Ratgeber: Miete?

Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.


Kann mir der Vermieter kündigen, wenn ich meine Miete nicht rechtzeitig zahle?

Mietschulden können zur Kündigung und schlimmstenfalls zur Zwangsräumung Ihrer Wohnung führen. Auch Strom und Gas können abgeschaltet werden, wenn Sie mit Ihren Zahlungen im Rückstand sind. Zu Problemen mit dem Vermieter kann es dabei schneller kommen, als Sie vielleicht meinen. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist  immer möglich, wenn Ihre Mietrückstände zwei Monatsmieten oder mehr betragen. Neben der fristlosen Kündigung kann der Vermieter Ihnen auch fristgerecht (meistens innerhalb von drei Monaten) kündigen, wenn Sie zum Beispiel Ihre Miete fortwährend unregelmäßig zahlen. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung können Sie die fristgerechte Kündigung auch nicht „einfach“ durch Zahlung der ausstehenden Mietschulden abwenden!

Sie haben bereits die fristlose Kündigung erhalten oder diese steht unmittelbar bevor?

Versuchen Sie, eine Rücknahme der Kündigung zu erreichen, indem Sie dem Vermieter oder der Hausverwaltung konkrete Angebote machen, wie Sie die ausstehende Miete begleichen wollen. Wenn Sie trotz aller Bemühungen keine Lösung mit dem Vermieter finden, können Sie sich auch an Ihr Sozialamt wenden. Wenn Ihnen Obdachlosigkeit droht und durch eine Übernahme der Mietschulden Ihr angemessener Wohnraum gesichert werden kann, kann das Sozialamt die Mietschulden als Darlehen oder Zuschuss übernehmen. Dies ist für das Sozialamt häufig günstiger als etwa die Kostenübernahme einer anderweitigen Notunterbringung.

Für eine Übernahme der Mietschulden müssen Wohnungsgröße und Miethöhe angemessen sein. Außerdem sollten Sie auf Dauer wieder in der Lage sein, Ihre Miete selbst zu übernehmen. Das Sozialamt entscheidet im Einzelfall über die Übernahme der Mietschulden. Wenn Sie sich erkennbar um eine Verbesserung Ihrer Situation bemühen, indem Sie beispielsweise zu einer Sozial- oder Schuldnerberatung gehen, kann das Sozialamt Ihre Mietschulden auch bei einer wiederholten Notlage übernehmen.

Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, kann das Jobcenter bzw. die für Ihre Leistungen zuständige Stelle Ihre Mietschulden übernehmen, wenn zwei Dinge auf Sie zutreffen:
1. Sie stehen kurz davor, Ihre Wohnung zu verlieren und
2. Sie haben eine Beschäftigung oder eine Beschäftigung in Aussicht, die Sie aufgrund drohender bzw. bestehender Wohnungslosigkeit womöglich verlieren werden.
Das Jobcenter übernimmt die Mietschulden nur auf Darlehensbasis, das heißt, Ihnen werden weniger Sozialleistungen ausbezahlt. Sie müssen die Schulden nach und nach abbezahlen. In der Praxis liegen diese Voraussetzungen allerdings selten vor.

Liegt der Fall bei Ihnen anders, weil Sie z.B. keine Beschäftigung konkret in Aussicht haben,  können Ihre Mietschulden auch als Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vom Sozialamt als Darlehen oder als nicht zurückzahlbare Beihilfe (nach § 34 SGB XII) übernommen werden. Dies trifft insbesondere bei Räumungsklagen wegen Zahlungsverzugs oder bei einer Räumungsvollstreckung mit unmittelbar bevorstehender Wohnungslosigkeit zu.

Was können Sie tun:

  • Auch nachdem Sie bereits die Kündigung erhalten haben, sollten Sie das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Jede Art der einvernehmlichen Regelung ist besser als im nächsten Schritt womöglich mit einer Räumungsklage dazustehen. Suchen Sie ruhig Unterstützung bei Familie, Freunden oder einer Schuldnerberatungsstelle.
  • Ist das Gespräch mit dem Vermieter aussichtslos, wenden Sie sich an Ihr Sozialamt oder eine Sozialberatungsstelle. Erklären Sie dort Ihre finanzielle Notlage und die drohende Kündigung Ihrer Wohnung.
… Sie können Ihre Miete nicht mehr bezahlen? … Sie haben bereits eine Räumungsklage erhalten? … Sie können Ihre Energierechnungen nicht bezahlen und nun droht die Sperre der Strom- und der Energieversorgung?