Wichtige Begriffe, kurz erklärt: N - R


Nachlassinsolvenz

Nimmt eine Person ein Erbe an, so erbt sie außer dem Vermögen auch die Verbindlichkeiten des Erblassers, z.B. Schulden aus einem Kredit. Die erbende Person haftet dann für die Schulden mit ihrem eigenen Vermögen. Ausweg: Die Ausschlagung des Erbes binnen einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls.

Wurde die Frist verpasst, kann die Eröffnung der Nachlassinsolvenz beantragt werden. Dadurch wird die Haftung des Erben auf den Nachlass selbst beschränkt, mit der Folge, dass die erbende Person nicht ihr eigenes Vermögen zur Schuldentilgung einsetzen muss.

Reicht der Nachlass nicht einmal aus, die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, bleibt dem Erben noch, die Dürftigkeitseinrede einzulegen. Dann kann man die Gläubiger auf die Nachlassgegenstände verweisen und muss diese den Gläubigern herausgeben.


Obliegenheiten

Im Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner bzw. die Schuldnerin während der Wohlverhaltensperiode eine Vielzahl von Obliegenheiten zu erfüllen.

So obliegt es ihm bzw. ihr beispielsweise,

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw., wenn er oder sie ohne Beschäftigung sind, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Erwerbstätigkeit abzulehnen,
  • eine Erbschaft zur Hälfte an den Treuhänder bzw. die Treuhänderin herauszugeben,
  • Melde- und Auskunftspflichten nachzukommen (z. B. Wohn- und Arbeitsplatzwechsel, Änderungen im Familienstand, der Anzahl der Unterhaltspflichten, Informationen über Einkommen und Vermögen),
  • Zahlungen nur an den Treuhänder bzw. die Treuhänderin zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger Sondervorteile zu verschaffen.

Nur wer diese Obliegenheiten erfüllt, erlangt die Restschuldbefreiung.


Offenbarungseid

Der Offenbarungseid ist die frühere Bezeichnung für eine Eidesstattliche Versicherung.


Ombudsstellen

Ombudsstellen sind Schlichtungs- und Beschwerdestellen, zum Beispiel von Banken und Sparkassen, von der Schufa, von der Versicherungswirtschaft. Ombudsmänner und -frauen sind Vertrauensleute, die im Streitfall gütlich zwischen Verbraucher und dem betreffenden Institut oder der Behörde vermitteln.


Pfändung (Sach-, Konto-, Lohnpfändung)

Staatliche Beschlagnahme etwa eines Gegenstandes im Rahmen der Zwangsvollstreckung.


Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Abteilung des Amtsgerichts), durch den eine Forderung eines Gläubigers zwangsweise durchgesetzt wird (Zwangsvollstreckung, z. B. Lohnpfändung).


Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsfreigrenze ist in der Pfändungstabelle festgehalten. Sie bezeichnet den unpfändbaren Geldbetrag, der den Schuldnern z. B. bei der Lohnpfändung aus ihren laufenden Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistungen verbleiben muss. Eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze ist auf Antrag des Schuldners bzw. der Schuldnerin durch das Gericht gem. § 850 f (1) Zivilprozessordnung möglich.

Pfändungsschutzkonto

Die wichtigsten Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO):

§ 850 k

(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Das Kreditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem in Satz 4 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig.

(9) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1 mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. Die Entscheidung ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Entscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1 bis 6.


Pfändungstabelle

Die Pfändungstabelle ist eine amtliche Tabelle, aus der der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens ermittelt werden kann. Das Einkommen ist zuvor von verschiedenen Bestandteilen zu "bereinigen" (z. B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, verschiedene unpfändbare oder nur teilweise pfändbare Bestandteile). Außerdem sind Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.


Prozesskostenhilfe


Ratenzahlungsvergleich

Ratenzahlungsvergleich bedeutet, dass sich Schuldner und Gläubiger auf die Zahlung von regelmäßigen Raten zur Tilgung der Schuld geeinigt haben. Siehe auch Vergleich


Regelinsolvenzverfahren

Zahlungsunfähige Unternehmer, Selbständige und ehemals Gewerbetreibende mit mehr als 19 Gläubigern durchlaufen zur Abwicklung ihrer Vermögens- und Haftungsverhältnisse das so genannte Regelinsolvenzverfahren. Die rechtliche Grundlage bildet die seit dem 1. Januar 1999 geltende Insolvenzordnung. Für natürliche Personen und ehemals Selbstständige mit nicht mehr als 19 Gläubigern gibt es zur Erlangung der Restschuldbefreiung das Verbraucherinsolvenzverfahren.


Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung bedeutet: dem „redlichen“ Schuldner/der „redlichen“ Schuldnerin werden nach ordnungsgemäßen Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens die restlichen Schulden erlassen. Die am Verfahren beteiligten Insolvenz-Gläubiger haben dann keine Möglichkeit mehr, ihre (Rest-)Forderungen einzutreiben. Die Restschuldbefreiung stellt den letzten Verfahrensabschnitt des Verbraucherinsolvenzverfahrens dar.

RATGEBER

Sie benötigen schnellen Rat? Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Ratgeber.