Ratgeber: Eidesstattliche Versicherung?

Sie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.


Wann muss ich eine Eidesstattliche Versicherung (E.V.) abgeben?

Natürlich fällt die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, früher Offenbarungseid genannt, schwer. Die meisten Menschen mit Schulden fürchten sich vor diesem Schritt, zumal in der Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auch noch von Haftbefehl und Gefängnis die Rede ist. Diese Angst in jedoch unbegründet: Überschuldung an sich ist nicht strafbar!

Ihre Gläubiger erfahren durch Ihre Eidesstattliche Versicherung, wie Ihre aktuelle Vermögenssituation aussieht. Durch Ihre Angaben, die Sie schriftlich im Vermögensverzeichnis machen müssen, erhalten die Gläubiger Aufschluss über etwaige Pfändungsmöglichkeiten. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und

  • eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder
  • Sie die Durchsuchung Ihrer Wohnung verweigert haben, oder
  • der Gerichtsvollzieher Sie trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in Ihrer Wohnung angetroffen hat.

Und natürlich sind Sie im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben über Ihre Vermögenssituation verpflichtet.

Haben Sie in den letzten drei Jahren bereits eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben?

Eine Eidesstattliche Versicherung verschafft Ihren Gläubigern einen aktuellen Überblick über Ihre etwaigen pfändbaren Vermögenswerte. Ist offenkundig, dass bei Ihnen keine nennenswerten Vermögenswerte vorhanden sind, wird jeder vernünftige Gläubiger Sie voraussichtlich für eine Zeit in Ruhe lassen. Denn andernfalls müsste dieser die Kosten für erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorstrecken. Erst nach drei Jahren kann von Ihnen grundsätzlich wieder die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Ausnahme: Kann ein Gläubiger glaubhaft machen, dass sich bei Ihnen die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse verändert haben, kann er auch entsprechend früher die Abgabe einer neuen oder die Ergänzung einer alten Eidesstattlichen Versicherung von Ihnen verlangen. Dies gilt immer bei einem Arbeitsplatzwechsel.

Was können Sie tun:

  • Falls Sie schon einmal eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, prüfen Sie, ob dies schon mehr als drei Jahre her ist. Nur dann müssen Sie im Regelfall erneut eine abgeben.
  • Wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und sich Ihre Vermögensverhältnisse nicht geändert haben, informieren Sie den Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin entsprechend. Dann brauchen Sie noch keine neue Erklärung abzugeben.
  • Hat sich allerdings Ihre Vermögenssituation verändert, können Ihre Gläubiger von Ihnen zu Recht eine neue Eidesstattliche Versicherung verlangen.
… Sie wollen wissen, wie und wo normalerweise eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben wird? … Sie wollen erst mal wissen, welche Auswirkungen die Abgabe einer Eidesstattliche Versicherung hat? … Wie können Sie die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung verhindern? … Der Gerichtsvollzieher will Sie nach einem fruchtlosen Pfändungsversuch an Ort und Stelle zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bewegen? … Haben Sie bereits einen Termin zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung versäumt?