiert, wenn man nicht zahlt? Dann haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen.
Viele Gläubiger bedienen sich zur Eintreibung ihrer Forderungen fremder
Hilfe. Vorgerichtlich werden - neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten -
besonders häufig Inkassounternehmen eingesetzt. Inkassobüros sind private
Unternehmen, die im Auftrag der Gläubiger tätig werden und deren Forderungen
beizutreiben versuchen.
Die Kosten, die dem Gläubiger durch den Inkassoauftrag entstehen, müssen von
Ihnen nur dann übernommen werden, wenn Sie sich aufgrund der Mahnung oder der
nicht fristgemäßen (Raten-)Zahlung in Zahlungsverzug befinden und wenn der
Gläubiger erwarten durfte, dass Sie ohne Einschaltung des Gerichts zahlen
werden (können). Hatten Sie dem Gläubiger bereits vor dem Inkassoauftrag
mitgeteilt, dass Sie zahlungsunfähig sind oder die Forderung nicht für
berechtigt halten bzw. war Ihre mangelnde Leistungsfähigkeit für den
Gläubiger sonst offensichtlich, dann war es sinnlos, das Inkassobüro
einzuschalten. Gläubiger müssen die Kosten der Beitreibung möglichst gering
halten. Es besteht Schadensminderungspflicht!
Wenn Ihre Sache dann doch vor Gericht kommt und dort zusätzlich zum
Inkassobüro noch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für den Gläubiger
auftritt, dann sollten Sie darauf achten, dass im Mahnbescheid, im
Vollstreckungsbescheid bzw. in der Klageschrift keine zusätzlichen und damit
unberechtigten Inkassokosten geltend gemacht werden. Auch müssen längst nicht
alle Kosten, die von Inkassobüros berechnet werden, tatsächlich von Ihnen
übernommen werden. Umstritten sind z. B. Kontoführungskosten,
Einigungsgebühren für einfache Ratenvereinbarungen sowie Nachnahmekosten. Ein
Mahnschreiben darf nur max. 4,00 € kosten, und wenn (angeblich) jede Woche
ein Mahnschreiben versandt oder das Einwohnermeldeamt (EMA) gleich mehrmals
angefragt wurde, obwohl Sie gar nicht umgezogen sind, dann stehen dem
Gläubiger bzw. dem Inkassobüro diese Schadensposten nicht zu.
Prüfen Sie vor jeder Zahlung die von dem Inkassobüro geltend gemachte
Forderung. Bitten Sie um eine detaillierte Forderungsaufstellung. Lassen Sie
sich ggf. die Abtretungserklärung oder die Geldempfangsvollmacht –
unterschrieben vom Gläubiger – vorlegen, bevor Sie an das Inkassobüro
zahlen.
Inkassobüros dürfen Sie nicht in unlauterer Weise unter Druck setzen, etwa
mit nächtlichen Telefonanrufen oder aufdringlichen Außendienstmitarbeitern,
die Ihre Wohnung trotz Aufforderung nicht verlassen. Gegen solch
rechtswidrige Praktiken können Sie sich beim Amts- bzw.
Landgerichtspräsidenten am Geschäftssitz des Inkassounternehmens beschweren
oder in krassen Fällen Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft
erstatten. Dabei wird Sie Ihre Schuldnerberatungsstelle vor Ort
unterstützen.
Manche mittelständischen Betriebe und Handwerker verkaufen ihre gesamten
Außenstände (mit Preisabschlag) an Factoring-Unternehmen/Inkassobüros, um
gleich Geld in die Kasse zu bekommen. Damit geht die Forderung rechtlich und
wirtschaftlich auf den Käufer über, und Sie haben mit dem Ursprungsgläubiger
nichts mehr zu tun! Der neue Forderungsinhaber darf Ihnen für seine eigenen
Bemühungen keine zusätzlichen Inkassokosten mehr in Rechnung stellen.
Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.
Erwin Kainz, Amt für Soziale Sicherung, Schuldner- und Insolvenzberatung, München
Unterschreiben Sie grundsätzlich kein vorformuliertes Schuldanerkenntnis
und keine vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung eines Inkassodienstes ohne
gründliche Prüfung.
Prüfen Sie vor jeder Zahlung die von dem Inkassobüro geltend gemachte
Forderung. Bitten Sie um eine detaillierte Forderungsaufstellung. Lassen Sie
sich ggf. die Abtretungserklärung oder die Geldempfangsvollmacht –
unterschrieben vom Gläubiger – vorlegen, bevor Sie an das Inkassobüro
zahlen.