
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
Manche Gläubiger wie zum Beispiel Versandhäuser oder
Telekommunikationsunternehmen beauftragen Inkassobüros oder spezialisierte
Anwaltskanzleien damit, ihre Forderungen einzutreiben. Generell kann jeder
Gläubiger seine Forderungen an ein Inkassobüro abtreten, so dass Sie dann
nicht mehr direkt mit den ursprünglichen Gläubigern, sondern eben mit dem
Inkassobüro oder Inkassoanwalt zu tun haben. Diese sind grundsätzlich
berechtigt, fremde Forderungen einzuziehen.
Es gibt zwei Arten von Inkassogeschäften:
In beiden Fällen haben Sie nur noch mit dem Inkassobüro zu tun. Und dabei gilt es einige rechtliche Besonderheiten zu beachten.
Grundsätzlich müssen Sie als Schuldner oder Schuldnerin die Kosten tragen,
die aus dem Zahlungsverzug entstehen. Das gilt auch für Inkassokosten. Der
Gläubiger darf die Kosten aber nicht unnötig in die Höhe treiben. Sind Sie
zahlungsunfähig und haben dies den ursprünglichen Gläubigern mitgeteilt,
müssen Sie die zusätzlichen Inkassokosten nicht tragen. Zahlungsunfähig sind
Sie grundsätzlich dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.