
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt?
Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort
genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden
Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret
als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in
Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für
Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten
Schritte.
Natürlich kann es einem mal zuviel werden: Der Geldbeutel ist leer und der Berg an Rechnungen und Mahnungen wird immer größer. Und einen genauen Überblick haben Sie schon lange nicht mehr. Da scheint es manchmal einfacher, die Briefe gar nicht mehr aufzumachen und zu hoffen, dass sie von allein verschwinden. Nur, sie tun es nicht. Schulden lösen sich nie von allein in Luft auf. Aber Ihre Schuldenprobleme angehen, das können Sie schon: Schritt für Schritt.
ACHTUNG, jetzt wird es wirklich wichtig! Mahnbescheide und
Vollstreckungsbescheide (sie sind erkennbar an einem gelben Umschlag) werden
von den meisten Menschen mit Schulden unterschätzt. Der
Vollstreckungsbescheid ist eine Urkunde, aus der der Gläubiger 30 Jahre lang
die sogenannte Zwangsvollstreckung betreiben kann – also versuchen kann, sein
Geld einzutreiben. Dabei hat kein Gericht geprüft, ob diese Forderung
überhaupt berechtigt ist. Das müssen Sie selbst übernehmen. Am besten
sofort!
Bei einem Mahnbescheid haben Sie in der Regel ab Zustellung zwei Wochen Zeit,
um Widerspruch bzw. Teilwiderspruch einzulegen. Solange das Gericht noch
keinen Vollstreckungsbescheid erlassen hat, muss das Gericht Ihren
Widerspruch auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist berücksichtigen! Nutzen Sie
hierzu die dem Schreiben beiliegenden Widerspruchsformulare!
Bei einem Vollstreckungsbescheid haben Sie genau zwei Wochen Zeit, um
Einspruch oder Teileinspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit Ablauf des
Tages, an dem der Bescheid durch den Gerichtsvollzieher überbracht wurde.
Wichtig ist hier, wann genau Ihr Schreiben beim Amtsgericht
eingeht!
War es Ihnen aus einem Grund, der Ihnen nicht vorwerfbar ist (z.B., weil Sie
im Krankenhaus waren), unmöglich, die Frist für den Widerspruch oder
Einspruch einzuhalten? Dann müssen Sie dies dem Gericht glaubhaft nachweisen
und die so genannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Das
Gericht behandelt dann Ihren Einspruch als noch rechtzeitig eingelegt.
Bei einem Widerspruch (bei Mahnbescheid) kann es zu einer Gerichtsverhandlung
kommen. Bei einem Einspruch (bei Vollstreckungsbescheid) kommt es immer zu
einer Gerichtsverhandlung. Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt in jedem
Fall die Partei, die das Verfahren verloren hat. Bei einer berechtigten
Forderung also Sie!
Es ist oft sinnvoll, bei Forderungen, die älter als drei Jahre sind, die Verjährungsfristen genau auszurechnen. Denn durch einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid werden auch eventuell schon verjährte Forderungen für 30 Jahre festgeschrieben. Da die Berechnung von Verjährungsfristen aber ziemlich schwierig sein kann, sollten Sie keine Scheu haben, professionelle Unterstützung einzuholen.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.