Ratgeber: Lohnpfändung?

Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.


Was bleibt von meinem Lohn, wenn mein Gläubiger mit Lohnpfändung droht?

Natürlich bleibt Ihnen auch bei einer Lohnpfändung immer ein Teil Ihres Lohns erhalten. Die genaue Höhe berechnet sich aus der so genannten Pfändungstabelle. Grundsätzlich kann Ihr Gläubiger bei Gericht eine Lohnpfändung erwirken, wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen Sie hat. Dies kann ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein. Grundlage einer Lohnpfändung ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das Gericht Ihrem Arbeitgeber zustellt. Ihr Arbeitgeber muss dann den pfändbaren Teil Ihres Lohnes an Ihren Gläubiger überweisen, und darf Ihnen nur noch den Rest, nämlich den nicht pfändbaren Betrag, auszahlen bzw. überweisen.

Sie sollten auf jeden Fall überprüfen oder überprüfen lassen, ob der gepfändete Betrag richtig berechnet und die Pfändungstabelle richtig angewandt wurde. Auch wenn es schwer fällt: Suchen Sie das direkte Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und erklären Sie Ihre Notlage.

Verfügen Sie über weitere Arbeitseinkommen aus anderen Tätigkeiten?

Wenn Sie mehrere Arbeitseinkommen haben aus zum Beispiel verschiedenen Teilzeitstellen, oder Sie neben Ihrem Lohn noch pfändbare Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Altersrente) beziehen, so gilt zunächst für beide Pfändungen unabhängig voneinander die Pfändungstabelle. Erst wenn ein Gläubiger Ihr Zweiteinkommen in Erfahrung bringt und beim Vollstreckungsgericht die Zusammenrechnung der Einkommen veranlasst, wird der Pfändungsbetrag aus dem Gesamtbetrag errechnet.

Was können Sie tun:

  • Sie müssen weder Ihren Arbeitgeber noch Ihre Gläubiger von sich aus auf Ihre Nebeneinkünfte hinweisen.
  • Wenn Ihr Gläubiger aber die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung beantragt, müssen Sie korrekte Angaben auch zu Nebenverdiensten, Sozialleistungen usw. machen.
    Ratgeber: Eidesstattliche Versicherung
  • Wenn Sie eine Nebentätigkeit neben einer Vollzeitstelle ausüben, sind 50 Prozent des Brutto-Nebeneinkommens vor Anwendung der Pfändungstabelle als unpfändbarer Anteil herauszurechnen, da der Nebenverdienst wie eine ?Überstundenvergütung? zu behandeln ist.
… Sie sind unsicher, ob die Höhe der Pfändung korrekt bestimmt wurde? … Sie befürchten eine Kündigung Ihres Jobs aufgrund der Lohnpfändung? … Sie werden durch die Lohnpfändung sozialhilfebedürftig? … Haben Sie aus besonderen persönlichen Gründen wie Krankheitskosten oder beruflichen Werbungskosten einen erhöhten Finanzbedarf? … Wird bei Ihnen aufgrund von Unterhaltsschulden gepfändet?