
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
Ein äußerst unerfreuliches Thema sind natürlich Schulden gegenüber Ihren
unterhaltsberechtigten Kindern oder ehemaligen Partnerinnen bzw. Partnern.
Nach einer Trennung oder Scheidung müssen Sie sich auch in finanziellen
Dingen neu arrangieren. Das ist nicht immer leicht; manchmal kommt es in
solch einer Situation zu Schulden wegen nicht erfüllter
Unterhaltsverpflichtungen.
Wichtig ist, die angemessene Höhe des Unterhalts festzustellen. Dies erfolgt
immer im Einzelfall. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie den Unterhalt
ehelichen oder nichtehelichen Kindern schulden. Der Unterhaltsanspruch kann
vor Gericht geklärt werden. Er kann aber auch schriftlich vereinbart werden
und sich ggf. aus einer notariellen Urkunde bzw. Erklärung beim Jugendamt
ergeben. Wenn sich Ihre Einkünfte wesentlich verändert haben, nachdem die
Höhe des zu zahlenden Unterhalts festgelegt wurde, sollten Sie die
Unterhaltshöhe anpassen lassen. Bei der schwierigen Frage, welcher Unterhalt
angemessen ist, bietet die so genannte "Düsseldorfer Tabelle" (für die alten Bundesländer) ergänzt um
die "Berliner Tabelle" (für die
neuen Bundesländer) einen Anhaltspunkt.
Was können Sie tun:
Hinweis: Mit dem Thema Unterhaltszahlungen sind eine Reihe von
rechtlichen Besonderheiten verbunden. Bei einer Pfändung aufgrund von
Unterhaltsansprüchen wird beispielsweise nicht die sonst geltende
Pfändungstabelle angewandt. Auch hier legt das Vollstreckungsgericht im
Einzelfall fest, welchen Betrag der Schuldner für seinen eigenen
Lebensunterhalt behalten darf. Kommen Sie mit dem festgelegten Betrag nicht
aus, berechnen Sie mit Unterstützung der Schuldnerberatung Ihr
sozialrechtliches Existenzminimum und lassen Sie sich Ihre Berechnung vom
Jobcenter bzw. vom Sozialamt bestätigen. Denn das Gericht muss Ihnen als
Existenzminimum mindestens so viel belassen, wie Ihnen fiktiv an Sozialhilfe
bzw. Arbeitslosengeld II zustünde.
Und noch ein Hinweis: Bei der Frage, was passiert, wenn Sie den Unterhalt für Ihre Kinder nicht zahlen können, ging es hier zunächst um Sie und Ihren Lebensunterhalt. Bitte denken Sie auch daran: Ausbleibende Unterhaltszahlungen treffen direkt Ihre Kinder!! Bei allen Fragen um die angemessene Höhe des Unterhalts sind auch Sie gefordert, Ihre Interessen mit denen Ihrer Kinder abzuwägen.
| Nettoeinkommen des | Alters- | stufen | in | Jahren |
| Barunterhaltspflichtigen | 0 - 5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 |
| bis 1.500 | 279 | 322 | 365 | 408 |
| 1.501-1.900 | 293 | 339 | 384 | 429 |
| 1.901-2.300 | 307 | 355 | 402 | 449 |
| 2.301-2.700 | 321 | 371 | 420 | 470 |
| 2.701-3.100 | 335 | 387 | 438 | 490 |
| 3.101-3.500 | 358 | 413 | 468 | 523 |
| 3.501-3.900 | 380 | 438 | 497 | 555 |
| 3.901-4.300 | 402 | 464 | 526 | 588 |
| 4.301-5.100 | 447 | 516 | 584 | 653 |
| ab 5.101 | nach den | Umständen | des Einzel | falls |
Stand: 1. Juli 2005
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.