
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
Wenn Ihr Konto aufgrund einer Kontopfändung gesperrt wird, ist schnelles
Handeln wichtig. Genauso wichtig ist aber, trotzdem Ruhe zu bewahren und
nicht kopflos zu handeln.
Grundsätzlich haben Ihre Gläubiger die Möglichkeit, mit Hilfe eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Guthaben auf Ihren Konten
einschließlich Sparguthaben und vermögenswirksame Anlagen zu pfänden.
Zunächst ist Ihr Konto erst einmal für 14 Tage gesperrt. Dies gilt auch, wenn
Ihr Lohn oder Gehalt bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde. Sie bekommen
am Automaten kein Bargeld mehr und Ihre Kreditkarte wird eingezogen. Ihre
Bank darf Ihnen in dieser Frist nur mit einer gerichtlichen Kontofreigabe
Geld auszahlen oder Überweisungen für Sie tätigen. Nach Ablauf der 14 Tage
wird das verbliebene Guthaben an den Gläubiger überwiesen, und Sie bekommen
es nicht mehr zurück. Nutzen Sie also die Zwei-Wochen-Frist, um Ihr
nicht-pfändbares Guthaben zu sichern. Holen Sie sich am Besten sofort Hilfe
von einer Schuldnerberatung, einem Anwalt oder der Rechtsantragsstelle des
Amtsgerichts. Für Sozialleistungen aller Art vom Arbeitslosengeld, über die
Sozialhilfe, die Rente bis hin zum Wohngeld und für das Kindergeld gilt eine
Sieben-Tage-Frist, innerhalb derer diese Sozialleistungen pfändungssicher
sind.
Bei der Pfändung von wiederkehrenden Einkünften müssen Ihre Gläubiger zu
Ihrem Schutz gewisse Pfändungsfreigrenzen beachten. Wenn Ihre Gläubiger
direkt bei Ihrem Arbeitgeber, der Pensionskasse oder dem
Rentenversicherungsträger pfänden, muss die Pfändungstabelle automatisch
angewendet werden. Ihnen verbleibt der unpfändbare Anteil. interner Link:
Lohnpfändung (Sie sind unsicher, ob die Höhe der Pfändung korrekt bestimmt
wurde?). Bei der Kontopfändung gilt diese Automatik nicht! Damit Ihnen der
unpfändbare Teil Ihres Arbeitseinkommens ausgezahlt werden kann, benötigen
Sie einen gesonderten Beschluss des Vollstreckungsgerichts. Das Gericht
ermittelt den pfändungsfreien Betrag anhand der Pfändungstabelle und setzt
einen bestimmten Betrag fest. Dieser Betrag muss Ihnen von Ihrer Bank
ausgezahlt werden. Geht die Pfändung mitten im Monat ein, wird der Teil
freigegeben, der bis zur nächsten Lohnzahlung benötigt wird.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.