
herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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... Effektivzins
... Eidesstattliche Versicherung
... Einrede der Verjährung
... Forderung
... Forderungsaufstellung
... Forderungspfändung
... Gerichtsvollzieher
... Gesamtschuldnerschaft
... Girokonto für jedermann
... Gläubiger
... Hemmung der Verjährung
Der Effektivzins ist die Messgröße für den tatsächlichen Preis eines Kredits. Er bringt die Gesamtbelastung des Kredits pro Jahr zum Ausdruck und ist in der Regel höher und aussagekräftiger als der Nominalzinssatz, da zusätzliche Kostenbestandteile wie z.B. Disagio und Darlehensgebühren berücksichtigt werden. Die Bank ist dazu verpflichtet, den Effektivzinssatz des Darlehens zu nennen.
Auf Antrag des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin den Schuldner oder die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) verpflichten. Diese legt die gesamte Vermögenssituation offen und ist damit für den Gläubiger eine Möglichkeit, umfassende Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Schuldners bzw. der Schuldnerin zu bekommen. Zudem erfolgt für drei Jahre der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht.
Für die meisten Forderungen gilt die so genannte regelmäßige Verjährungsfrist, die bei drei Jahren liegt. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist. Neben der dreijährigen Verjährungsfrist gibt es auch noch speziellere kürzere und auch längere Fristen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist muss die verschuldete Person den/die Gläubiger auf die Verjährung hinweisen und somit auf die Weigerung weiterer geforderter Zahlungen. Diesen Hinweis bei gleichzeitiger Leistungsverweigerung nennt man „Einrede der Verjährung“.
Eine Forderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch eines Gläubigers gegen einen Schuldner (Käufer, Kreditnehmer, Schadenverursacher), z.B. auf Zahlung eines Kaufpreises, von vereinbarten Darlehensraten, von Schadenersatzzahlungen o. ä. Der Anspruch kann notfalls durch Klage und/oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden.
Eine Forderungsaufstellung ist eine Auflistung aktueller Forderungen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Forderungsaufstellung eines Gläubigers, in der alle Forderungen an einen Schuldner zusammengestellt sind, und der Aufstellung aller Schulden eines Schuldners, sortiert nach den einzelnen Gläubigern. Die jeweilige Forderung wird dabei aufgeschlüsselt nach der ursprünglichen Hauptforderung, nach aufgelaufenen Zinsen und Kosten.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner eine für das Verfahren benötigte Forderungsaufstellung kostenlos zukommen zu lassen.
Vollstreckungsbeamter / Vollstreckungsbeamtin einer Behörde - zuständig für die Pfändung von Sachen und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass mehrere Schuldner verpflichtet sind, die ganze Leistung zu erbringen, die ihnen aus einem gemeinsamen Vertrag oder kraft Gesetz entsteht. Bei einem Kreditvertrag etwa sind beide Kreditnehmer (z.B. Ehemann und Ehefrau) verpflichtet, das Darlehen in Raten zurückzuzahlen. Es steht dem Gläubigers völlig frei, welchen Schuldner er ganz oder auch nur teilweise in Anspruch nimmt. Stellt der eine die Zahlungen ein, kann sich der Gläubiger mit seiner gesamten Forderung an den bzw. die anderen halten.
Die Gesamtschuldnerschaft bleibt bestehen, bis die gesamte Leistung durch die Schuldner erbracht ist. Rechtliche Tatsachen, die nur für einen Schuldner vorliegen, wirken nicht für die anderen, d.h., dass eine erteilte Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren für den anderen Schuldner nicht gilt.
Wegen der Bedeutung des Girokontos im Wirtschaftsleben haben sich die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA), seit August 2011 umbenannt in "Die Deutsche Kreditwirtschaft" (kurz DK), vertretenen Bankenverbände 1995 selbst verpflichtet, grundsätzlich jedermann die Einrichtung eines Girokontos zu ermöglichen. Das Girokonto für jedermann soll die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen sowie zur Teilnahme am Überweisungsverkehr ermöglichen. Das Konto wird nur im Plus geführt. Deswegen wird diese Art Konto auch Girokonto auf Guthabenbasis genannt (außerdem: Minderkonto, Jedermannkonto).
Gläubiger ist diejenige Person (oder Firma, Kommune, Land), der ein Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises, Rückzahlung eines Darlehens) gegen den/die Schuldner/in zusteht.
Ist ein juristischer Begriff und bedeutet: Unterbrechung der Verjährungszeit. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt (unterbrochen) ist, wird in die Verjährungszeit nicht einbezogen. Die Verjährung ruht also während der Hemmung und läuft erst nach deren Ende weiter. Die wichtigsten Gründe für eine Hemmung der Verjährung bestehen bei Verhandlungen mit dem Gläubiger, bei Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren) und bei Stundungsvereinbarungen.
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