Wichtige Begriffe, kurz erklärt: I - M


InFoScore

InFoScore steht für Informationsmanagement, Forderungsmanagement und Scoringsysteme. Das Unternehmen bewertet ähnlich wie die Schufa die voraussichtliche Bonität (Zahlungsfähigkeit) von potenziellen Kunden. Zusätzlich agiert Infoscore aber auch als Inkassounternehmen, das heißt, es handelt im Auftrag von Gläubigern oder kauft Forderungen von Gläubigern an und treibt diese auf eigene Rechnung ein. 


Inkasso

Gewerbsmäßige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen. Inkassounternehmen bedürfen der Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und unterstehen der Aufsicht des Gerichtspräsidenten am Geschäftssitz.

Voraussetzung hierfür ist:

  • die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht
  • oder die Abtretung der Forderung (Zession).


Insolvenz

Zahlungsunfähigkeit (früher Konkurs/Gesamtvollstreckung). Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Verfahren dient in erster Linie dazu, alle Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Weiteres Verfahrensziel ist, dem Schuldner eine Restschuldbefreiung zu ermöglichen.


Insolvenzmasse

Zur Insolvenzmasse gehören alle pfändbaren Vermögenswerte, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzt und die er während des gesamten gerichtlichen Insolvenzverfahrens erwirbt. Aus der Insolvenzmasse werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt. Danach wird die Insolvenzmasse anteilig an die Gläubiger verteilt.


Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter wird durch das Insolvenzgericht eingesetzt und beaufsichtigt. Er stellt die Forderungen, die gegen den Schuldner bestehen, fest und trägt sie in eine Insolvenzgläubigertabelle ein, verwaltet während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens das pfändbare Vermögen des Schuldners und verteilt die Insolvenzmasse an die Gläubiger.


Jedermannkonto

Siehe Girokonto für jedermann (Girokonto auf Guthabenbasis)


Konkursverfahren

Konkursverfahren ist die frühere Bezeichnung für das Regelinsolvenzverfahren


Kontopfändung

Bei einer Kontopfändung wird das Konto gesperrt, das Kreditinstitut tätigt keine Auszahlungen mehr. Ein Gläubiger kann durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach einer Schutzfrist von 4 Wochen auf Kontoguthaben des Schuldners bzw. der Schuldnerin zugreifen. Schutz vor unzumutbaren Folgen einer Kontopfändung ist seit dem 01.01.2012 nur noch über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) möglich.


Kreditinstitut

Präziser Fachbegriff für öffentliche und private Banken, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen. Sparkassen sind rein rechtlich keine „Banken“, weswegen der umgangssprachliche Begriff Bank für jegliches „Kreditinstitut“ in der Regel zu kurz greift. In rechtlich verbindlichen Texten ist deshalb immer von Kreditinstituten die Rede.


Lohnpfändung

Der Gläubiger greift im Wege der Zwangsvollstreckung auf den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners bzw. der Schuldnerin zu, indem er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und dem Arbeitgeber zustellen lässt.


Mahnbescheid

Erste Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Mahnbescheid ergeht durch das Amtsgericht ohne Prüfung, ob die Forderung berechtigt ist und enthält die Aufforderung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder binnen zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Erfolgt keine Zahlung und kein Widerspruch, kann der Gläubiger den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen.


Mahnung

Ernstliches Verlangen einer Leistung (Zahlungsaufforderung). Der Zugang der Mahnung ist i.d.R. die Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges, also der schuldhaften Verzögerung der fälligen Leistung.


Mithaftung

Normalerweise haftet jeder Schuldner für seine Rechtsgeschäfte selbst. Ausnahmen von dieser Regel können dann vorkommen, wenn der Ehe- bzw. Lebenspartner des Schuldners

a) Verträge mit unterschrieben oder
b) für diese gebürgt hat oder
c) im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mitverpflichtet wurde.

Schlüsselgewalt bedeutet: Anders als bei gemeinschaftlich unterschriebenen Verträgen oder auch bei der Bürgschaft, kommt bei der Schlüsselgewalt die Mithaftung eines Ehegatten oft unverhofft. Sie gilt bei Verträgen und Rechtsgeschäften zur Beschaffung von Gegenständen des täglichen Lebens. Kauft der/ die Partner/in bspw. ein Auto, so gibt es diese Mithaftung nicht.

Übrigens muss man nicht verheiratet sein, um durch eine Bürgschaft oder einen gemeinschaftlichen Vertrag in die Mithaftung zu geraten.

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