
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerSie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
Die Schufa Holding AG, kurz Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Wirtschaftsunternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Geld-, Dienstleistungs- und Warenkredite einräumen. Ziel der Schufa ist es, ihre Vertragspartner vor Kreditausfällen zu schützen, indem sie die Kreditbiographie der Bürger, d.h. die Aufnahme und Abwicklung von Kreditgeschäften, aufzeichnet. Der Datenbestand der Schufa umfasst Informationen von 66 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland (Stand 2010). Um die Kreditwürdigkeit Ihrer Vertragskunden besser einschätzen zu können, erhalten die Vertragspartner der Schufa aktuelle Auskünfte über die Kreditbiographie ihrer Kunden aus deren Datenbestand.
Grundsätzlich gibt es genau festgelegte Fristen für die Löschung von alten
Schufa-Einträgen. Grob gesagt, werden die meisten Einträge drei Jahre nach
Erledigung gelöscht. Detaillierter heißt dies: Wird ein Eintrag im Juni 2012
gemeldet, würde er am 31.12.2015 automatisch gelöscht. Dies gilt für Angaben
über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte, für titulierte Forderungen
(Urteile, Vollstreckungsbescheide) bis hin zu Informationen aus
Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Haftbefehl zur Erzwingung der
Eidesstattlichen Versicherung und Eidesstattliche Versicherung). Sie alle
bleiben bis zu ihrer Erledigung gespeichert und werden drei Jahre nach der
Erledigung bzw. Rückzahlung entfernt bzw. sobald eine Löschung durch das
Amtsgericht nachgewiesen wird.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.