
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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... Schadensminderungspflicht
... Schlichtungs- und Beschwerdestellen
... Schufa
... Schuldanerkenntnis
... Stundung
... Titel / Titulierung
... Treuhänder
... Überschuldung
... Umschuldung
... Unterhaltsvorschuss
Die Schadensminderungspflicht besagt, dass jede Person, der ein Schaden entsteht oder entstanden ist, sich so verhalten soll, als müsste sie den Schaden selbst bezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein anderer dieser Person durch Unfall oder Forderungsausfall einen Schaden zugefügt hat. Man muss sich trotzdem so verhalten, als gäbe es niemanden, von dem man Ersatz für den entstandenen Schaden fordern könnte.
Siehe Ombudsstellen
Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft, die sich in selbständige regionale Schufa-Gesellschaften gliedert. Auskünfte erhalten nur deren Vertragspartner und Verbraucher über ihre eigenen über sie geführten Einträge (Selbstauskunft). Die Schufa ist keine Behörde! Schufa-Auskünfte sollen u.a. helfen, die Kreditwürdigkeit neuer Kunden einzuschätzen.
Durch das Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner an, dass er eine bestimmte Leistung schuldet. Hierdurch soll eine Auseinandersetzung über den Schuldgrund vermieden werden. Ein solches Schuldanerkenntnis kann notariell beurkundet werden, der Schuldner unterwirft sich darin der Zwangsvollstreckung. Das Schuldanerkenntnis hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid.
Schuldanerkenntnisse haben vor allem deswegen praktische Bedeutung, weil sie dem Gläubiger (der bei einem gerichtlichen Verfahren die Gerichtskosten vorstrecken müsste) und dem Schuldner (der nach Unterliegen die Kosten zusätzlich tragen müsste) helfen, Kosten zu sparen. Bei berechtigten Forderungen ist diese Form die kostengünstigste Titulierungsart.
Besteht vorübergehend keine Möglichkeit der Ratenzahlung, kann der Schuldner bzw. die Schuldnerin um Aufschub bitten. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit für eine bestimmte Zeit (halbes / ganzes Jahr) hinausgeschoben wird. In dieser Zeit laufen allerdings die Verzugszinsen weiter.
Ein „vollstreckbarer Titel“ ist eine Urkunde, die die Forderung rechtskräftig werden lässt. Er verhindert auch die Verjährung der Forderung. Die Kosten für die Titulierung muss der Gläubiger vorstrecken, sie müssen aber vom Schuldner bzw. der Schuldnerin zurückgezahlt werden. Vollstreckbare Titel sind z. B. Gerichtsurteile oder gerichtliche Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Zahlungsbescheide von Ämtern (z. B. Sozialamt, Arbeitsagentur), notarielle Urkunden (z. B. Schuldanerkenntnis).
Der Treuhänder ist ein vom Insolvenzgericht bestimmter "Verwalter", der im Verbraucherinsolvenzverfahren die vorhandene Insolvenzmasse (bestehend aus dem Vermögen und dem pfändbaren Einkommen während des Insolvenzverfahrens) verwertet und entsprechend der festgelegten Quoten an die Gläubiger verteilt. In diesem Verfahrensschritt müssen die Gläubiger ihre Forderung zwingend beim Treuhänder anmelden. Der Treuhänder hat die Aufgabe, die Forderungen zu prüfen. In einem Bericht fasst der Treuhänder die finanzielle Situation des Schuldners zusammen.
Überschuldung liegt dann vor, wenn das laufende Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten nicht mehr ausreicht, um die (Raten-) Verpflichtungen zu erfüllen.
Umschuldung ist die Aufnahme eines neuen Darlehens mit dem Ziel, andere Zahlungsverpflichtungen abzulösen und nur noch an einen Gläubiger zu zahlen.
Trotz dieser „Verlockungen“ handelt es sich meist um eine kostspielige Angelegenheit. Denn zum eigentlich benötigten Betrag kommen noch Zinsen, Gebühren, Restschuldversicherungen und Kosten für andere Sicherheiten hinzu, was das Darlehen richtig hoch und richtig teuer machen kann. In vielen Fällen beginnt mit einem Umschuldungsdarlehen ein Kreislauf mit immer neuen "Umschuldungskrediten" (Kettenkreditverträge); das Umschuldungsdarlehen wird auf diese Weise zum Auslöser für eine Überschuldung.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem ihrer Elternteile leben und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Vater oder Mutter, bei dem das Kind lebt, müssen ledig, verwitwet oder geschieden sein (also nicht wiederverheiratet!) bzw. vom Ehegatten dauernd getrennt leben. Unterhaltsvorschuss wird nur bis zum 12. Lebensjahr und längstens für sechs Jahre gewährt. Er muss beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Das Jugendamt fordert den gezahlten Vorschuss vom Unterhaltspflichtigen zurück, der deswegen vom Kind bzw. seinen Vertretern benannt werden muss.
Genaue Auskünfte über den Unterhaltsvorschuss, deren Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen gibt die Broschüre „Unterhaltsvorschuss“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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