Ratgeber: Unterhalt?

Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.


Was passiert, wenn ich den Unterhalt für meine Kinder nicht zahlen kann?

Ein äußerst unerfreuliches Thema sind natürlich Schulden gegenüber Ihren unterhaltsberechtigten Kindern oder ehemaligen Partnerinnen bzw. Partnern. Nach einer Trennung oder Scheidung müssen Sie sich auch in finanziellen Dingen neu arrangieren. Das ist nicht immer leicht; manchmal kommt es in solch einer Situation zu Schulden wegen nicht erfüllter Unterhaltsverpflichtungen.

Wichtig ist, die angemessene Höhe des Unterhalts festzustellen. Dies erfolgt immer im Einzelfall. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie den Unterhalt ehelichen oder nichtehelichen Kindern schulden. Der Unterhaltsanspruch kann vor Gericht geklärt werden. Er kann aber auch schriftlich vereinbart werden und sich ggf. aus einer notariellen Urkunde bzw. Erklärung beim Jugendamt ergeben. Wenn sich Ihre Einkünfte wesentlich verändert haben, nachdem die Höhe des zu zahlenden Unterhalts festgelegt wurde, sollten Sie die Unterhaltshöhe anpassen lassen. Bei der schwierigen Frage, welcher Unterhalt angemessen ist, bietet die so genannte "Düsseldorfer Tabelle" (für die alten Bundesländer) ergänzt um die "Berliner Tabelle" (für die neuen Bundesländer) einen Anhaltspunkt.

Was können Sie tun:

  • Ist Ihre Unterhaltspflicht festgestellt worden und Sie zahlen den festgesetzten Unterhalt nicht, müssen Sie mit einer Unterhaltspflichtverletzungsklage rechnen. Wenn Sie Probleme haben, den festgelegten Unterhalt zu zahlen, sollten Sie auf jeden Fall rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. Eine Reihe von Anwaltskanzleien haben sich auf dieses Fachgebiet spezialisiert. Falls Sie ein niedriges Einkommen haben, haben Sie eventuell Anspruch auf Beratungshilfe.
  • Bei veränderten Einkünften sollten Sie versuchen, die Unterhaltshöhe so schnell wie möglich anzupassen. Denn Veränderungen der Unterhaltshöhe gelten immer nur zukünftig und werden nicht rückwirkend anerkannt.
  • Falls der Unterhalt – meist bei nichtehelichen Kindern – in einer Vaterschaftsurkunde geregelt ist, beantragen Sie die Anpassung beim zuständigen Jugendamt. Dort müssen Sie dann nachweisen, dass ihr Einkommen zu niedrig ist, um den Unterhalt in voller Höhe zu zahlen.
  • Grundsätzlich müssen Sie als Unterhaltsverpflichteter arbeiten, damit Sie den geschuldeten Unterhalt zahlen können. Immer, wenn Sie Unterhalt nicht zahlen können, weil Sie keine Arbeit haben müssen Sie sich um Arbeit bemühen. Diese Bemühungen müssen Sie dem Gericht oder dem Jugendamt nachweisen. Schreiben Sie sich also alles, wirklich alles auf, was mit der Suche nach Arbeit zu tun hat. In diesem „Bewerbungstagebuch“ sollten nicht nur die Besuche bei der Arbeitsagentur stehen, sondern auch alle sonstigen (auch erfolglosen) Bemühungen um Arbeit.
  • Wenn der Unterhalt in einem Scheidungsurteil geregelt ist, versuchen Sie sich am besten mit Ihrem Ex-Mann bzw. Ihrer Ex-Frau gütlich zu einigen. Wenn das klappt, halten Sie das Ergebnis schriftlich fest und lassen es eventuell notariell beglaubigen. Falls dies nicht möglich ist, müssen Sie eine so genannte Anpassungsklage beim Familiengericht einreichen. Holen Sie bei diesen Fragen anwaltlichen Rat ein. Falls Sie die Rechtsanwaltskosten nicht bezahlen können, beantragen Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein.
    Link: Broschüre zum Unterhaltsvorschuss
    (Bundesfamilienministerium)
    Link: Info und Antrag Beratungshilfeschein (Justizministerium NRW)

Hinweis: Mit dem Thema Unterhaltszahlungen sind eine Reihe von rechtlichen Besonderheiten verbunden. Bei einer Pfändung aufgrund von Unterhaltsansprüchen wird beispielsweise nicht die sonst geltende Pfändungstabelle angewandt. Auch hier legt das Vollstreckungsgericht im Einzelfall fest, welchen Betrag der Schuldner für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten darf. Kommen Sie mit dem festgelegten Betrag nicht aus, berechnen Sie mit Unterstützung der Schuldnerberatung Ihr sozialrechtliches Existenzminimum und lassen Sie sich Ihre Berechnung vom Jobcenter bzw. vom Sozialamt bestätigen. Denn das Gericht muss Ihnen als Existenzminimum mindestens so viel belassen, wie Ihnen fiktiv an Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II zustünde.

Und noch ein Hinweis: Bei der Frage, was passiert, wenn Sie den Unterhalt für Ihre Kinder nicht zahlen können, ging es hier zunächst um Sie und Ihren Lebensunterhalt. Bitte denken Sie auch daran: Ausbleibende Unterhaltszahlungen treffen direkt Ihre Kinder!! Bei allen Fragen um die angemessene Höhe des Unterhalts sind auch Sie gefordert, Ihre Interessen mit denen Ihrer Kinder abzuwägen.


Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (Beträge in Euro)

Nettoeinkommen des Alters- stufen in Jahren
Barunterhaltspflichtigen 0 - 5 6-11 12-17 ab 18
bis 1.500 279 322 365 408
1.501-1.900 293 339 384 429
1.901-2.300 307 355 402 449
2.301-2.700 321 371 420 470
2.701-3.100 335 387 438 490
3.101-3.500 358 413 468 523
3.501-3.900 380 438 497 555
3.901-4.300 402 464 526 588
4.301-5.100 447 516 584 653
ab 5.101 nach den Umständen des Einzel falls

Stand: 1. Juli 2005