
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
Kreditinstitute bzw. Banken und Sparkassen dürfen frei entscheiden, mit
wem sie Verträge abschließen oder eben nicht. Wenn Ihr Kreditinstitut Sie
etwa wegen Ihrer Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung oder Ihrem
Arbeitsplatzverlust als „Risikokunden“ einstuft, dann darf es Ihnen kündigen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihr Konto dort womöglich schon ganz lange
haben.
Doch auch die Kreditinstitute wissen, dass Sie Ihren Alltag kaum noch ohne
ein Konto bewältigen können. Arbeitgeber werden unnötig irritiert, wenn sie
nicht mehr wissen, wohin der Lohn überwiesen werden soll. Miete, Strom und
Telefongebühren zahlen Sie meist per Lastschrift vom Girokonto und für
Barzahlungen fallen hohe Gebühren an.
Deshalb hat sich der "Zentrale Kreditausschuss", die Interessenvertretung der
fünf Spitzenverbände der Kreditwirtschaft selbst verpflichtet, mit wenigen
Ausnahmen jedermann ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen. Ein
solches „Jedermann-Konto“ ist ein Guthabenkonto und kann nicht überzogen
werden. Die Bank gibt Ihnen also keinen Kredit (mehr).
Gerade wenn Sie überschuldet sind, sollten Sie alles daran setzen, solch
ein Konto auf Guthabenbasis bei Ihrem Kreditinstitut einzurichten. Suchen Sie
gegebenenfalls die Unterstützung durch die Schuldnerberatungsstelle in Ihrer
Nähe.
Ja! Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn Sie ein höheres
Einkommen haben, Überstunden leisten, Urlaub- oder Weihnachtsgeld bekommen
oder mehr als fünf Unterhaltberechtigte haben. In diesen Fällen können sie
(zusätzlich) beantragen, dass das Vollstreckungsgericht einen höheren Betrag
auf dem Konto als unpfändbar bestimmt.
Liegen Ihre Geldeingänge über dem was in der Bescheinigung als unpfändbar
ausgewiesen ist, sollten Sie sich in der Schuldnerberatung beraten lassen, ob
ein solcher Antrag bei Gericht Sinn macht. Das gilt insbesondere, wenn Ihr
Einkommen schon beim Arbeitgeber gepfändet wird.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.