Ratgeber: Kontopfändung?

Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.


Wie komme ich bei einer Kontopfändung an mein Geld?

Wenn Ihr Konto aufgrund einer Kontopfändung gesperrt wird, ist schnelles Handeln wichtig. Genauso wichtig ist aber, trotzdem Ruhe zu bewahren und nicht kopflos zu handeln.

Grundsätzlich haben Ihre Gläubiger die Möglichkeit, mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Guthaben auf Ihren Konten einschließlich Sparguthaben und vermögenswirksame Anlagen zu pfänden. Zunächst ist Ihr Konto erst einmal für 14 Tage gesperrt. Dies gilt auch, wenn Ihr Lohn oder Gehalt bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde. Sie bekommen am Automaten kein Bargeld mehr und Ihre Kreditkarte wird eingezogen. Ihre Bank darf Ihnen in dieser Frist nur mit einer gerichtlichen Kontofreigabe Geld auszahlen oder Überweisungen für Sie tätigen. Nach Ablauf der 14 Tage wird das verbliebene Guthaben an den Gläubiger überwiesen, und Sie bekommen es nicht mehr zurück. Nutzen Sie also die Zwei-Wochen-Frist, um Ihr nicht-pfändbares Guthaben zu sichern. Holen Sie sich am Besten sofort Hilfe von einer Schuldnerberatung, einem Anwalt oder der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts. Für Sozialleistungen aller Art vom Arbeitslosengeld, über die Sozialhilfe, die Rente bis hin zum Wohngeld und für das Kindergeld gilt eine Sieben-Tage-Frist, innerhalb derer diese Sozialleistungen pfändungssicher sind.

Haben Sie auf Ihrem Konto regelmäßig wiederkehrende Eingänge wie zum Beispiel Ihr Arbeitseinkommen oder Ihre Rente?

Bei der Pfändung von wiederkehrenden Einkünften müssen Ihre Gläubiger zu Ihrem Schutz gewisse Pfändungsfreigrenzen beachten. Wenn Ihre Gläubiger direkt bei Ihrem Arbeitgeber, der Pensionskasse oder dem Rentenversicherungsträger pfänden, muss die Pfändungstabelle automatisch angewendet werden. Ihnen verbleibt der unpfändbare Anteil. interner Link: Lohnpfändung (Sie sind unsicher, ob die Höhe der Pfändung korrekt bestimmt wurde?). Bei der Kontopfändung gilt diese Automatik nicht! Damit Ihnen der unpfändbare Teil Ihres Arbeitseinkommens ausgezahlt werden kann, benötigen Sie einen gesonderten Beschluss des Vollstreckungsgerichts. Das Gericht ermittelt den pfändungsfreien Betrag anhand der Pfändungstabelle und setzt einen bestimmten Betrag fest. Dieser Betrag muss Ihnen von Ihrer Bank ausgezahlt werden. Geht die Pfändung mitten im Monat ein, wird der Teil freigegeben, der bis zur nächsten Lohnzahlung benötigt wird.

Was können Sie tun:

  • Gehen Sie zu dem Vollstreckungsgericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat (in der Regel das Amtsgericht an ihrem Wohnort) und beantragen Sie bei der dortigen Rechtsantragsstelle mündlich die Kontofreigabe nach § 850k Zivilprozessordnung.
    Musterbrief: Freigabe des unpfändbaren Betrages bei Kontopfändung
  • Wichtig: Bei Kontopfändungen durch Behörden (Finanzamt, Stadtkasse u.ä.) muss der Antrag bei der jeweiligen Behörde direkt gestellt werden, das Amtsgericht ist hier nicht zuständig.
    Musterbrief: Freigabe des unpfändbaren Betrages (Finanzamt)
  • Nehmen Sie alle wichtigen Unterlagen wie zum Beispiel den Pfändungsbeschluss, Ihren Einkommensnachweis, aktuelle Kontoauszüge und Behördenbescheide mit, aus denen Einkommen (auch z.B. Wohn- und Kindergeld), Miet- und Energiekosten hervorgehen.
  • Vor der Entscheidung des Gerichts müssen die Gläubiger angehört werden. Da dies einige Zeit dauern kann, können Sie die sofortige Freigabe der Mittel für Ihre dringendsten Ausgaben wie Miete, Strom und Lebensmittel beantragen. Dies müssen Sie aber nochmals ausdrücklich gesondert tun!
  • Bei jeder Einkommenserhöhung (auch bei einmaligen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), müssen Sie einen Änderungsbeschluss beantragen, damit Ihnen der Mehrbetrag ausgezahlt werden kann.
  • Wenn Sie sich selbst über die Höhe Ihres unpfändbaren Anteils informieren wollen, werfen Sie doch einfach einmal einen Blick in die Pfändungstabelle.
  • Falls Sie bei der Berechnung unsicher sind, lassen Sie sich von anderen helfen - ob im Familien- oder Freundeskreis oder mit der professionellen Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle.
… Bekommen Sie Sozialleistungen, die auf Ihr Konto überwiesen werden? … Haben Sie ein gemeinsames Konto mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin, auf dem jetzt die Kontopfändung eingegangen ist?