
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerSie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
seit dem 01.01.2012 sind auf Ihrem Konto eingehede Sozialleistungen nicht
mehr automatisch geschützt. Sie können diesen Schutz allerdings ohne Probleme
durch die Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
erreichen.
Manche Gläubiger mit Titel (Vollstreckungsbescheid, Notarielles Schuldanerkenntnis) versuchen allerdings auch direkt beim Sozialleistungsträger und damit „an der Quelle“ zu pfänden. Ihre Gläubiger können einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber der Agentur für Arbeit (wegen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld), der Deutschen Rentenversicherung für Angestellte (wegen des Anspruchs auf Altersrente) oder der Krankenkasse (wegen des Anspruchs auf Krankengeld im Anschluss an die 6-wöchige Lohnfortzahlung) veranlassen. Bei diesen so genannten „Lohnersatzleistungen“ gilt automatisch die Pfändungstabelle. Hier bleibt nur der unpfändbare Anteil Ihrer Sozialleistungen geschützt. Im Einzelfall ist eine Erhöhung der Pfändungsgrenze wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse möglich.
Diese Sozialleistungen ersetzen während Arbeitslosigkeit, beruflicher
Qualifizierung, Erwerbsminderung, Krankheit oder beruflicher Rehabilitation
Ihr früheres Erwerbseinkommen und werden daher „Lohnersatzleistungen“
genannt. Der pfändbare Anteil dieser Sozialleistungen kann demzufolge wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Ihr zuständiger Sozialleistungsträger (z.B. Arbeitsagentur, BfA, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) hat von sich aus die Pfändungstabelle zu beachten, so dass Ihre Existenz gesichert bleibt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) dürfte nur in Ausnahmefällen die Pfändungsgrenze nach der Pfändungstabelle erreichen. Beachten Sie aber unbedingt die Regelungen zur Kontopfändung und zum Pfändungsschutzkonto!
Kindergeld soll die Versorgung des Kindes sicherstellen und ist
deshalb nur vom unterhaltsberechtigten Kind selbst pfändbar. Die Höhe der
Pfändung wird in einem gesonderten Verfahren berechnet.
Wohngeld dient als Miet- oder Lastenzuschuss zur Sicherung Ihrer
derzeitigen Wohnung. Das heißt, auch diese Sozialleistung ist vor den meisten
Gläubigern geschützt. Eine Ausnahme sind Ihr Vermieter oder Ihr
Immobilien-Finanzierer. Diese können auf das Wohngeld zugreifen, wenn diese
Pfändung zur wirtschaftlichen Sicherung Ihres Wohnraums beiträgt (vgl. § 54
Abs. 3 Nr. 2a Sozialgesetzbuch I). Sie müssen in aller Regel keine Pfändung
befürchten, denn die anderen Gläubiger wissen um diese Einschränkungen. Die
bewilligenden Stellen würden eine Pfändung zurückweisen. Beachten Sie aber
unbedingt die Regelungen zur Kontopfändung und
zum Pfändungsschutzkonto!
Diese Sozialleistungen sind definitiv unpfändbar, da Sie Ihren materiellen
Grundbedarf abdecken sollen (§ 54 Sozialgesetzbuch I, § 17 Sozialgesetzbuch
XII). Sie müssen keine Pfändung befürchten, denn die Gläubiger wissen in der
Regel um diese Vorschriften. Spätestens die bewilligenden Stellen würden eine
Pfändung zurückweisen. Beachten Sie aber unbedingt die Regelungen zur
Kontopfändung und zum Pfändungsschutzkonto!
Was können Sie tun:
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.