Ratgeber: Insolvenzverfahren?

Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.


Wie funktioniert eigentlich das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet überschuldeten Menschen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens können Sie sich innerhalb von sechs bis acht Jahren von ihren Schulden befreien. ABER: Der Weg in die Restschuldbefreiung ist nicht ohne Stolpersteine. Er bedarf viel Disziplin und Durchhaltevermögen und Ihrer aktiven Mitarbeit. Eine fachkundige Begleitung durch das Verfahren ist in jedem Fall sinnvoll, da die gesetzlichen Regelungen zum Verfahren komplex sind. Nutzen Sie dazu das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle in Ihrer Nähe. Oder lassen Sie sich von einer Verbraucherzentrale bzw. anwaltlich bei der Durchführung des Verfahrens helfen. Eine erste Orientierung erhalten Sie anhand folgender Fragen sowie unter Schuldenregulierung - Verbraucherinsolvenz im Infoteil.

Ist eine Restschuldbefreiung für alle Schuldner und für alle Arten von Schulden möglich?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht „redlichen“ Schuldnern nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode die Befreiung von Ihren Restschulden und bietet ihnen damit eine Chance auf einen Neuanfang. Was der Begriff „Redlichkeit“ genau bedeutet, ist in der Insolvenzordnung festgelegt und umfasst drei Bereiche:

1. Der Schuldner hat sich vor dem Insolvenzverfahren redlich zu verhalten:

  • Sie dürfen in den letzten drei Jahren vor dem Antrag nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, zum Beispiel um einen Kredit oder Sozialleistungen des Staates zu erhalten.
  • Auch in dem Vermögensverzeichnis des Insolvenzantrages dürfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden.
  • Sie dürfen nicht wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs (schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflichten oder Gläubigerbegünstigungen) rechtskräftig verurteilt worden sein.
  • Ihnen darf weder in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder verweigert worden sein.
  • Sie dürfen nicht im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt haben, dass Sie unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung Ihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert haben.

2. Der Schuldner hat sich während des Insolvenzverfahrens redlich zu verhalten:

  • Sie haben während des Verfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn Sie ohne Beschäftigung sind, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
  • Soweit Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, haben Sie die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären.
  • Sie haben Vermögen, das Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerben, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
  • Sie haben jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über Ihre Erwerbstätigkeit oder Ihre Bemühungen um eine solche sowie über Ihre Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.
  • Sie dürfen Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen.

3. Die Restschuldbefreiung umfasst keine unredlichen Schulden des Schuldners:

  • Alle Geldstrafen sowie Buß-, Ordnungs- und Zwangsgelder sind von Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
  • Familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind ebenfalls von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Nur die Unterhaltsrückstände, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, fallen unter die Restschuldbefreiung.
  • Falls nach der Insolvenzeröffnung weiter Unterhaltsschulden auflaufen, sind diese ebenfalls "Neuschulden", die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die laufenden Unterhaltszahlungen geleistet werden können. Gegebenenfalls ist die Anpassung der Unterhaltsverpflichtungen an die aktuelle Leistungsfähigkeit notwendig.
    Ratgeber: Unterhalt
  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Von Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen, die aufgrund eines Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung oder Betrug entstanden sind, werden Sie nicht befreit, wenn der Gläubiger dies bei der Anmeldung der Forderung geltend gemacht hat.
  • Wenn Sie nach dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens oder während der Wohlverhaltensperiode nochmals einen Kredit aufnehmen, müssen Sie diesen auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zurückzahlen. Dieser Kredit wird nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die Ihnen zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden sind, fallen auch nicht unter die Restschuldbefreiung.
… Wann kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren für mich in Frage? … Wie funktioniert ein Verbraucherinsolvenzverfahren? … Wo bekomme ich weitere Unterstützung, wenn ich ein Verbraucherinsolvenzverfahren beginnen will? … Welche Kosten kommen durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf mich zu?