Ratgeber: Pfändung von Sozialleistungen?

Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.


Wovon soll ich leben, wenn jetzt noch die Pfändung meiner Sozialleistungen droht?

seit dem 01.01.2012 sind auf Ihrem Konto eingehede Sozialleistungen nicht mehr automatisch geschützt. Sie können diesen Schutz allerdings ohne Probleme durch die Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) erreichen.

Manche Gläubiger mit Titel (Vollstreckungsbescheid, Notarielles Schuldanerkenntnis) versuchen allerdings auch direkt beim Sozialleistungsträger und damit „an der Quelle“ zu pfänden. Ihre Gläubiger können einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber der Agentur für Arbeit (wegen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld), der Deutschen Rentenversicherung für Angestellte (wegen des Anspruchs auf Altersrente) oder der Krankenkasse (wegen des Anspruchs auf Krankengeld im Anschluss an die 6-wöchige Lohnfortzahlung) veranlassen. Bei diesen so genannten „Lohnersatzleistungen“ gilt automatisch die Pfändungstabelle. Hier bleibt nur der unpfändbare Anteil Ihrer Sozialleistungen geschützt. Im Einzelfall ist eine Erhöhung der Pfändungsgrenze wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse möglich.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Sozialrente, Krankengeld, Übergangsgeld oder ähnliches und Ihnen droht eine baldige Pfändung?

Diese Sozialleistungen ersetzen während Arbeitslosigkeit, beruflicher Qualifizierung, Erwerbsminderung, Krankheit oder beruflicher Rehabilitation Ihr früheres Erwerbseinkommen und werden daher „Lohnersatzleistungen“ genannt. Der pfändbare Anteil dieser Sozialleistungen kann demzufolge wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Ihr zuständiger Sozialleistungsträger (z.B. Arbeitsagentur, BfA, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) hat von sich aus die Pfändungstabelle zu beachten, so dass Ihre Existenz gesichert bleibt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) dürfte nur in Ausnahmefällen die Pfändungsgrenze nach der Pfändungstabelle erreichen. Beachten Sie aber unbedingt die Regelungen zur Kontopfändung und zum Pfändungsschutzkonto!

Was können Sie tun:

  • Bringen Sie in Erfahrung, von wie vielen Unterhaltspflichten Ihr Leistungsträger im Pfändungsfall ausgehen würde.
  • Falls dem Leistungsträger Unterhaltsberechtigte unbekannt sind (z.B. nichteheliches Kind; Ex-Ehegatte; der unverheiratete Elternteil, der das gemeinsame Kleinkind bis zum dritten Lebensjahr betreut), können Sie ihm bereits jetzt geeignete Urkunden (Geburtsurkunde, Scheidungsurteil, Kontoauszüge über Unterhaltszahlungen u.a.) vorlegen.
  • Überprüfen Sie in jedem Fall, ob der gepfändete Betrag korrekt berechnet und die Pfändungstabelle richtig angewandt wurde. Holen Sie sich hier ruhig Hilfe. Seien es Familie, Freunde oder professionelle Unterstützung durch zum Beispiel eine Schuldnerberatungsstelle oder beim Leistungsträger selbst.
    Service: Pfändungstabelle

Beziehen Sie Kindergeld oder Wohngeld?

Kindergeld soll die Versorgung des Kindes sicherstellen und ist deshalb nur vom unterhaltsberechtigten Kind selbst pfändbar. Die Höhe der Pfändung wird in einem gesonderten Verfahren berechnet.

Wohngeld dient als Miet- oder Lastenzuschuss zur Sicherung Ihrer derzeitigen Wohnung. Das heißt, auch diese Sozialleistung ist vor den meisten Gläubigern geschützt. Eine Ausnahme sind Ihr Vermieter oder Ihr Immobilien-Finanzierer. Diese können auf das Wohngeld zugreifen, wenn diese Pfändung zur wirtschaftlichen Sicherung Ihres Wohnraums beiträgt (vgl. § 54 Abs. 3 Nr. 2a Sozialgesetzbuch I). Sie müssen in aller Regel keine Pfändung befürchten, denn die anderen Gläubiger wissen um diese Einschränkungen. Die bewilligenden Stellen würden eine Pfändung zurückweisen. Beachten Sie aber unbedingt die Regelungen zur Kontopfändung und zum Pfändungsschutzkonto!

Was können Sie tun:

  • Setzen Sie Prioritäten, was Sie mit dem Geld zahlen wollen. Sinnvoll ist es natürlich, das Geld für den Lebensunterhalt der Kinder und die Wohnkosten auszugeben.

Beziehen Sie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Leistungen der Pflegeversicherung, der Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsunfähigkeit oder Grundrente?

Diese Sozialleistungen sind definitiv unpfändbar, da Sie Ihren materiellen Grundbedarf abdecken sollen (§ 54 Sozialgesetzbuch I, § 17 Sozialgesetzbuch XII). Sie müssen keine Pfändung befürchten, denn die Gläubiger wissen in der Regel um diese Vorschriften. Spätestens die bewilligenden Stellen würden eine Pfändung zurückweisen. Beachten Sie aber unbedingt die Regelungen zur Kontopfändung und zum Pfändungsschutzkonto!

Was können Sie tun:

  • Setzen Sie Prioritäten, was Sie mit dem Geld zahlen wollen. Sinnvoll ist es natürlich, das Geld für Lebensmittel, Miete, Strom und Unterhaltsverpflichtungen zu verwenden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, was am dringendsten ist, lassen Sie sich von einer Schuldnerberatungsstelle bei Ihren Überlegungen helfen.
… Sie sind unsicher, ob die Höhe der Lohnpfändung korrekt bestimmt wurde? … Verfügen Sie neben Ihren Sozialleistungen über weitere Einkommen? … Haben Sie aus besonderen persönlichen oder beruflichen Gründen einen erhöhten Finanzbedarf?