
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
Natürlich fällt die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, früher
Offenbarungseid genannt, schwer. Die meisten Menschen mit Schulden fürchten
sich vor diesem Schritt, zumal in der Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung auch noch von Haftbefehl und Gefängnis die Rede ist. Diese Angst
in jedoch unbegründet: Überschuldung an sich ist nicht strafbar!
Ihre Gläubiger erfahren durch Ihre Eidesstattliche Versicherung, wie Ihre
aktuelle Vermögenssituation aussieht. Durch Ihre Angaben, die Sie schriftlich
im Vermögensverzeichnis machen müssen, erhalten die Gläubiger Aufschluss über
etwaige Pfändungsmöglichkeiten. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
kann von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel
vorhanden ist und
Und natürlich sind Sie im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben über Ihre Vermögenssituation verpflichtet.
WICHTIG: Gehen Sie zu den Terminen, es sei denn, Sie haben wirklich einen
triftigen Grund wie zum Beispiel eine Erkrankung. Denn bereits nach einem
unentschuldigt versäumten Termin kann das Gericht auf Antrag Ihres Gläubigers
einen Haftbefehl erlassen. Dieser Haftbefehl wird vom Gerichtsvollzieher bzw.
der Gerichtsvollzieherin vollstreckt mit dem Ziel, die Abgabe einer
Eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Wenn Sie sich nach der Verhaftung
immer noch weigern, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, können Sie
bis zu sechs Monaten in Haft gehalten werden. Anders als bei einer Geldstrafe
mindert dieses „Absitzen“ in Haft aber nicht die Schulden bei Ihren
Gläubigern. !
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.