Ratgeber: Miete?

Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.


Kann mir der Vermieter kündigen, wenn ich meine Miete nicht rechtzeitig zahle?

Mietschulden können zur Kündigung und schlimmstenfalls zur Zwangsräumung Ihrer Wohnung führen. Auch Strom und Gas können abgeschaltet werden, wenn Sie mit Ihren Zahlungen im Rückstand sind. Zu Problemen mit dem Vermieter kann es dabei schneller kommen, als Sie vielleicht meinen. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist  immer möglich, wenn Ihre Mietrückstände zwei Monatsmieten oder mehr betragen. Neben der fristlosen Kündigung kann der Vermieter Ihnen auch fristgerecht (meistens innerhalb von drei Monaten) kündigen, wenn Sie zum Beispiel Ihre Miete fortwährend unregelmäßig zahlen. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung können Sie die fristgerechte Kündigung auch nicht „einfach“ durch Zahlung der ausstehenden Mietschulden abwenden!

Sie können Ihre Energierechnungen nicht bezahlen und nun droht die Sperre der Strom- und der Energieversorgung?

Das Versorgungsunternehmen darf eine Liefersperre vornehmen, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
1.    die Bezahlung war bereits fällig und wurde angemahnt ,
2.    die Liefersperre wurde angedroht, und
3.    innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der schriftlichen oder mündlichen Sperrandrohung ist keine Bezahlung der Schulden erfolgt.

ABER: Eine Liefersperre von Strom, Gas und Wasser darf nicht erfolgen, wenn Sie einen realistischen Vorschlag für die Tilgung der Rückstände unterbreiten können und wenn
in einem Haushalt

  • kleine Kinder, kranke, behinderte oder alte Menschen leben,
  • Gesundheitsschäden drohen,
  • nur ein geringer Zahlungsrückstand besteht oder
  • Sie erstmals mit einer Zahlung im Verzug sind.

Wenn Sie allerdings schon häufiger mit Ihren Zahlungen im Verzug waren, kann Ihr Versorgungsunternehmen auf Energielieferung auf Vorkasse umstellen. Das heißt, Sie begleichen zuerst die Rechnung Ihres Versorgers, erhalten dann einen Zähler und können Strom und Gas bis zu dem gezahlten Betrag verbrauchen. Danach wird die Lieferung eingestellt. Das Prinzip entspricht der Prepaid-Card fürs Handy.

Was können Sie tun:

  • Liegt bei Ihnen mindestens einer der Gründe vor, aus dem NICHT gesperrt werden darf, teilen Sie dies dem Versorgungsunternehmen sofort schriftlich mit. Gleichzeitig müssen Sie belegen, wann und wie Sie den Zahlungsrückstand ausgleichen wollen, z.B. durch das nächste Weihnachtsgeld oder mit dem Geld der nächsten Steuerrückerstattung. Außerdem können Sie sich an das Sozialamt wenden und die Übernahme der Rückstände beantragen. Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, stellen Sie diesen Antrag bei Ihrem regionalen Jobcenter oder bei der für Ihre Sozialleistungen zuständigen Stelle.
  • Wenn Sie nicht so sicher sind, wie das geht, lassen Sie sich doch von einer Sozial- oder Schuldnerberatungsstelle unterstützen.
  • In wenigen Fällen ist auch ein Wechsel des Energieversorgungsunternehmen sinnvoll. Holen Sie sich dabei Unterstützung einer Verbraucherzentrale oder einer Schuldnerberatungsstelle.
… Sie können Ihre Miete nicht mehr bezahlen? … Sie haben bereits die fristlose Kündigung erhalten oder diese steht unmittelbar bevor? … Sie haben bereits eine Räumungsklage erhalten?