
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
INFORMATION
Überschuldung Überschuldung vermeiden Schritte der Gläubiger Schuldnerberatung Schuldenregulierung Was Sie jetzt tun können! P-Konto - aktuelle InformationenSERVICE
Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerSie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
Kreditinstitute bzw. Banken und Sparkassen dürfen frei entscheiden, mit
wem sie Verträge abschließen oder eben nicht. Wenn Ihr Kreditinstitut Sie
etwa wegen Ihrer Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung oder Ihrem
Arbeitsplatzverlust als „Risikokunden“ einstuft, dann darf es Ihnen kündigen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihr Konto dort womöglich schon ganz lange
haben.
Doch auch die Kreditinstitute wissen, dass Sie Ihren Alltag kaum noch ohne
ein Konto bewältigen können. Arbeitgeber werden unnötig irritiert, wenn sie
nicht mehr wissen, wohin der Lohn überwiesen werden soll. Miete, Strom und
Telefongebühren zahlen Sie meist per Lastschrift vom Girokonto und für
Barzahlungen fallen hohe Gebühren an.
Deshalb hat sich der "Zentrale Kreditausschuss" (seit August 2011 umbenannt
in "Die Deutsche Kreditwirtschaft"), die
Interessenvertretung der fünf Spitzenverbände der Kreditwirtschaft selbst
verpflichtet, mit wenigen Ausnahmen jedermann ein Konto auf Guthabenbasis zur
Verfügung zu stellen. Ein solches „Jedermann-Konto“ ist ein Guthabenkonto und
kann nicht überzogen werden. Die Bank gibt Ihnen also keinen Kredit
(mehr).
Gerade wenn Sie überschuldet sind, sollten Sie alles daran setzen, solch ein Konto auf Guthabenbasis bei Ihrem Kreditinstitut einzurichten. Suchen Sie gegebenenfalls die Unterstützung durch die Schuldnerberatungsstelle in Ihrer Nähe.
Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen einem Guthabenkonto und dem
P-Konto, das alleine Sie vor unzumutbaren Folgen einer Kontopfändung schützen
kann. Nähere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Pfändungsschutzkonto.
Wird Ihr Konto gepfändet und haben Sie noch kein P-Konto, so können sie
jedes für eine Person geführte Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Die Bank
ist verpflichtet die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen
vorzunehmen. Unmöglich ist die Umwandlung oder Einrichtung jedoch, wenn
mehrere Personen Kontoinhaber des ursprünglichen Kontos sind (wie das zum
Beispiel beim so genannten Oder-Konto der Fall ist) oder wenn das Konto für
eine Firma geführt wurde. Die Umwandlung können Sie auch nach dem Eingang
einer Pfändung verlangen. Die Umwandlung selbst (nicht die Kontoführung) muss
kostenfrei erfolgen. Erfolgt eine Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach
einer Pfändung so wird so getan als ob das Konto schon bei Eingang der
Pfändung bei der Bank ein P-Konto gewesen sei. Bei der Einrichtung oder
Umwandlung eines P-Kontos müssen Sie versichern, dass Sie kein weiteres
P-Konto führen. Das kann überprüft werden und falls Sie dabei lügen kann das,
vor allem, wenn eine Pfändung vorliegt, strafbar sein.
Für die Bescheinigung gibt es zwar kein gesetzlich vorgeschriebenes
Formular, jedoch haben sich die Vertreter der Banken und der
Schuldnerberatung auf ein Muster verständigt:
Durch Verwendung dieses Musters vermeiden Sie Unklarheiten.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.