Wie funktioniert eigentlich das Verbraucherinsolvenzverfahren?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet überschuldeten Menschen die
Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Im Rahmen eines dreistufigen
Verfahrens können Sie sich innerhalb von sechs bis acht Jahren von ihren
Schulden befreien. ABER: Der Weg in die Restschuldbefreiung ist nicht ohne
Stolpersteine. Er bedarf viel Disziplin und Durchhaltevermögen und Ihrer
aktiven Mitarbeit. Eine fachkundige Begleitung durch das Verfahren ist in
jedem Fall sinnvoll, da die gesetzlichen Regelungen zum Verfahren komplex
sind. Nutzen Sie dazu das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Schuldner-
und Insolvenzberatungsstelle in Ihrer Nähe. Oder lassen Sie sich von einer
Verbraucherzentrale bzw. anwaltlich bei der Durchführung des Verfahrens
helfen. Eine erste Orientierung erhalten Sie anhand folgender Fragen sowie
unter Schuldenregulierung
- Verbraucherinsolvenz im Infoteil.
Ist eine Restschuldbefreiung für alle Schuldner und für alle Arten von Schulden möglich?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht „redlichen“ Schuldnern nach
Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode die Befreiung von Ihren
Restschulden und bietet ihnen damit eine Chance auf einen Neuanfang. Was der
Begriff „Redlichkeit“ genau bedeutet, ist in der Insolvenzordnung festgelegt
und umfasst drei Bereiche:
1. Der Schuldner hat sich vor dem Insolvenzverfahren redlich zu
verhalten:
- Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor dem Antrag nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über
Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, zum Beispiel um einen
Kredit oder Sozialleistungen des Staates zu erhalten.
- Auch in dem Vermögensverzeichnis des Insolvenzantrages dürfen nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht werden.
- Sie dürfen nicht wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des
Strafgesetzbuchs (schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der
Buchführungspflichten oder Gläubigerbegünstigungen) rechtskräftig verurteilt
worden sein.
- Ihnen darf weder in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens noch nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt
oder verweigert worden sein.
- Sie dürfen nicht im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt haben, dass
Sie unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet
oder ohne Aussicht auf eine Besserung Ihrer wirtschaftlichen Lage die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert haben.
2. Der Schuldner hat sich während des Insolvenzverfahrens redlich zu
verhalten:
- Sie haben während des Verfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit
auszuüben und, wenn Sie ohne Beschäftigung sind, sich um eine solche zu
bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
- Soweit Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, haben Sie die
Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn
Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären.
- Sie haben Vermögen, das Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht erwerben, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder
herauszugeben.
- Sie haben jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle
unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von
der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes
Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen
Auskunft über Ihre Erwerbstätigkeit oder Ihre Bemühungen um eine solche
sowie über Ihre Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.
- Sie dürfen Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den
Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil
verschaffen.
3. Die Restschuldbefreiung umfasst keine unredlichen Schulden des
Schuldners:
- Alle Geldstrafen sowie Buß-, Ordnungs- und Zwangsgelder sind von
Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
- Familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen, die nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstehen, sind ebenfalls von der Restschuldbefreiung
ausgeschlossen. Nur die Unterhaltsrückstände, die bis zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden sind, fallen unter die
Restschuldbefreiung.
- Falls nach der Insolvenzeröffnung weiter Unterhaltsschulden auflaufen,
sind diese ebenfalls "Neuschulden", die nicht unter die Restschuldbefreiung
fallen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die laufenden Unterhaltszahlungen
geleistet werden können. Gegebenenfalls ist die Anpassung der
Unterhaltsverpflichtungen an die aktuelle Leistungsfähigkeit
notwendig.
Ratgeber: Unterhalt
- Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Von
Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen, die aufgrund eines
Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung oder Betrug entstanden sind,
werden Sie nicht befreit, wenn der Gläubiger dies bei der Anmeldung der
Forderung geltend gemacht hat.
- Wenn Sie nach dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens oder
während der Wohlverhaltensperiode nochmals einen Kredit aufnehmen, müssen
Sie diesen auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zurückzahlen. Dieser
Kredit wird nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
- Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die Ihnen zur Begleichung der
Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden sind, fallen auch nicht unter
die Restschuldbefreiung.
… Wann kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren für mich in Frage?
… Wie funktioniert ein Verbraucherinsolvenzverfahren?
… Wo bekomme ich weitere Unterstützung, wenn ich ein Verbraucherinsolvenzverfahren beginnen will?
… Welche Kosten kommen durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf mich zu?