
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
Natürlich bleibt Ihnen auch bei einer Lohnpfändung immer ein Teil Ihres
Lohns erhalten. Die genaue Höhe berechnet sich aus der so genannten
Pfändungstabelle. Grundsätzlich kann Ihr Gläubiger bei Gericht eine
Lohnpfändung erwirken, wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen Sie hat.
Dies kann ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis
sein. Grundlage einer Lohnpfändung ist ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss, den das Gericht Ihrem Arbeitgeber zustellt. Ihr
Arbeitgeber muss dann den pfändbaren Teil Ihres Lohnes an Ihren Gläubiger
überweisen, und darf Ihnen nur noch den Rest, nämlich den nicht pfändbaren
Betrag, auszahlen bzw. überweisen.
Sie sollten auf jeden Fall überprüfen oder überprüfen lassen, ob der
gepfändete Betrag richtig berechnet und die Pfändungstabelle richtig
angewandt wurde. Auch wenn es schwer fällt: Suchen Sie das direkte Gespräch
mit Ihrem Arbeitgeber und erklären Sie Ihre Notlage.
Nach der Pfändungstabelle ist von Ihrem Einkommen nur ein bestimmter
Anteil pfändbar. Dieser Anteil richtet sich nach der Höhe Ihres bereinigten
Nettoeinkommens und der Anzahl der Angehörigen, die von Ihrem Einkommen
abhängig sind. Dies sind beispielsweise Familienmitglieder ohne eigenes
Einkommen, die in Ihrem Haushalt leben. Auch nichteheliche Kinder oder
gesetzliche Unterhaltsberechtigte, die nicht bei Ihnen wohnen, sind zu
berücksichtigen – aber nur, wenn Sie den Unterhalt tatsächlich zahlen. Der
pfändbare Betrag wird auf Basis Ihres Nettolohns berechnet. Zunächst werden
also Steuern, Sozialversicherungsabgaben und auch die vermögenswirksamen
Leistungen des Arbeitgebers abgezogen, dann wird der pfändbare
Einkommensanteil berechnet.
Außerdem sind einige Lohnbestandteile unpfändbar. Herauszurechnen sind
beispielsweise: Urlaubsgeld, Zulagen und Aufwandsentschädigungen (Spesen).
Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens
aber bis zu einem Betrag von netto 500 Euro unpfändbar und bei Überstunden
sind 50 Prozent der Brutto-Überstundenvergütung ebenfalls
unpfändbar.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.