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Musterbriefe Übersichten + Berechnungen Beratungsstellen in Ihrer Nähe Adressen + Links Glossar Suche Kontakt Impressum Inhaltsverzeichnis BannerSie haben ein konkretes Anliegen, das Ihnen unter den Nägeln brennt? Schauen Sie doch mal bei unseren Fragen nach. Vielleicht finden Sie dort genau Ihre Frage wieder. Einfach anklicken und die richtigen weiterführenden Fragen auswählen. Hier erhalten Sie dann auch erste Tipps, was Sie konkret als nächstes tun können. Fast immer macht es Sinn, erst einmal Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen. Manchmal halten wir auch einen Musterbrief für Sie bereit oder empfehlen Ihnen eine geeignete Anlaufstelle für Ihre nächsten Schritte.
Natürlich fällt die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, früher
Offenbarungseid genannt, schwer. Die meisten Menschen mit Schulden fürchten
sich vor diesem Schritt, zumal in der Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen
Versicherung auch noch von Haftbefehl und Gefängnis die Rede ist. Diese Angst
in jedoch unbegründet: Überschuldung an sich ist nicht strafbar!
Ihre Gläubiger erfahren durch Ihre Eidesstattliche Versicherung, wie Ihre
aktuelle Vermögenssituation aussieht. Durch Ihre Angaben, die Sie schriftlich
im Vermögensverzeichnis machen müssen, erhalten die Gläubiger Aufschluss über
etwaige Pfändungsmöglichkeiten. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
kann von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel
vorhanden ist und
Und natürlich sind Sie im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben über Ihre Vermögenssituation verpflichtet.
Eine Eidesstattliche Versicherung verschafft Ihren Gläubigern einen
aktuellen Überblick über Ihre etwaigen pfändbaren Vermögenswerte. Ist
offenkundig, dass bei Ihnen keine nennenswerten Vermögenswerte vorhanden
sind, wird jeder vernünftige Gläubiger Sie voraussichtlich für eine Zeit in
Ruhe lassen. Denn andernfalls müsste dieser die Kosten für erfolglose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorstrecken. Erst nach drei Jahren kann von
Ihnen grundsätzlich wieder die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung
verlangt werden. Ausnahme: Kann ein Gläubiger glaubhaft machen, dass sich bei
Ihnen die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse verändert haben, kann er
auch entsprechend früher die Abgabe einer neuen oder die Ergänzung einer
alten Eidesstattlichen Versicherung von Ihnen verlangen. Dies gilt immer bei
einem Arbeitsplatzwechsel.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Ratgeber-Situationen.