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... Abtretung
... Anerkannte Beratungsstelle / Geeignete Stelle
... Außergerichtlicher Einigungsversuch
... Beitreibung
... Beratungshilfe
... Bürgschaft
... Drittschuldner
... Düsseldorfer Tabelle
Tritt ein Gläubiger seine Forderung etwa an ein Inkassounternehmen ab, so ist dieses dann der neue Gläubiger des Schuldners. Diese Abtretung wird auch Zession genannt. Unpfändbare Ansprüche (etwa Gehalt unterhalb der Pfändungsgrenze, Sozialleistungen) können nicht oder nur beschränkt abgetreten werden.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren muss das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches durch eine geeignete Person oder Stelle bescheinigt werden. Geeignete Stellen sind spezialisierte Schuldnerberatungsstellen, die bestimmten Kriterien entsprechen müssen, welche in den Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zur Insolvenzordnung (InsO) beschrieben sind.
Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, um mittels einer Zwangsvollstreckung Gelder beim Schuldner einzutreiben, dann nennt man das auch Beitreibung. Die öffentliche Verwaltung, schaltet in der Regel eigene Vollstreckungsbehörden zur Beitreibung der Forderungen (etwa Steuern, Gebühren, Beiträge) ein, z.B. das Hauptzollamt bei Forderungen der Agentur für Arbeit.
Banken und Vermieter verteilen ein eventuelles Ausfallrisiko gerne auf (mehrere) weitere Schultern. Wenn ihnen der eigentliche Kreditnehmer nicht kreditwürdig genug erscheint, dann holen sie sich (auch mal) einen Dritten, der sich für den eigentlichen Schuldner verbürgt. Bei Mietverträgen von Studenten sind das meistens die Eltern, bei Krediten fürs Geschäft – etwa, weil sich der Ehemann selbständig machen will – am liebsten die Ehefrau bzw. Lebenspartnerin. Kann der Kreditnehmer seine Raten nicht mehr zahlen, hält sich die Bank dann an den Bürgen. Bürgen mehrere Personen für eine Forderung, haften sie als Gesamtschuldner.
Kann ein Gläubiger seine Forderung bei dem/der Schuldner/in nicht direkt und auch nicht durch die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers beitreiben, kann er versuchen, beim Drittschuldner sein Geld zu bekommen. Der Drittschuldner ist jemand – z.B. die Bank oder der Arbeitgeber – gegen den der Gläubiger bei einer Pfändung seine ausstehenden Forderungen richten kann. Der Drittschuldner schuldet seinem Angestellten bzw. seinem Kunden Geld (Lohn aus einem Arbeitsverhältnis, als Guthaben auf dessen Konto).
Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf der Drittschuldner die gepfändete Forderung nicht mehr an den Schuldner auszahlen. Konkret beim Arbeitslohn heißt das, dass der pfändbare Anteil nicht mehr ausgezahlt wird. Bei der Kontopfändung ist im Prinzip das ganze Guthaben pfändbar, solange es sich nicht um Sozialleistungen handelt und solange der Schuldner nicht darlegt, welche Beträge er aus welchem Grund dringend für seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie benötigt.
Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts. Sie wird von Familienrichtern des Oberlandesgerichts Düsseldorf erstellt und in der Regel alle zwei Jahre zum 01.07. an die neuen Einkommensverhältnisse angepasst. Sie hat keine Gesetzeskraft, wird jedoch faktisch von allen Familiengerichten in Deutschland angewandt. Mit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 gab es eine gesonderte Tabelle. Durch diese wird der nunmehr gesetzlich festgelegte Unterhaltsbedarf von Kindern in eine Tabelle umgerechnet. Ferner legt die Tabelle fest wie bestehende Unterhaltstitel auf die neue Gesetzeslage zum Kindesunterhalt „umgerechnet“ werden. Letztlich hat sich durch die Reform die Anrechnung von Kindergeld geändert. Die jeweiligen Zahlbeträge können der Tabelle am Ende entnommen werden.
Die Düsseldorfer Tabelle besteht aus zwei Teilen: Der Kindesunterhalt wird im ersten Teil geregelt. Hier kann man ablesen, wie viel der unterhaltspflichtige Elternteil - gemessen an seinem Einkommen und am Alter des Kindes - an Unterhalt zahlen muss. Im zweiten Teil werden Richtlinien für die Berechnung des Unterhalts aufgestellt (z.B. wie das Einkommen zu ermitteln ist, welche Abzüge vorgenommen werden können usw.). Dieser zweite Teil gilt sowohl für den Kindes- wie für den Ehegattenunterhalt. Hier hat jedes Oberlandesgericht inzwischen eigene "Unterhaltsrichtlinien" aufgestellt, die ganz unterschiedlich ausfallen können.
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