Ratgeber: Gerichtsvollzieher?

Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.


Was mache ich, wenn der Gerichtsvollzieher kommt?

Sie brauchen nicht in Panik zu verfallen, wenn ein Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin kommt. Diese pfänden Ihnen nicht die Wohnung kahl. Einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs – dazu gehört zum Beispiel auch der Fernseher, die Waschmaschine oder ein Computer, wenn er beruflich genutzt wird - sind pfändungssicher und bleiben Ihnen erhalten. Außerdem sind Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen mit den Problemen verschuldeter Personen vertraut und in aller Regel freundlich und verständnisvoll. Jeder Gläubiger kann sie gegen Vorkasse beauftragen, wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen Sie erlangt hat und glaubt, seine Forderungen durch eine Pfändung bei Ihnen eintreiben zu können.

Was können Sie tun, wenn der Gerichtsvollzieher Sachen von Mitbewohnern oder Familienmitgliedern gepfändet hat?

Wichtig ist, dass Sie oder der wirkliche Eigentümer bzw. die Eigentümerin schon während der Pfändung darauf hinweisen, dass die Gegenstände nicht Ihnen gehören. Am besten legen Sie dem Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieherin entsprechende Kaufbelege vor. Wenn Sie erst nachträglich feststellen, dass der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin Dinge gepfändet hat, die Ihnen gar nicht gehören, müssen die jeweiligen Eigentümer aktiv werden – und zwar möglichst sofort.

  • Bei persönlichen Gegenständen der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder bei  Dingen von unbeteiligten Dritten sollten sich die Eigentümer mit einer schriftlicher Aufforderung an den Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin wenden, um die Freigabe der gepfändeten Sache innerhalb der Frist von z.B. einer Woche zu erreichen. Hier sollten bereits entsprechende Nachweise beigefügt werden, die belgen, dass die Sachen wirklich nur dem anderen Ehepartner persönlich oder der unbeteiligten dritten Person gehören.
  • Wenn darauf nicht reagiert wird, bleibt nur der gerichtliche Weg und wenig Zeit, damit die betreffenden Sachen nicht bereits in die nächste Versteigerung geraten. Der Eigentümer oder die Eigentümerin der betreffenden Sache sollten dafür beim zuständigen Amtsgericht möglichst schnell eine sogenannte Drittwiderspruchsklage stellen.
… Wann muss ich den Gerichtsvollzieher in die Wohnung lassen? … Welche Rechte habe ich, wenn der Gerichtsvollzieher in meiner Wohnung ist? … Was ist pfändungssicher? Was darf der Gerichtsvollzieher nicht mitnehmen? … Bin ich zu Auskünften verpflichtet?