
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
Mietschulden können zur Kündigung und schlimmstenfalls zur Zwangsräumung
Ihrer Wohnung führen. Auch Strom und Gas können abgeschaltet werden, wenn Sie
mit Ihren Zahlungen im Rückstand sind. Zu Problemen mit dem Vermieter kann es
dabei schneller kommen, als Sie vielleicht meinen. Eine fristlose Kündigung
wegen Zahlungsverzugs ist immer möglich, wenn Ihre Mietrückstände zwei
Monatsmieten oder mehr betragen. Neben der fristlosen Kündigung kann der
Vermieter Ihnen auch fristgerecht (meistens innerhalb von drei Monaten)
kündigen, wenn Sie zum Beispiel Ihre Miete fortwährend unregelmäßig zahlen.
Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung können Sie die fristgerechte Kündigung
auch nicht „einfach“ durch Zahlung der ausstehenden Mietschulden
abwenden!
Versuchen Sie, eine Rücknahme der Kündigung zu erreichen, indem Sie dem
Vermieter oder der Hausverwaltung konkrete Angebote machen, wie Sie die
ausstehende Miete begleichen wollen. Wenn Sie trotz aller Bemühungen keine
Lösung mit dem Vermieter finden, können Sie sich auch an Ihr Sozialamt
wenden. Wenn Ihnen Obdachlosigkeit droht und durch eine Übernahme der
Mietschulden Ihr angemessener Wohnraum gesichert werden kann, kann das
Sozialamt die Mietschulden als Darlehen oder Zuschuss übernehmen. Dies ist
für das Sozialamt häufig günstiger als etwa die Kostenübernahme einer
anderweitigen Notunterbringung.
Für eine Übernahme der Mietschulden müssen Wohnungsgröße und Miethöhe
angemessen sein. Außerdem sollten Sie auf Dauer wieder in der Lage sein, Ihre
Miete selbst zu übernehmen. Das Sozialamt entscheidet im Einzelfall über die
Übernahme der Mietschulden. Wenn Sie sich erkennbar um eine Verbesserung
Ihrer Situation bemühen, indem Sie beispielsweise zu einer Sozial- oder
Schuldnerberatung gehen, kann das Sozialamt Ihre Mietschulden auch bei einer
wiederholten Notlage übernehmen.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, kann das Jobcenter
bzw. die für Ihre Leistungen zuständige Stelle Ihre Mietschulden übernehmen,
wenn zwei Dinge auf Sie zutreffen:
1. Sie stehen kurz davor, Ihre Wohnung zu verlieren und
2. Sie haben eine Beschäftigung oder eine Beschäftigung in Aussicht, die Sie
aufgrund drohender bzw. bestehender Wohnungslosigkeit womöglich verlieren
werden.
Das Jobcenter übernimmt die Mietschulden nur auf Darlehensbasis, das heißt,
Ihnen werden weniger Sozialleistungen ausbezahlt. Sie müssen die Schulden
nach und nach abbezahlen. In der Praxis liegen diese Voraussetzungen
allerdings selten vor.
Liegt der Fall bei Ihnen anders, weil Sie z.B. keine Beschäftigung konkret in
Aussicht haben, können Ihre Mietschulden auch als Empfänger von
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vom Sozialamt als Darlehen oder als nicht
zurückzahlbare Beihilfe (nach § 34 SGB XII) übernommen werden. Dies trifft
insbesondere bei Räumungsklagen wegen Zahlungsverzugs oder bei einer
Räumungsvollstreckung mit unmittelbar bevorstehender Wohnungslosigkeit
zu.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.