
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
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... Nachlassinsolvenz
... Obliegenheiten
... Offenbarungseid
... Ombudsstellen
... Pfändung
... Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
... Pfändungsfreigrenzen
... Pfändungstabelle
... Prozesskostenhilfe
... Ratenzahlungsvergleich
... Regelinsolvenzverfahren
... Restschuldbefreiung
Nimmt eine Person ein Erbe an, so erbt sie außer dem Vermögen auch die Verbindlichkeiten des Erblassers, z.B. Schulden aus einem Kredit. Die erbende Person haftet dann für die Schulden mit ihrem eigenen Vermögen. Ausweg: Die Ausschlagung des Erbes binnen einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls.
Wurde die Frist verpasst, kann die Eröffnung der Nachlassinsolvenz beantragt werden. Dadurch wird die Haftung des Erben auf den Nachlass selbst beschränkt, mit der Folge, dass die erbende Person nicht ihr eigenes Vermögen zur Schuldentilgung einsetzen muss.
Reicht der Nachlass nicht einmal aus, die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, bleibt dem Erben noch, die Dürftigkeitseinrede einzulegen. Dann kann man die Gläubiger auf die Nachlassgegenstände verweisen und muss diese den Gläubigern herausgeben.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner bzw. die Schuldnerin während der Wohlverhaltensperiode eine Vielzahl von Obliegenheiten zu erfüllen.
So obliegt es ihm bzw. ihr beispielsweise,
Nur wer diese Obliegenheiten erfüllt, erlangt die Restschuldbefreiung.
Der Offenbarungseid ist die frühere Bezeichnung für eine Eidesstattliche Versicherung.
Ombudsstellen sind Schlichtungs- und Beschwerdestellen, zum Beispiel von Banken und Sparkassen, von der Schufa, von der Versicherungswirtschaft. Ombudsmänner und -frauen sind Vertrauensleute, die im Streitfall gütlich zwischen Verbraucher und dem betreffenden Institut oder der Behörde vermitteln.
Staatliche Beschlagnahme etwa eines Gegenstandes im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Abteilung des Amtsgerichts), durch den eine Forderung eines Gläubigers zwangsweise durchgesetzt wird (Zwangsvollstreckung, z. B. Lohnpfändung).
Die Pfändungsfreigrenze ist in der Pfändungstabelle festgehalten. Sie bezeichnet den unpfändbaren Geldbetrag, der den Schuldnern z. B. bei der Lohnpfändung aus ihren laufenden Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistungen verbleiben muss. Eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze ist auf Antrag des Schuldners bzw. der Schuldnerin durch das Gericht gem. § 850 f (1) Zivilprozessordnung möglich.
Die Pfändungstabelle ist eine amtliche Tabelle, aus der der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens ermittelt werden kann. Das Einkommen ist zuvor von verschiedenen Bestandteilen zu "bereinigen" (z. B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, verschiedene unpfändbare oder nur teilweise pfändbare Bestandteile). Außerdem sind Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.
Ratenzahlungsvergleich bedeutet, dass sich Schuldner und Gläubiger auf die Zahlung von regelmäßigen Raten zur Tilgung der Schuld geeinigt haben. Siehe auch Vergleich
Zahlungsunfähige Unternehmer, Selbständige, Gewerbetreibende mit mehr als 19 Gläubigern durchlaufen zur Abwicklung ihrer Vermögens- und Haftungsverhältnisse das so genannte Regelinsolvenzverfahren. Die rechtliche Grundlage bildet die seit dem 1. Januar 1999 geltende Insolvenzordnung. Für natürliche Personen und ehemals Selbstständige mit nicht mehr als 19 Gläubigern gibt es zur Erlangung der Restschuldbefreiung das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Restschuldbefreiung bedeutet: dem „redlichen“ Schuldner/der Schuldnerin werden nach ordnungsgemäßen Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens die restlichen Schulden erlassen. Die am Verfahren beteiligten Insolvenz-Gläubiger haben dann keine Möglichkeit mehr, ihre (Rest-)Forderungen einzutreiben. Die Restschuldbefreiung stellt den letzten Verfahrensabschnitt des Verbraucherinsolvenzverfahrens dar.
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