Ratgeber: Lohnpfändung?

Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.


Was bleibt von meinem Lohn, wenn mein Gläubiger mit Lohnpfändung droht?

Natürlich bleibt Ihnen auch bei einer Lohnpfändung immer ein Teil Ihres Lohns erhalten. Die genaue Höhe berechnet sich aus der so genannten Pfändungstabelle. Grundsätzlich kann Ihr Gläubiger bei Gericht eine Lohnpfändung erwirken, wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen Sie hat. Dies kann ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein. Grundlage einer Lohnpfändung ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Gericht Ihrem Arbeitgeber zustellt. Ihr Arbeitgeber muss dann den pfändbaren Teil Ihres Lohnes an Ihren Gläubiger überweisen, und darf Ihnen nur noch den Rest, nämlich den nicht pfändbaren Betrag, auszahlen bzw. überweisen.

Sie sollten auf jeden Fall überprüfen oder überprüfen lassen, ob der gepfändete Betrag richtig berechnet und die Pfändungstabelle richtig angewandt wurde. Auch wenn es schwer fällt: Suchen Sie das direkte Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und erklären Sie Ihre Notlage.

Sie sind unsicher, ob die Höhe der Pfändung korrekt bestimmt wurde?

Nach der Pfändungstabelle ist von Ihrem Einkommen nur ein bestimmter Anteil pfändbar. Dieser Anteil richtet sich nach der Höhe Ihres bereinigten Nettoeinkommens und der Anzahl der Angehörigen, die von Ihrem Einkommen abhängig sind. Dies sind beispielsweise Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen, die in Ihrem Haushalt leben. Auch nichteheliche Kinder oder gesetzliche Unterhaltsberechtigte, die nicht bei Ihnen wohnen, sind zu berücksichtigen – aber nur, wenn Sie den Unterhalt tatsächlich zahlen. Der pfändbare Betrag wird auf Basis Ihres Nettolohns berechnet. Zunächst werden also Steuern, Sozialversicherungsabgaben und auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers abgezogen, dann wird der pfändbare Einkommensanteil berechnet.

Außerdem sind einige Lohnbestandteile unpfändbar. Herauszurechnen sind beispielsweise: Urlaubsgeld, Zulagen und Aufwandsentschädigungen (Spesen). Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von netto 500 Euro unpfändbar und bei Überstunden sind 50 Prozent der Brutto-Überstundenvergütung ebenfalls unpfändbar.

Was können Sie tun:

  • Und wenn es noch so schwer fällt, Sie sollten immer das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und Ihre Situation erklären.
  • Überprüfen Sie in jedem Fall, ob der gepfändete Betrag korrekt berechnet und die Pfändungstabelle richtig angewandt wurde. Holen Sie sich hier ruhig Hilfe. Vielleicht reicht es ja schon, sich mit der ganzen Familie über die Pfändungstabelle zu beugen. Ansonsten sollten Sie versuchen, sich hier professionelle Unterstützung zu holen.
    Service: Pfändungstabelle
  • Überprüfen Sie, ob die unpfändbaren Lohnbestandteile entsprechend berücksichtigt wurden.
    Infoteil: Schuldnerschutz bei Lohnpfändung
  • Arbeitgeber orientieren sich bei der Feststellung der Zahl der Unterhaltsberechtigten üblicherweise an der Lohnsteuerkarte. Dort nicht ersichtliche Unterhaltsberechtigte wie zum Beispiel nichteheliche Kinder, Ex-Ehepartner oder –partnerinnen sollten Sie Ihrem Arbeitgeber unter Vorlage von Urkunden (Geburtsurkunde, Belege von Unterhaltszahlungen u. ä.) nachweisen. In der Regel sind eigene Kinder bis zur Berufsausbildung und der nicht bzw. nur geringfügig verdienende Ehepartner oder die Ehepartnerin bzw. die eingetragenen Lebenspartner/in als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den unverheirateten Elternteil, der das gemeinsame Kleinkind bis zum dritten Lebensjahr betreut.
  • In einigen wenigen Fällen, wie z. B. bei Krankheitskosten oder bei hohen beruflichen Werbungskosten haben Sie die Möglichkeit, mit einem Antrag die Pfändungsfreigrenzen von dem Vollstreckungsgericht anheben zu lassen. Musterbrief: Erhöhung des Freibetrags aus besonderen persönlichen Gründen
… Sie befürchten eine Kündigung Ihres Jobs aufgrund der Lohnpfändung? … Verfügen Sie über weitere Arbeitseinkommen aus anderen Tätigkeiten? … Sie werden durch die Lohnpfändung sozialhilfebedürftig? … Haben Sie aus besonderen persönlichen Gründen wie Krankheitskosten oder beruflichen Werbungskosten einen erhöhten Finanzbedarf? … Wird bei Ihnen aufgrund von Unterhaltsschulden gepfändet?